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    Nachhilfeunterricht

    Eine Person, die Kinder bei der Erledigung von Hausaufgaben unterstützt, anleitet beziehungsweise beaufsichtigt, übt eine unterrichtende Tätigkeit aus. Falls diese Person in keinerlei Beschäftigungsverhältnis steht, sind ihre Einnahmen im steuerrechtlichen Sinn, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das trifft für Nachhilfeunterricht erteilende Personen ebenso zu. Die Unterrichtstätigkeit wird den freien Berufen zugeordnet. Auf die Einnahmen hieraus ist deshalb keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Unabhängig von Umsatz und Gewinn wurden Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet. Damit entfällt ebenfalls die Bilanzierung völlig. Die Gewinnermittlung von freiberuflich tätigen Personen erfolgt stets auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem ist bei der nebenberuflichen Ausübung der Nachhilfetätigkeit eine Steuerbefreiung bis zu einem Höchstbetrag von 1848 Euro vorgesehen. Im Allgemeinen spricht man hier von der soerwähnten Übungsleiterpauschale, welche lediglich eine gewisse Aufwandsentschädigung darstellt. Beträge, die von den Eltern als Honorar für Nachhilfestunden gezahlt werden, können nur dann als Werbungskosten zählen, wenn der Nachhilfe ein Umzug vorangegangen ist. Der Höchstsatz beträgt hier momentan 1348 Euro.

    NachtTätigkeit

    Zuschläge, die zusätzlich zum Basislohn bezahlt werden und eine zusätzliche Vergütung von NachtArbeit, Feiertags- und SonntagsTätigkeit darstellen, wurden grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich sieht das der Staat bei sogenannten Nettolohn-Vereinbarungen: Wird der Zuschlag zusätzlich zum festgelegten Nettolohn bezahlt, werden hierauf keine Steuern erhoben. Allerdings darf die Zuschlagshöhe folgende Größenordnungen nicht übersteigen: 25 Prozent für NachtTätigkeit, 50 Prozent für Arbeit am Sonntag und 150 Prozent für ganz bestimmte Feiertage, wie etwa am 01. Mai oder an den Weihnachtsfeiertagen. Die Basis für die Berechnung der von der Steuer befreiten Zuschläge bildet ab 01. Januar 2004 ein höchstmachbarer Stundenlohn von 50 Euro. Allerdings wurden von dieser Regelung lediglich diejenigen Mitarbeiter betroffen, deren Monatslohn ungefähr 8000 Euro beträgt. Als Grundlohn beschreibt der Staat das regelmäßige Arbeitsentgelt, das während einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erzielt wird. Aus dieser Summe ist ein fiktiver Stundenlohn als Berechnungsbasis für steuerfreie Zuschläge zu ermitteln. Arbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gilt als NachtArbeit, SonntagsArbeit wird zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des betreffenden Tages geleistet. Als Feiertage zählen immer die am jeweiligen Arbeitsort gesetzlich festgelegten Feiertage. Für die Aufnahme von NachtTätigkeit vor 0.00 Uhr gilt folgende Regelung: Zwischen 0.00 und 4.00 Uhr erhöht sich automatisch der Zuschlag um 40 Prozent auch dann, falls der folgende auf den Sonn- oder Feiertag fallende Tag kein Sonn- oder Feiertag ist. Ab 01. Januar kommt folgende Regelung hinzu: Falls das Entgelt für die SonntagsArbeit mehr als 25 Euro beträgt, werden Kranken: Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.

    Passender Tipp:

    Für den Nachweis von Nacht- Sonn- und FeiertagsTätigkeit sind Einzelaufzeichnungen notwendig, aus denen alle relevanten Daten eindeutig hervorgehen. Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, verwehrt der Staat die Befreiung der Zuschläge von der Steuer. Modellrechnungen werden laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anerkönntet.

    Negative Einkünfte

    Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung existiert die Möglichkeit, negative Einnahmen, auch als Verlust beschreibt, geltend zu machen. Dazu muss ein Verlustabzug, ein vertikaler beziehungsweise ein horizontaler Verlustausgleich erfolgen. Bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG besteht die Möglichkeit, Verluste ebenso wie Sonderausgaben von den erzielten Einkünften abzuziehen. Der Verlustabzug ist insbesondere bei negativen Einkünften aus anderen Veranlagungszeiträumen zu empfehlen. Bei dem vertikalen Verlustausgleich haben Steuerzahler die Möglichkeit, ihre negativen Einkünfte zwischen verschiedenen Varianten von Einkommen auszugleichen. Der vertikale Verlustausgleich könnte zum Beispiel nach einem horizontalen Verlustausgleich, der einzig innerhalb der selben Einkommensart machbar ist, erfolgen.

