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Sachprämien
Erhält ein steuerpflichtiger Bürger unentgeltliche Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen, so zählen diese zu den steuerfreien Einnahmen, falls sie nicht einen Wert von 1.224 Euro pro Kalenderjahr übersteigen und falls sie in einem planmäßigen und jedermann zugänglichen Verfahren gewährt werden, welches Kundenbindungszwecken im allgemeinen Geschäftsverkehr dient.
Sachspenden
Sachspenden werden als Wertabgaben deklariert und stammen aus geldwertem Vermögen des Spenders. Zur Ermittlung des Wertes der Sachspende wird der Marktpreis, der auch gemeiner Wert bezeichnet wird, herangezogen. Werden Gegenstände aus dem Betriebsvermögen entnommen, so wird der entnommene Wert plus die Umsatzsteuer als Buchwert zugrunde gelegt. Die Sachspenden können nur steuerbegünstigt sein, wenn sie der Förderung eines jeden Steuerbegünstigten Zweck dienen. Dem Finanzamt muss dazu eine Spendenquittung vorgelegt werden. Die Spendenquittung muss neben dem Wert auch die genaue Bezeichnung des Gegenstandes enthalten.
Kleiner Tipp:
Auch bereits verwendete Vermögensgegenstände können als Sachspende benutzt werden.
Sachwertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken wird entweder nach dem Sachwert- oder dem Ertragswertverfahren berechnet. Dabei wird das Sachwertverfahren beispielsweise bei sonstigen unbebauten Grundstücken angewendet. Zu diesen gehören alle Grundstücke, die nicht zu den Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken beziehungsweise zu den für beide Varianten benutzten Grundstücken gehören. Ein- und Zweifamilienhäuser gehören ebenfalls nicht zu den sonstigen Grundstücken. Unterscheiden sich die Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch hinsichtlich Ausstattung und Nutzung von denen herkömmlicher Bauten, wird ebenfalls das Sachwertverfahren genutzt. Zudem wird das Sachwertvrfahren für Geschäftsgrundstücke verwendet, für die keine Jahresrohmitte festgelegt und auch sonst keine Miete geschätzt werden könnte.
Saisonbetrieb
Falls eine Geschäftstätigkeit regelmäßig unterbrochen wird beziehungsweise eine Gewerbetätigkeit über einen bestimmten Zeitraum ruht, spricht man von einem Saisonbetrieb. Kurbetriebe oder Baubetriebe sind als typische Saisonbetriebe. Die Gewerbesteuerpflicht wird für den Zeitraum der Inaktivität eines jeden Betriebes nicht gestrichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterbrechung aufgrund der Beschaffenheit des Betriebes notwendig ist. Die Pflicht zur Gewerbesteuer erlischt in der Regel erst dann, falls der Gewerbebetrieb vollständig eingestellt wird.
Sammelbeförderung
Erfolgt eine Beförderung vom Wohnort des abhängig Beschäftigtes zu seiner Tätigkeitsstätte durch ein Fahrzeug des Arbeitgebers, so liegt eine kostenlose und vergünstigte Sammelbeförderung vor. Findet die Fahrt einzig zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte statt und ist diese betrieblich erforderlich, so ist die Sammelbeförderung steuerfrei. Kann Beförderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und oder nur beschwerlich durchgeführt werden, wird die Sammelbeförderung anerdarft. Wird der Mitarbeiter an stetig wechselnden Dienstorten und wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, liegt ebenfalls eine Sammelbeförderung vor.
Seit dem 01.01.2004 ist es für Arbeitgeber nicht mehr ausführbar, eine Entfernungspauschale für die Sammelbeförderung geltend zu machen.
Schenkung
Von einer Schenkung wird gesprochen, wenn Vermögen unter Lebenden übertragen wird. Grundsätzlich gilt als Schenkung jede freiwillige Zugabe, durch die sich der Beschenkte bereichern kann. Falls von dem Beschenkten eine Gegenleistung erwartet wird, wird die Höhe der Schenkung gemindert. Allerdings gilt das nur, sofern die Gegenleistung bewertbar ist. Schenkungen werden einfach zum Datum der Zuwendung steuerpflichtig. Die Steuersätze für eine Schenkung wurden gleich mit den Steuersätzen für Erbschaften. Abgesehen von den gleichen Steuersätzen wurden zumeist auch die machbaren Steuerfreibeträge gleich. Lediglich die Versorgungsfreibeträge werden bei Schenkungen nicht berücksichtigt. Steuerpflichtig ist somit der Schenkungsbetrag, der die jeweils gültige Freibetragsgrenze übersteigt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten bestimmt über die Höhe der Freibeträge. Als Faustregel gilt, dass die höchsten Freibeträge zwischen sehr nahen Verwandten in Kraft treten. Beispielsweise bei Ehepartnern.
