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Wegegeld
Wegegeld wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gezahlt, um ihnen angefallene Fahrtkosten zu ersetzen oder eine Wegzeitentschädigung zu gewähren. Ersetzt der Arbeitgeber dem abhängig Beschäftigte Fahrtkosten, so ist dies steuerfrei, falls es sich um Reisekosten handelt, welche bei einer Dienstreise angefallen sind. Erstattet der Arbeitgeber dagegen dem Arbeitnehmer seine Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wegegeld, das für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgezahlt wird, ist jedoch steuerfrei. Wird Wegegeld als Ersatz für den Zeitaufwand ausgezahlt (Wegzeitentschädigung), so liegt steuerpflichtiger Tätigkeitslohn vor.
Weiterbildungskosten
Weiter- und Fortbildungen können all jene Personen steuerlich sindd machen die in dem betreffenden Beruf bereits tätig sind. Als Beispiel: Ein Manager besucht ein Fortbildungsseminar über Führungsstile. Die daraus entstehenden Kosten können als Fortbildungskosten zählend gemacht werden und wurden von den Ausbildungskosten abzugrenzen. Fortbildungskosten können entweder als Werbungskosten abgesetzt werden. Alternativ können die Kosten auch vom Arbeitgeber erstattet werden, sodass diese steuerfrei wurden. Zur Anerkennung solcher Kosten müssen diese beruflich begründet beziehungsweise vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausgestellt werden. Von ganz erheblichen Nutzen ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Fortbildungsmaßnahme sehr zum Wohle des Firmens ist. Somit droht keine Umwandlung von Fortbildungskosten zu Tätigkeitslohn. Als Fortbildungskosten können Seminargebühren, Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten aber auch Kosten für Tätigkeitsmaterialien.
Welteinkommen
Bei Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nicht nur inländische, sondern auch ausländische Einkünfte jedes Steuerpflichtigen im Inland der Steuerveranschlagung. Besteuert wird somit das Welteinkommen, das sich aus den inländischen und den ausländischen Einkünften gemeinsamsetzt. Um eine DoppelBesteuerung zu vermeiden, können ausländische Einnahmen von der Besteuerung freigestellt beziehungsweise ausländische Steuern auf inländische Steuern angerechnet werden, im Falle, dass dies zwischen den betreffenden Fiskusen in einem dem entsprechenden Abkommen so vereinbart wurde.
Werbungskosten
Zu den Werbungskosten zählen alle Kosten, die notwendig wurden, um ein Einkommen zu erzielen, zu bekommen und zu sichern. Dabei können die Werbungskosten sowohl bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit wie auch bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder anderweitigen Einkünften anfallen. Bei der durchzuführenden Einkommenssteuererklärung müssen die Werbungskosten immer bei der jeweiligen Einkunftsart erklärt werden, wodurch die jeweiligen Einnahmen gemindert werden. Was die Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen betrifft, können als Werbungskosten auch Pauschalbeträge angegeben werden. Dabei liegt der Pauschalbetrag für die Werbungskosten für eine nicht selbstständige Tätigkeit bei 920 Euro. Für Kapitalvermögen können Alleinstehende einen Pauschalbetrag von 51 Euro und Verheiratete Steuerpflichtige einen Pauschalbetrag von 102 Euro in der Einkommenssteuererklärung angeben. Bei den sonstigen Einnahmen gilt ein pauschaler Betrag von 102 Euro für die Werbungskosten. Die Pauschbeträge mussn immer dann angegeben werden, falls die auch wirklich entstandenen Werbungskosten geringer wurden.
Werbungskosten/ Arbeitnehmer
Ein Mitarbeiter kann folgende Werbungskosten zählend machen: Kosten für Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibwaren, Kopierkosten, Kosten für Telefon, Internet und PC, Kosten für Arbeitsräume oder Lager, Kosten für spezifische Tätigkeitskleidung, Kosten für Aus- und Fortbildung, Qualifizierungsmaßnahmen, Fahrt-Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Bewerbungskosten, Sprachlehrgänge, Seminarkosten, Kosten für Berufsliteratur, Kosten für Absicherung beruflicher Risiken, Bankgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Umzugskosten.
Unser Tipp
Nach einem Urteil vom niedersächsischen Finanzgericht vom 08.06.2006 können alle Kosten die durch Mobbing am Tätigkeitsplatz entstanden sind als Werbungskosten geltend gemacht werden. Solche Kosten können sein: Mitgliedsbeiträge und Fahrtkosten zum Besuch einer Selbsthilfegruppe.
Werbungskosten für Kapitalanleger
Zu den Werbungskosten eines jeden Kapitalanlegers gehören die folgenden Aufwendungen: Kosten für Beratungsleistungen, Damnum, Depotgebühren, Fachliteratur, Finanzierungskosten, Fremdkapitalzinsen, Reisekosten, Safemieten, Software, Telefon- und Internetkosten.