    Nettolohnvereinbarung

    Falls der Arbeitgeber die auf das Tätigkeitsentgelt entfallende Lohnsteuer selbst übernimmt, wurden diese in voller Höhe dem Nettolohn zuzurechnen. Zur Steuerermittlung wird letztlich die Summe herangezogen tatsächlichem Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Teilen des Lohnes herangezogen. Falls der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer noch weitere Beiträge, wie beispielsweise den abhängig Beschäftigteanteil am Sozialversicherungsbeitrag, Solidaritätszuschlag beziehungsweise Kirchensteuer übernimmt, so sind bei der Berechnung des Bruttolohnes auch diese Beträge mit erklären.

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Im deutschen Steuerrecht werden Partner die in einem Eheverhältnis leben nicht mit solchen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Dies führt in der Regel zu einer Benachteiligung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. So ergibt sich für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen immer ein steuerlicher Vorteil. Nachteile ergeben sich für nicht eheliche Lebensgemeinschaften auch, sobald es um die Erbschaftsteuer geht. Hier ist der Satz für Ehepaare wesentlich geringer. Auch eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer darf einzig von Ehepaaren beantragt werden. Eine doppelte Haushaltsführung wird von den Finanzämtern bei nicht ehelichen Partnerschaften oftmals nicht anerkannt, da hier Haupt und Zweitwohnsitz nur sehr schwierig begründet werden können. Keine Unterschiede gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Kindern. Hier sind die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt.

    Unser Hinweis:

    Zwar spricht in Anbetracht der genannten Vorteile einiges für die Ehe, jedoch kann hier keine pauschale Aussage getroffen werden. Ob sich eine Ehe auch steuerlich auszahlt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem jeweiligen Einkommen spielt für eine steuerliche Betrachtung auch die Vermögenssituation eine wichtige Rolle. Soll im Todesfall der Partner als Erbe benutzt werden, ist jedoch immer das Eingehen einer Ehe zu bevorzugen. Dies ist der Fall, sobald es zwischen den beiden Partnern zu erheblichen Einkommensunterschieden kommt.

    Nießbrauch

    Mit dem Nießbrauch räumt der Eigentümer einer Sache, etwa einer Immobilie, einer natürlichen beziehungsweise juristischen Person das Nutzungsrecht an dieser Sache ein. Wenn für die Nutzung eine Gegenleistung erbracht wird, die
    – unter 10 Prozent des Nießbrauchswertes liegt, wird von einem „unentgeltlichem Nießbrauch“
    – den Wert nur zumTeil ausgleicht, von einem „teilentgeltlicher Nießbrauch“
    – dem Wert der Gegenleistung entspricht, von „entgeltlichen Nießbrauch“
    gesprochen.
    Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, sobald der Eigentümer einer Immobilie einem Dritten ein Nutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks und/beziehungsweise Gebäudes oder an der gesamten Immobilie beziehungsweise auch eine Nutzung der Erträge aus der Immobilie unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich einräumt. Wenn der Nutzer die Immobilie vermietet, wirken sich diese Nießbrauchsformen steuerrechtlich wie folgt aus: Im Falle des „kostenlosen Zuwendungnießbrauches“ erzielt der Nutzer steuerpflichtige „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, während bei dem Eigentümer des Grundstücks keine Einnahmen existieren. Der Nutzer könnte die Abschreibungen auf das Gebäude nicht als „Werbungskosten“ zum Abzug bringen. Aber auch der Eigentümer könnte die Abschreibung nicht ansetzen. Lediglich wirtschaftlich entstandene Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Eigenproduktionskosten sind als Werbungskosten absetzbar. Liegt ein „entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch“ vor, fallen bei dem Nießbraucher „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ an. Der Eigentümer muss die Vergütung, die ihm der Nutzer zahlt, ebenfalls als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ versteuern. Der Nutzer darf die Leistungen an den Eigentümer, der Eigentümer die Gebäudeabschreibung als „Werbungskosten“ sindd machen. Erhaltungsaufwendungen und nachträglich entstandene Produktionskosten kann der Eigentümer beziehungsweise der Nutzer absetzen, je nachdem, wer sie gezahlt hat. Bei einem „teilentgeltichen Zwendungsnießbrauch“ werden die Einnahmen wie im Falle des unentgeltlichen und entgeltlichen Nießbrauchs versteuert. Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten wird nach dem Verhältnis des Nießbrauchsentgeltes zum Kapitalwert des Nießbrauches berechnet.