Unser Tipp:
Vom Finanzamt werden keine Kettenschenkungen über nähere Verwandte akzeptiert, falls die Mittelperson nicht frei über den geschenkten Gegenstand verfügen konnte. Von Kettenschenkung wird zum Beispiel gesprochen, sobald der Vater der Tochter einen Gegenstand schenkt, welchen die Tochter später an den Ehemann weiterverschenkt. Selbstredend gehen die erhofften Steuervorteile dabei verloren.
Schenkungssteuer
Bei Überschreitung des Freibetrages obliegt der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden der Schenkungssteuer. Je nach Grad und Abhängigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Schenkenden und Beschenkten können Freibeträge festgestellt werden. Der höchste Freibetrag findet Anwendung bei sehr nahen Verwandtschaftsverhältnissen. Dies Können sein: Eltern, Kinder beziehungsweise Ehepartner. Des Weiteren wird die Schenkung geringfügiger besteuert. Schenkungssteuer muss bezahlt werden, sobald Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht. Stichtag für die Schenkungssteuer ist jener Zeitpunkt, an dem die Schenkung stattgefunden hat. Schenkungssteuer können folgende Zuwendungen sein: Vereinbarungen einer Gütergemeinschaft zugunsten eines Ehepartners, durch Erbverzicht bekommene Abfindungen und vorzeitige Auszahlung eines nicht ehelichen Kindes als Erbausgleich.
Kleiner Tipp:
Als steuerpflichtiger Erwerb zählt die übernommene Steuer des Schenkenden.
Schuldzinsen
Steuerzahler, welche Schulden machen um daraus Einnahmen zu erzielen können die dafür berechneten Zinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich sindd machen. Dies ist beispielsweise der Fall, sobald ein Gewerbetreibender eine neue Maschine über ein Darlehen finanziert. Auch die Anschaffung von Büromöbeln jedes Freiberuflers auf Kredit fällt unter diese Regel. Dagegen gehören Schulden für den privat genutzten PKW beziehungsweise das bewohnte Eigenheim zu den privaten Kosten. Die Zinsaufwendungen finden deshalb steuerlich keine Berücksichtigung.
Sollte ein mit einem Darlehen finanziertes Wirtschaftsgut sowohl privat wie auch gewerblich genutzt werden, so müssen die jeweiligen Anteile bestimmt werden. Die Schuldzinsen für den zur Erzielung von Einnahmen verwendeten Teil können dann steuermildernd eingesetzt werden. Ein Beispiel dafür ist, wenn eine Immobilie teilweise eigenverwendet und zum Teil vermietet wird. Hier könnte der gewerbliche Anteil anhand der Nutzungsfläche bestimmt werden.
Schulgeld
Bei gezahltem Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen darf der Arbeitnehmer 30 Prozent von den Kosten des Schulgeldes, als Sonderausgabe anrechnen. Um unter diese Sonderregelung zu fallen, muss das Kind eine staatlich anerkönntete Bildungseinrichtung, Ersatz- beziehungsweise Ergänzungsschule besuchen. Beherbungs-, Betreungs- und Verpflegungsausgaben wurden vom Abzug ausgenommen. Bei im Ausland stehenden deutschen Schulen kann keine Sonderausgabe in Anspruch genommen werden. Als steuerpflichtiger Bürger haben Sie nachzuweisen, dass der Abzug von Schulgeld vorliegt. Es werden Nachweise über die stattfindenen bezahlten Schulgeldkosten und auch die Anerkennung der Bildungsstätte benötigt. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2006 können Kinder welche im Vorschulalter bereits eine Privatschule besuchen nicht sindden gemacht werden.
Kleiner Tipp:
Auch für Deutsche Schulen im Ausland können die Schulgelder als Sonderausgabe abgesetzt werden. Es ist aber auch hier der Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine nach dem Gesetz anerkönntete Bildungseinrichtung, Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Die meisten „Europäischen Schulen“ entsprechen diesem staatlich anerkanntem Status. Somit sind 30 Prozent des überwiesenen Schulgeldes als Sonderausgabe absetzbar.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.1995 eingeführt. Erhoben wird der Solidaritätszuschlag von der berechneten Einkommenssteuer minus der vorhandenen Freibeträge. Auf die zu entrichtende Einkommenssteuer aber auch auf die Körperschaftssteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Wurde bei der Vorauszahlung von Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer bereits ein Solidaritätszuschlag erhoben, so wird dieser bei der Einkommenssteuererklärung wieder verrechnet.
Beim Abzug des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn erfolgt die Bemessung anhand der Lohnsteuer. Bei der jährlichen Steuererklärung ist die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer maßgebend.