Werbungskosten / Vermieter
Vermieter haben stets typische Anwendungen, welche steuerlich als Werbungskosten gewertet werden können. Dazu zählen etwa Abschreibungen. Ebenso das Büromaterial, welches regelmäßig benötigt wird. Auch die dauernden Lasten und die Fahrtkosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu kommen Nebenkosten, Gebühren für machbare Makler, Kontoführungsgebühren, Reparaturkosten und Telefonkosten. Auch die Rechnungen für Steuerberater, für notwendiges Werkzeug und die Schuldzinsen können steuermindernd benutzt werden.
Unser Tipp
Falls eine Immobilie gemischt benutzt wird, muss die Zuordnung der Kosten gewissenhaft erfolgen. Bei einer falschen Zuordnung der Kosten darf vor allem während der Bauphase ein hoher Betrag ausführbarer Werbungskosten verloren gehen.
Werbungskosten-Pauschbetrag
Zum Abzug von Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit kann die Werbungskosten-Pauschale in Abzug gebracht werden. Als Alternative können die Werbungskosten auch einzeln aufgeführt werden, was sich besonders bei höheren Werbungskosten anbietet. Pro Kalenderjahr darf stets der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, auch wen der abhängig Beschäftigte nur wenige Tage im Jahr geArbeitet hat. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt immer die doppelte Werbungskosten-Pauschale. Beschränkt steuerpflichtige Personen können diese jedoch nicht nutzen. Versorgungsempfänger dürfen nur noch den reduzierten Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung angeben. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2005. Zum Ausgleich könnte dem Versorgungsempfänger ein Versorgungskostenfreibetrag von 900 Euro gewährt werden.
Unser Tipp
Bei Überschreitung des Pauschalbetrages mussn Werbungskosten in einzelnen Belegen nachgewiesen werden.
Wirtschaftsgut
Die Steuerlehre verwendet den Begriff des Wirtschaftsgutes zur Bezeichnung von Bewertungsobjekten, welche das Betriebsvermögen bilden. Es existiert allerdings keine gesetzliche Begriffsdefinition. Gemäß der Rechtsprechung sind alle diejenigen Güter Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsleben nach der Verkehrsanschauung selbstständig bewertbar aber auch in ihrer Einzelheit von Bedeutung und im Falle der Veräußerung greifbar wurden. Die Rechtsprechung hat mehrere Kriterien zur Abgrenzung entwickelt. So wurden Vermögenswerte sämtliche Rechtsgegenstände aber auch alle vermögenswerten Vorteile inklusive wirtschaftlicher Zustände und auch konkreter Möglichkeiten. Zudem muss die Erlangung des Vermögenswerts Kosten verursacht haben, welche für mehrere Wirtschaftsjahre Nutzen stiften. Desweiteren werden Eigenständigkeit und Verkehrsfähigkeit – zumindest die Möglichkeit der Übertragung mit dem Betrieb – verlangt, um etwas als Wirtschaftsgut klassifizieren zu können.
Unser Tipp
Es ist nicht zulässig, verlustbringende Vermögensgegenstände aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einzulegen, die Einbringung zum Ziel hat, dem Betrieb statt eines jeden Nutzens einen Verlust zuzuführen.
Wohneigentümergemeinschaften
Im Falle, dass Wohneigentümergemeinschaften mit nachhaltiger Absicht Einnahmen erzielen, sind sie als unternehmerisch tätig. Weder bei den Mitgliedern noch bei dem Geschäftsführer einer Wohneigentümergemeinschaft handelt es sich um Unternehmer. Somit unterliegen die Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft nicht der Umsatzsteuer. Alle Leistungen der Wohneigentümergemeinschaft, wie zum Beispiel die Gebrauchsleistung des Wohneigentums, oder aber die Leistungen zu Instandhaltung sind umsatzsteuerbefreit. Dazu zählen auch Leistungen wie zum Beispiel die Verwaltung oder aber die Bereitstellung von Wärme beziehungsweise der Gleichen.
Wohnungsbauprämie
Der Staat honoriert den Bau von Eigenwohnheimen mit der sogenannten Wohnungsbauprämie. Diese beträgt seit 2004 8,8 Prozent der jährlichen Bausparsummen. Der Höchstsatz liegt für Alleinstehende bei 512 Euro und für Verheiratete Personenn bei 1024 Euro über einen Zeitraum von 7 Jahren. Bei noch geringeren Bausparsummen als 512 Euro wird auch die Förderung verringert. Bedingung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass das vorhandene Jahreseinkommen unter einem Betrag von 25.600 Euro liegt. Für verheiratete und gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppelt sich das höchstense Jahreseinkommen. Sollten die Werbungskosten nicht über den Pauschbeträgen liegen, entspräche dies einem BruttoTätigkeitslohn in Höhe von 27700 Euro beziehungsweise 56200 Euro. Die Prämie könnte beim Finanzamt von der Bank des Bauherrn angefordert werden. Wurde der Bausparvertrag erst nach dem 31.12.1991 abgeschlossen, so erfolgt die Zahlung der Wohnungsbauprämie erst nach der erfolgten Zuteilung. Bei älteren Bausparverträgen erfolgt die Zuteilung noch jährlich.