    Notarkosten

    Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Notarkosten, welche zusammen mit den Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Notarkosten fallen immer beim Kauf einer Immobilie an. Bei einer Hypothekeneintragung anfallen Notarkosten, die den Finanzierungskosten zugerechnet werden. Finanzierungskosten können einfach als Betriebskosten bei einer Geschäftsimmobilie oder als Werbungskosten bei einer Privatimmobilie geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden aber muss, dass nur jene Notarkosten absetzbar sind, welche im kausalen gemeinsamhang mit der Einkunftserzielung stehen. Bei einem Immobilienerwerb zum Zwecke der Vermietung wäre diese Grundlage erfüllt.

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        Dieser Modus bietet verschiedene Hilfsoptionen, um Benutzern mit kognitiven Beeinträchtigungen wie Legasthenie, Autismus, CVA und anderen zu helfen, sich leichter auf die wesentlichen Elemente der Website zu konzentrieren.
        ADHS-freundlicher Modus
        Reduziert Ablenkungen und verbessert die Konzentration
        Dieser Modus hilft Benutzern mit ADHS und neurologischen Entwicklungsstörungen, leichter zu lesen, zu surfen und sich auf die Hauptelemente der Website zu konzentrieren, während Ablenkungen erheblich reduziert werden.
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          Steuerberatung Cadek

          Accessibility Statement

          • steuerberatung-cadek.de
          • 02/07/2025

          Compliance status

          We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.

          To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.

          This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.

          Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.

          If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email matthias.cadek@cadek.de

          Screen-reader and keyboard navigation

          Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:

          1. Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.

            These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.

          2. Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.

            Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Disability profiles supported in our website

          • Epilepsy Safe Mode: this profile enables people with epilepsy to use the website safely by eliminating the risk of seizures that result from flashing or blinking animations and risky color combinations.
          • Visually Impaired Mode: this mode adjusts the website for the convenience of users with visual impairments such as Degrading Eyesight, Tunnel Vision, Cataract, Glaucoma, and others.
          • Cognitive Disability Mode: this mode provides different assistive options to help users with cognitive impairments such as Dyslexia, Autism, CVA, and others, to focus on the essential elements of the website more easily.
          • ADHD Friendly Mode: this mode helps users with ADHD and Neurodevelopmental disorders to read, browse, and focus on the main website elements more easily while significantly reducing distractions.
          • Blindness Mode: this mode configures the website to be compatible with screen-readers such as JAWS, NVDA, VoiceOver, and TalkBack. A screen-reader is software for blind users that is installed on a computer and smartphone, and websites must be compatible with it.
          • Keyboard Navigation Profile (Motor-Impaired): this profile enables motor-impaired persons to operate the website using the keyboard Tab, Shift+Tab, and the Enter keys. Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Additional UI, design, and readability adjustments

          1. Font adjustments – users, can increase and decrease its size, change its family (type), adjust the spacing, alignment, line height, and more.
          2. Color adjustments – users can select various color contrast profiles such as light, dark, inverted, and monochrome. Additionally, users can swap color schemes of titles, texts, and backgrounds, with over seven different coloring options.
          3. Animations – person with epilepsy can stop all running animations with the click of a button. Animations controlled by the interface include videos, GIFs, and CSS flashing transitions.
          4. Content highlighting – users can choose to emphasize important elements such as links and titles. They can also choose to highlight focused or hovered elements only.
          5. Audio muting – users with hearing devices may experience headaches or other issues due to automatic audio playing. This option lets users mute the entire website instantly.
          6. Cognitive disorders – we utilize a search engine that is linked to Wikipedia and Wiktionary, allowing people with cognitive disorders to decipher meanings of phrases, initials, slang, and others.
          7. Additional functions – we provide users the option to change cursor color and size, use a printing mode, enable a virtual keyboard, and many other functions.

          Browser and assistive technology compatibility

          We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).

          Notes, comments, and feedback

          Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to matthias.cadek@cadek.de