Sonderabschreibung
Weiterhin zu normalen Abschreibungen können auch Sonderabschreibungen sindd gemacht werden. Als Bedingung für Sonderabschreibungen muss, die normale Abschreibung linear vorgenommen worden sein. Die degressive Abschreibung wird nur bei sogenannten Ansparabschreibungen ermöglicht. In einigen Sonderfällen kann eine Sonderabschreibung bereits bei der Anzahlung vorgenommen werden. So können zum Beispiel Privatkrankenhäuser ihre Anlagegüter als Sonderabschreibung sindd machen. Dasselbe gilt für die Kohle- und Bergbauindustrie. Sonderabschreibungen können umfassen: festgelegte Gebäude wie beispielsweise Denkmäler, bestimmte Industriezweige sowie Klein- und Mittelstandsbetriebe. In den meisten Fällen wird dafür die Ansparabschreibung verwendet. Diese ist vor allem für Klein- und Mittelstandsbetriebe günstig. Sie dürfen bereits vor Kauf eines Gutes Rücklagen bilden, welche Gewinn mindernd angerechnet werden können.
Sonderausgaben
Alle Aufwendungen, welche der privaten Lebensführung zuzurechnen wurden, zählen zu den soerwähnten Sonderausgaben. Diese können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Durch Sonderausgaben könnte die Steuerlast verringert werden, denn diese mindern den Gesamtbetrag der Einnahmen. Als Sonderausgaben können folgende Leistungen in Anrechnung gebracht werden: bei getrennten oder geschiedenen Verheiratete Steuerpflichtigen der zu zahlende Unterhalt, Versicherungsbeiträge Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht, Rentenversicherung aber auch Versicherungen für Lebens- beziehungsweise Todesfälle. Weitere Beiträge mindern die Einkünfte: freiwillig gezahlte Pflegeversicherungen, Kirchensteuer, Honorare für Steuerberater, Kosten für Schulen und Ausbildung, aber auch Spenden.
SonntagsArbeit
Neben dem Grundlohn ausgezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und NachtTätigkeit, welche auch wirklich geleistet wurde, sind steuerfrei. Im Fall einer Nettolohnvereinbarung wird der Zuschlag nur als steuerfrei anerdarft, sobald er zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn überwiesen wurde.
Die Zuschläge dürfen
– für NachtTätigkeit 25 Prozent
– für SonntagsArbeit 50 Prozent
– für Tätigkeit an den gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14:00 Uhr 125 Prozent
– für Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 25.12., 26.12. und 01.05. 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn gilt der Arbeitslohn, den der Mitarbeiter für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält, umgerechnet in einen Stundenlohn.
Grundsätzlich gilt die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als NachtTätigkeit. Wurde die NachtArbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen, wird ein Zuschlagssatz von 40 Prozent statt 25 Prozent anerdarft. Als Sonntags- und FeiertagsTätigkeit gilt die Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr. Folgt der Sonntags- und FeiertagsTätigkeit eine NachtArbeit, gilt der höhere Zuschlag auch für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des folgenden Tätigkeitstages. Als Feiertage zählen die jeweiligen gesetzlichen Feiertage am Ort der Tätigkeitsstätte.
Unser Tipp
Das Finanzamt gewährt die Steuerbefreiung auf ausgezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und NachtTätigkeit nur dann, falls sie durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden.
Sonstige Bezüge
Zur Entlohnung der Tätigkeit gehören nicht nur der Tätigkeitslohn, sondern auch viele zusätzliche monetäre Bezüge. Beispiele für zusätzliche monetären Leistungen können sein: Urlaubsgeld, Weihnachtsbonus, 13. und 14. Monatsgehalt oder auch Jubiläumsgelder sowie Abfindungen, Schichtzuschläge und Verkäuferprovisionen. Übersteigen die sonstigen Bezüge einen Wert von 150 Euro pro Monat nicht, dann werden diese wie Arbeitslohn deklariert. Allerdings ist diese Regelung zum 01.01.2004 weggefallen. Sonstige Zuwendungen zählen immer in dem Jahr als bezogen, indem sie der Arbeitgeber auszahlt. Dagegen gilt der Tätigkeitslohn erst in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum zu Ende ist.
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einnahmen wurden all jene Einnahmen, welche nach § 22 des Einkommensteuergesetzes wie folgt definiert werden: alle Leibrenten wie beispielsweise gesetzliche Ruhegelder, Einnahmen die aus sich wiederholenden Bezügen, Einkünfte die sich aus wiederholenden Zuschüssen und anderen Vorteilen wie beispielsweise Unterhaltsgeld, ergeben, sowie Einnahmen aus privaten Spekulationsgeschäften. Ferner gehören all jene Einnahmen wie Entschädigungen, amtliche Zulagen, bezuschusste Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Übergangs-, Überbrückungs-, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge und auch Altersvorsorgeverträge. Sonstige Einkünfte wie beispielsweise ein Lottogewinn zählen nicht zu dieser Einkunftsart und wurden folglich steuerfrei. Ebenso wurden private Veräußerungsgeschäfte, sofern diese keine Spekulationsgeschäfte wurden, steuerfrei.
