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    Tafelgeschäfte

    Tritt der Bankkunde bei Wertpapiergeschäften namentlich nicht in Erscheinung, spricht das Gesetz von soerwähnten Tafelgeschäften. Die Erledigung von Tafelgeschäften erfolgt am Bankschalter, wobei keinerlei Konto involviert ist. Auf Kapitalerträge aus Tafelgeschäften erhebt die Bank automatisch 35 Prozent Zinsabschlag, um ihn unmittelbar an das zuständige Finanzamt zu überweisen.

    Unser Tipp

    Tafelgeschäfte wurden vor allen Dingen für Personen interessant, die hohen Einkommenssteuersätzen unterliegen. Allerdings wurden bei Geschäften, die einen Wert von 15.338 Euro übersteigen die Anonymitäten der Kunden nicht mehr gewährleistet. In diesen Fällen ist die Bank zur Identifizierung verpflichtet.

    Tantiemen

    Tantiemen gehören zu den Einnahmen, welche aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit zu Buche schlagen. In den meisten Fällen werden Tantiemen als zusätzliche Vergütungen für Geschäftsführer einer GmbH ausgezahlt, wobei in der Praxis zwischen Umsatz- und Gewinntantiemen unterschieden wird. Besonders genau wird durch die Finanzbehörden eine Bezahlung von Umsatztantiemen geprüft, da diese auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung benutzt werden können. Hierbei wird allem darauf geprüft, ob diese Umsatztantiemen an einen nicht direkt an der GmbH beteiligten Geschäftsführer ausgezahlt wurden. Dazu vertreten die Behörden die Ansicht, dass Umsatztantiemen für eine GmbH keinen wirklichen Vorteil bedeuten, da ein höherer Umsatz nicht unmittelbar auch einen höheren Gewinn erzeugt. Dagegen sind Gewinntantiemen wesentlich unbedenklicher. Falls neben den Gewinntantiemen kein Arbeitsentgelt bezahlt wird, können diese jedoch ebenfalls für eine verdeckte Gewinnausschüttung benutzt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann angenommen werden, falls die gesamten Bezüge inclusive des Arbeitslohns, der Tantiemen aber auch einer Pensionszusage als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden. Das sächsisches Finanzgericht hat mit einem Urteil vom 5. 4. 2006 (Aktenzeichen: 6 K 1217/00) festgelegt, dass auch im Falle einer Nichtauszahlung von vertraglich vereinbarten Tantiemen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

    Unser Tipp

    Liegt die ausgezahlte Gewinntantieme mehr als 50 Prozent über der ausgewiesenen Bilanzsumme, so kann der darüber hinaus gehende Wert als verdeckte Gewinnausschüttung erklärt werden.

    TeleArbeit

    Die TeleArbeit ist sowohl im Rahmen jedes Arbeitsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit machbar. Bei Vorliegen eines Tätigkeitsverhältnisses werden die benötigten Arbeitsmittel wie Computer, Telefon beziehungsweise Fax in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Ebenso werden die entstandenen Telefonkosten zumeist über den Arbeitgeber abgerechnet. Hier muss eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, dass eine private Nutzung des Telefonanschlusses nicht ermöglicht ist. Dadurch lässt sich das Entstehen eines jeden geldwerten Vorteils für den Mitarbeiter verhindern. In dem Fall, dass der Arbeitgeber auch die Stromkosten ersetzt handelt, es sich hierbei um einen steuerfreien Auslagenersatz. Dazu ist es jedoch wichtig, dass die für die Ausübung der Tätigkeit angefallenen Stromkosten genau ermittelt werden können. Werden die Stromkosten lediglich pauschal ersetzt, führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entstehen Aufwendungen für das verwendete Tätigkeitszimmer, so zählen diese ebenfalls als steuerpflichtiger Tätigkeitslohn, sobald die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet werden. Verzichtet der Mitarbeiter auf eine Erstattung, so können diese Kosten als Werbungskosten aufgeführt werden. Hierbei kommen die allgemeingültigen Bestimmungen für ein häusliches Tätigkeitszimmer zur Anwendung.

    Telefonkosten

    Arbeitnehmer haben die Möglichkeit Telefonkosten als Werbungskosten abzuziehen, falls diese aus beruflicher Veranlassung entstanden wurden. Als Alternative darf auch eine Kostenerstattung durch den Mitarbeiter erfolgen. Wichtig dabei ist, dass der berufliche Nutzungsanteil immer nachgewiesen werden muss. Dabei wurde der Nachweis zum 01.01.2002 infalls vereinfacht, als dass der Arbeitnehmer diesen nur für die ersten 3 Monate einzeln belegen muss. Anschließend können die entstandenen Kosten für den gesamten Veranlagungszeitraum als Werbungskosten aufgeführt werden. Zur Erbringung des Nachweises muss sowohl der Tag, an dem das Gespräch stattgefunden hat wie auch die Gebühren, welche Dauer des Gesprächs, der Gesprächsteilnehmer sowie dessen Ort aufgeführt werden. Wird kein korrekter Nachweis erbracht, so können lediglich 20 Prozent der Werbungskosten bis zu einem Maximalbetrag von 20 Euro anerdarft werden. Zu den Telefonkosten gehören nicht nur die reinen Gesprächskosten, sondern auch Aufwendungen für Anschlussgebühren, Grundgebühren und die verwendeten Hardware. Dagegen können bei einer Erstattung durch den Arbeitgeber lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigt werden.

    Unser Tipp

    Übernimmt der Arbeitgeber die Telefonkosten, so empfiehlt sich ein Zweitanschluss, von dem aus eine private Nutzung untersagt wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die kompletten Telefonkosten erstatten.

    Trinkgeld

    Seit 01.01.2002 sind Trinkgelder steuerfrei. Als Trinkgelder gelten all jene Einnahmen, welche von Kunden, einem Gast oder Patienten, freiwillig gezahlt wird ohne das hierauf ein Rechtsanspruch bestände. Trinkgelder mit Rechtsanspruch wie z.B. Bedienzuschläge im Hotelfach und Metergeld im Transportwesen, sind in voller Höhe als steuerpflichtiger Lohn anzusehen. Auch bei selbstständigen Personen wie beispielsweise Maler oder Schlosser wurden die Trinkgelder als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu deklarieren.

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