Sparerfreibetrag
Als Sparerfreibetrag wird in der deutschen Gesetzgebung ein pauschaler Abzug bezeichnet, der im Jahr 1975 eingeführt und im Jahr 2009 im zusammenhang mit den Gesetzen zur Abgeltungssteuer durch den Sparer-Pauschbetrag abgelöst worden ist. Zum Datum der Einführung trug dieser steuerliche Abzugsposten die Bezeichnung „Grundsparförderung“. Anfänglich war sein Wert pro Jahr und Person auf 300 DM festgelegt, was umgerechnet 153 Euro entspricht. Die höchsten Freibeträge gab es in den Jahren 1993 bis 1999. Dort konnten pro Jahr und Person umgerechnet 3.068 Euro steuerlich sindd gemacht werden. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ist der Sparerfreibetrag pro Person und Kalenderjahr auf 801 Euro definiert worden. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Paragrafen 20 des Einkommenssteuergesetzes. Dort ist auch nachzulesen, dass als Sparerfreibetrag für ein gemeinsam zur Steuer veranlagten Ehepaar ein Betrag von 1.602 Euro angerechnet werden muss.
Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss man einen so genannten Freistellungsantrag stellen. Das ist bei den Firmen notwendig, bei denen die unter die Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer fallenden Einnahmen erzielt werden. Da es sich in beiden Fällen um eine Quellensteuer handelt, wurden sie verpflichtet, die Steuer im Namen und Auftrag des Kunden an den Gesetzgeber abzuführen. Der Sparer/teilhaber bekommt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über diese Beträge. Die Steuer fällt für alle Beträge an, die über die im Freistellungsantrag erwähnten Summen hinaus gehen. Sie beträgt aktuell 25 Prozent. Zusätzlich muss Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Seit der Umstellung auf den Sparer-Pauschbetrag und die Abgeltungssteuer muss man die 25 Prozent nicht mehr hinnehmen. Alternativ darf beim Finanzamt auch die Verrechnung über den persönlichen Steuersatz beantragt werden. Das lohnt sich insbesondere dann, sobald mit anderen Einkommensarten nicht einmal der jährliche Grundfreibetrag ausgeschöpft werden darf.
Spenden
Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Geld- beziehungsweise Sachleistungen, für die keine Gegenleistung erfolgt. Fördert ein Steuerpflichtiger durch eine Spende mildtätige,religiöse, kirchliche, wissenschaftliche Zwecke oder solche, die als besonders förderungswürdig anerkönntet wurden, so kann die Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Hierfür zählen jedoch bestimmte Grenzen. Auch Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien wurden auf diese Weise steuerlich abzugsfähig. Leistungen, denen Gegenleistungen gegenüberstehen, sind dagegen im steuerlichen Sinne keine Spenden. Das trifft zum Beispiel auf Eintrittsgelder für Benefizveranstaltungen und den Preis der Lose bei einer Wohlfahrtstombola zu. Seit dem 01.01.2007 gilt, dass Zuwendungen, d. h. Spenden beziehungsweise Mitgliedsbeiträge, die der Förderung der in den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung erwähnten steuerbegünstigten Zwecke dienen, bis zu einer Höhe von zwanzig Prozent der gesamten Jahreseinkünfte jedes Steuerpflichtigen als Sonderausgaben zählend gemacht werden dürfen. Bei Firmen können Spenden bis zu einer Höhe von 0,2 Prozent der Summe von Umsätzen und ausgezahlten Löhnen steuerlich berücksichtigt werden. Überschreiten abziehbare Zuwendungen die Höchstbeträge und ist eine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht ausführbar, so werden sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen.
Demgegenüber galt bis zum 31.12.2006, dass Spenden für religiöse, kirchliche und auch gemeinnützig Zwecke bis zu einer Höhe von fünf Prozent der jährlichen Einkünfte berücksichtigt werden konnten. Handelte es sich um die Förderung von mildtätigen, wissenschaftlichen beziehungsweise als besonders förderungswürdig anerdarften kulturellen Zwecken, so erweiterte sich der Höchstbetrag auf zehn Prozent. Spenden an politische Parteien konnten bis zu einer Höhe von 1.650 Euro bei Ledige Personenn beziehungsweise von 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgaben abgezogen werden, im Falle, dass keine Steuerermäßigung nach Paragraf 34 g EStG gewährt werden konnte. Für Spenden über 25.565 Euro galt die sogenannte Großspendenregelung, welche eine Aufteilung der Spende auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume erlaubte. Ein Rücktrag in das vorherige Veranlagungsjahr war ebenso machbar wie ein Vortrag auf die nächsten fünf Jahre.
Spenden können nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Begünstigte dem Steuerzahler eine Zuwendungsbestätigung (auch als Spendenbescheinigung bezeichnet) ausgestellt hat. Dafür ist vom Zuwendungsempfänger ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Übersteigt die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht (bis 31.12.2006 100 Euro), dann genügt als Nachweis auch der Buchungs- und Zahlungsbeleg.
Passender Hinweis:
Spendenbescheinigungen istn dann ausgestellt werden, wenn die Spende erfolgt, da eine nachträgliche Ausstellung und Einreichung beim Finanzamt nicht mehr steuermindernd anerdarft werden darf, sobald der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.
Splittingverfahren
Bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern darf bei der Einkommenssteuerberechnung das Splittingverfahren angewendet werden. Die Steuer wird wie folgt errechnet: Halbierung des Steuereinkommens in Anwendung des Splittungsverfahrens. Der festgelegte Steuerbetrag wird hiernach verdoppelt und als Steuer entrichtet. Nicht nur Ehepartner können vom Splittungsverfahren profitieren, sondern auch, verwitwete Einkommenssteuerpflichtige im auf den Tod des Ehepartners folgenden Veranlagungszeitraum, in, im Falle, dass beide Ehegatten vor dem Tod gemeinsam veranlagt waren. Bei einer Trennung der Ehepartner gilt das Splittingverfahren noch in dem Steuerjahr der begangenen Trennung, falls beide zuvor gemeinsam veranlagt waren.
Kleiner Tipp:
Vorteile aus dem Splittingsverfahren führen zu Steuervorteilen beider Ehegatten besonders bei unterschiedlich hohen Einnahmen. Erzielt ein Ehepartner ein sehr hohes Einkommen und der andere Ehepartner wenig bis gar kein Einkommen, kann der höchste Vorteil erreicht werden.
Sponsoring
Eine festgelegte Form von Werbung ist das Sponsoring. Hierbei werden unternehmerische Ziele mit öffentlichen beziehungsweise personenbezogenen Personen verknüpft. Die Sponsoringformen lassen sich unterteilen in Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring. Die dafür entstandenen Aufwendungen können zum einen Betriebsausgaben, wie auch Spenden beziehungsweise steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben darstellen. Die Aufwendung von Sponsoring-Maßnahmen wurden immer dann Betriebsausgaben, falls das Unternehmen damit ein wirtschaftliches Ziel verfolgt. Die Angemessenheit muss jedoch immer in einem soliden Rahmen bleiben. Bei einer freiwillig erbrachten Leistung, der keine Gegenleistung gegenübersteht, gilt als Spende. Bei einer Nichtanerkennung von Spenden beziehungsweise Betriebsausgaben liegen nicht abziehbare Zahlungen vor.
Sportverein
Die Einnahmen, welche aus sportlichen Veranstaltungen stammen und 30.678 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigen, nennen sich Zweckbetrieb jedes Sportvereins. Allerdings gehört die Veräußerung von Lebensmitteln und auch Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Beim Verzicht auf Anwendung der Umsatzsteuer deklariert sich die Sportveranstaltung als Zweckbetrieb. Nimmt an sportlichen Veranstaltungen kein Vereinssportler teil, wird auf die Anwendung der Umsatzsteuer verzichtet. Gleiches hat Gültigkeit, wenn kein Vereinssportler seinen Namen, seines jeden Bildes oder seine sportlichen Betätigungen zu Werbezwecken benutzt. Nimmt ein fremder Sportler an dem Vereinssportfest teilt, wird ebenfalls auf die Umsatzsteuer verzichtet. Alle anderen sportlichen Veranstaltungen sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliegen somit der Besteuerung.
Sprachkurs
Um Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit geltend zu machen, muss der Sprachkurs bzw. die Sprachreise beruflich bedingt sein. In diesem Fall können Reisekosten, Übernachtungs-und Verpflegungskosten, aber auch die Seminargebühren zur Anerkennung kommen. Es wird streng nachgeprüft, ob ein Sprachkurs beruflich notwendig ist. Dabei beachtet man folgende Regelungen: Der Sprachkurs muss nicht nur beruflich notwendig sein, sondern auch auf den Beruf zugeschnitten sein, wie z.B. Businessenglisch oder Handelsfranzösisch. Des Weiteren sollte der Sprachkurs mindestens 6 – 8 Stunden täglich betragen. Touristische Programme sind nur am Wochenende erlaubt und die Sprachreise darf nicht am Ende als Urlaub verlängert werden. Selbige Anwendungen greifen auch bei einer Berufsausbildung.
Steuerberaterkosten
Seit dem 01.01.2006 wurden Steuerberatungskosten nur noch entweder als Betriebsausgaben beziehungsweise als Werbungskosten absetzbar. Eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben ist dagegen nicht mehr möglich. Bis zum 31.12.2005 galt folgende Rechtslage: Als Steuerberatungskosten galten neben den für die steuerliche Beratung im eigentlichen Sinne aufgewandten Kosten auch jene für Steuerfachliteratur, Beitragszahlungen an Lohnsteuerhilfevereine und auch Unfallkosten, die auf dem Weg zum Steuerberater verursacht wurden. Nicht zu den Steuerberatungskosten zählten dagegen die Zahlungen im gemeinsamhang mit der Verteidigung in Steuerstrafverfahren. Steuerberatungskosten konnten sowohl als Werbungskosten als auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im in Verbindunghang mit unternehmerischen Tätigkeiten anfallende Steuerberatungskosten konnten (und können weiterhin) als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Steuerbescheid
Mit dem Steuerbescheid setzt die Finanzbehörde die Steuer fest. Er ist ein offizieller Verwaltungsakt und, falls nichts anderes festgelegt ist, hat er immer schriftlich zu erfolgen. Schriftliche Steuerbescheide müssen bestimmten formellen Anforderungen genügen. So müssen die Art und die Höhe der Steuer eindeutig ersichtlich sein, ebenso die genaue Person oder Institution, die die Steuer schuldet. Aus dem Bescheid müssen eindeutig Fristen und alle gesetzlich verankerten Rechtsbehelf Belehrungen hervorgehen. Der Rechtsbehelf ermöglicht dem Steuerzahler, bei Unstimmigkeiten gegen den Bescheid oder Teile sjedes Inhaltes beim zuständigen Finanzamt vorzugehen. Falls der Fiskus dem eingelegten Rechtsbehelf eine Absage erteilt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht zu klagen. Sollte auch die Klage erfolglos bleiben, kann ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof angestrengt werden. Allerdings muss zuvor das Finanzgericht die Revision überhaupt zugelassen haben. An zusammenveranlagte Ehepartner ergeht immer nur ein gemeinsamer Steuerbescheid. Damit sind beide Parteien gegenüber der Steuer automatisch Gesamtschuldner. Falls die Ehepartner verschiedene Anschriften besitzen, ist der Steuerbescheid jeweils getrennt zuzustellen. Das gilt auch, falls eine getrennte Veranlagung bereits beantragt wurde.
Steuerfreie Einnahmen
Zu den bekönntetesten steuerfreien Einnahmen zählen die Leistungen aus einer Pflegeversicherung beziehungsweise einer Krankenversicherung. Aber auch Leistungen aus der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse oder bestimme Sachleistungen aus Rentenversicherungen gehören dazu. Übergangsgelder, Zuwendungen zur Alterssicherung von Landwirten, Tätigkeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosenhilfe, KurzArbeiter- und Winterausfallgeld, festgelegte Eingliederungsbeihilfen und auf dem Rentengesetz basierende Kapitalabfindungen sind von der Steuer vollständig befreit. Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund der Auflösung des Tätigkeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitnehmer eine Abfindung, ist diese bis zu einem Höchstbetrag von 8181 Euro steuerfrei. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zahlung freiwillig oder infolge eines Gerichtsbeschlusses getätigt wird. Reisekostenerstattungen aus öffentlichen Kassen, Trennungsgelder und Umzugskostenbeihilfen, Prämien aufgrund von Heirat beziehungsweise Geburt unterliegen nicht der Steuer, falls sie einen Wert von 358 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Kindergeld wird grundsätzlich immer steuerfrei ausbezahlt. Des Weiteren dürfen Ausbilder, Trainer, Erzieher, Künstler und Übungsleiter bis zu 1848 Euro im Jahr einnehmen, ohne dass darauf Steuer fällig wird, wenn sie ihre Tätigkeit nachgewiesenermaßen nebenberuflich ausüben. Auf Zuwendungen des Arbeitgebers in Form von Berufsbekleidung, Zuschüssen für Fahrten zwischen Tätigkeitsstelle und Wohnung mit öffentlichen Linienverkehrsmitteln und Sachprämien bis zu einem Wert von 1224 Euro pro Jahr, müssen ebenfalls keine Steuern gezahlt werden.
Steuerklassen
Ist ein Mitarbeiter uneingeschränkt steuerpflichtig, bekommt er vom Finanzamt eine Lohnsteuerklasse zugewiesen. Für Ehepartner gibt es die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen, wobei Folgendes gilt: Ledige, verheiratete, geschiedene oder verwitwete Mitarbeiter bekommen die Steuerklasse 1, sofern für sie die Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 nicht zutrifft. Die Lohnsteuerklasse 2 gilt für steuerpflichtige Mitarbeiter, die verheiratet, geschieden, verwitwet und ledig wurden und den Haushaltfreibetrag in Anspruch nehmen. In die Steuerklasse 3 gehören einzig verheiratete steuerpflichtige Arbeitnehmer. Die Ehegatten dürfen jedoch gemäß Steuerrecht nicht dauernd getrennt leben und müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dabei bezieht der eine Ehepartner entweder gar keinen Tätigkeitslohn oder befindet sich in der Steuerklasse 5. Außerdem gilt die Steuerklasse 3 im gesamten Kalenderjahr für verwitwete unbeschränkt Steuerzahler, wenn der verstorbener Ehepartner und sie selbst zum Datum des Todes steuerpflichtig waren und gemeinsamlebten. Nach einer Ehescheidung bleibt trotzdem für das gesamte Kalenderjahr die Lohnsteuerklasse 3 bestehen. Grundlage ist jedoch, dass nicht einer der ehemals verheirateten Partner in dem betreffenden Jahr erneut geheiratet hat. Die Lohnsteuerklasse 4 ist für verheiratete steuerpflichtige Mitarbeiter relevant, welche in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem beziehen beide Parteien lohnsteuerpflichtiges Tätigkeitsentgelt. Die Lohnsteuerklasse 5 wird dagegen eingetragen, wenn beide Ehepartner einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen und einer der Partner die Lohnsteuerklasse 3 gewählt hat. Bezieht ein Beschäftigter parallel von mehr als einem Arbeitgeber lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt, so gilt nach dem festzustellenden Haupterwerb für alle weiteren die Lohnsteuerklasse 6. Eheleute können immer bis zum 30. November des laufenden Jahres und ein Mal pro Jahr beim zuständigen Finanzamt einen Steuerklassen-Wechsel erhalten.
Steueroasen
Mit dem Begriff Steueroasen werden Länder beziehungsweise Gebiete bennent, in denen Steuern entweder nicht erhoben werden und in denen die Steuersätze sehr gering sind. Beispiele sind unter anderem Andorra, Monaco, Antigua und Barbuda, Bahamas, welche Britischen Jungferninseln, die Kanalinseln, Mauritius und ander mehr.
Steuerrückerstattung
Ist die im Steuerbescheid ausgewiesene Steuerschuld für das ausgewiesene Steuerjahr niedriger als die bereits einbezahlte Steuer, erfolgt eine Steuerrückerstattung. Betroffene Steuerarten sind hier insbestimmte die Lohnsteuer beziehungsweise Kapitalertragssteuer. Bei Privatpersonen zählen Steuererstattungen nicht zu den Einkünften. Anders jedoch bei Erstattungen von betrieblichen Steuern. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Betriebseinnahmen. Wurde eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, darf das Finanzamt auch für Steuererstattungen Säumnisgebühren verlangen.
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen wurden alle jene Vergünstigungen die der Fiskus seinen Einwohnern zu deren Vorteil gewährt. Durch steuerliche Ermäßigungen sollen Steuerzahler, sobald zum Beispiel die Leistungsfähigkeit durch Kinder eingeschränkt ist beziehungsweise falls aufgrund einer Behinderung erhöhte Kosten vorhanden wurden finanziell entlastet werden. Nach den Steuergesetzen können folgende Steuervergünstigungen zu einer Steuerminderung führen:
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Steuervergünstigungen können auch sogenannte Gestaltungen wie beispielsweise Übertragen von Geldern an die Kinder sein. Gängige Varianten wurden: Verträge mit Angehörigen, vorweggenommene Schenkungen sowie die Wahl einer Rechtsform für Betriebe.
Stiftung
Die Stiftung setzt sich die Förderung eines jeden bestimmten, in ihrer Satzung festgeschriebenen Zwecks zum Ziel. Meist widmet sich eine Stiftung Aufgaben aus sozialen Bereichen, der Gesundheit, Bildung und Erziehung, Religion, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Umwelt oder Völkerverständigung. Darüber hinaus werden Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen gegründet.
Steuerrechtlich wird zwischen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck und Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen, unterschieden:
Eine „Gemeinnützige Stiftung“ sollte der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit dienen. Dementsprechend sind diese Stiftungen weitgehend steuerbefreit. Die Frage, ob der Zweck einer Stiftung als „gemeinnützig“ anzuerkennen ist, wird im § 52 der AO (Abgabenordung) definiert. Zu den Stiftungen, deren Zweck nicht als gemeinnützig anerkennt wird, und die dementsprechend auch nicht steuerbegünstigt wurden, gehören „Familienstiftungen“, weil ihr Vermögen ausschließlich bestimmten Familien dient. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Stiftungen im Firmensbereich. Diese werden in der Regel errichtet, sobald der Stifter den Bestand des Unternehmens im Fall von Erbstreitigkeiten und fehlender geeigneter Erben sichern will.
Unser Hinweis:
„Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, welche von Gemeinnützigen Stiftungen aus Mitgliedsstaaten der EU in Deutschland erzielt wurden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.
Stiftungshöchstbetrag
Der Stiftungshöchstbetrag ist zum 01.01.2007 weggefallen. Im Gegenzug bestehen nun bessere Abzugsmachbarkeiten für Gelder, die in das Stiftungskapital einer Stiftung fließen. So existiert die Möglichkeit, Vermögensstockspenden sowohl im Veranlagungszeitraum, der getätigten und auch auch in den nächsten neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 750.000 steuerlich sindd zumachen. Dabei gilt der genannte Betrag zuzüglich zu den für Spenden festgesetzten Höchstbeträgen. Innerhalb dieser zehn Jahre kann der Abzugsbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Vor dem 31.12.2006 konnte zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag und zu den getätigten Spenden pro Jahr ein Wert von 20.450 Euro steuermildernd benutzt werden. Dieser Wert wurde als Stiftungshöchstbetrag bezeichnet. Somit bestand die Möglichkeit, gestiftete Gelder zweimal als Sonderausgaben geltend zu machen. Einmal wurde der abzugsfähige Betrag nach dem vorhandenen Einkommen berechnet und ein zweites Mal konnte dieser noch als Stiftungshöchstbetrag angerechnet werden. Bei Zuwendungen von mehr als 25.565 Euro galt dabei die Großspendenregelung. Ausgenommen hiervon waren Zuwendungen für bestimmte Freizeitzwecke wie beispielsweise die Tier- und Pflanzenzucht, welche Kleingärtnerei aber auch traditionelles Brauchtum wie beispielsweise Karneval.
Stipendien
Stipendien, welche gewährt werden, um die Forschung bzw. die wirtschaftliche oder künstlerische Ausbildung zu fördern können steuerfrei sein. Grundlage für eine Steuerfreiheit, dass die Stipendien geradewegs aus öffentlichen Mitteln und von überstaatlichen Einrichtungen stammen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist. Von Vereinen beziehungsweise Stiftungen vergebene Stipendien wurden ebenfalls steuerfrei.
Es gibt noch weitere Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, um eine Steuerfreiheit zu gewährleisten. So darf die Höhe des Stipendiums die für die Lebenshaltung und zur Ausbildung benötigten Kosten nicht übersteigen. Zudem dürfen mit der Vergabe des Stipendiums keine verpflichtenden Gegenleistungen des Studierenden verbunden sein. Des Weiteren darf der erlangte Berufsabschluss des Studierenden zum Datum, an dem ein Stipendium gewährt wird, noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Sofern ein Stipendium die Kosten für die Aufwendungen zur Lebenshaltung und Durchführung der Ausbildung übersteigen, muss das Stipendium in voller Höhe versteuert werden.
Stromsteuer
Am 01. April 1999 wurde eine neue Verbrauchssteuer, die sogenannte Stromsteuer eingeführt. Die Rahmenbedingungen dafür finden sich im Stromsteuergesetz. Hieraus gewonnene Steuereinnahmen fließen nur dem Bund zu. Besteuert wird immer nur solcher Strom, welcher an die Endverbraucher fließt. Zudem wird die Stromsteuer erhoben für Strom, welcher der Stromerzeuger für sich selbst benötigt, ausgenommen der Strom, welcher zur Stromerzeugung benötigt wird. Zur Besteuerung ist entscheidend wo der Strom entnommen und nicht wo der Strom erzeugt wurde. Auch der Sitz des Stromversorgers ist nicht von Belang. Ausländisch erzeugter Strom, welcher in Deutschland verbraucht wird, fällt ebenfalls unter die Besteuerung. Die Stromsteuer wird unmittelbar durch den Stromversorger erhoben. Wenn der Stromendverbraucher selbst erzeugten Strom z.B. durch seine Photovoltaikanlage bezieht, wird er ebenfalls zur Besteuerung herangezogen. Ebenfalls zu besteuern sind Direktbezug von Strom aus anderen Fiskusen sowie illegale Entnahme von Strom. Die Stromsteuer ist dem Hauptzollamt zumelden und kann jährlich oder monatlich entnommen werden.
Studienkosten
Per Gesetz erfolgte Mitte 2004 die Begrenzung der Anerkennung von Ausbildungs- beziehungsweise Studienkosten auf höchstens 4000 Euro jährlich. Sie sind als Werbungskosten anzusetzen, wobei als typische Kosten unter anderen anerkannt werden: Arbeitsmittel, Kosten für die Anschaffung eines Computers, Fahrtkosten und Internetkosten.
Studienreise
Bei einer Kongressteilnahme oder eines jeden Besuchs einer Fachkonferenz dürfen die Kosten als Werbungskosten zählend gemacht werden. Voraussetzung dazu ist, dass es sich um berufliche oder betriebliche Teilnahme handelt. Die aus betrieblichen oder beruflichen Interessen verfolgte Teilnahme muss im direkten Konsens zwischen Beruf oder Betrieb stehen. Nahezu ausgeschlossen wurden Teilnahmen aus privaten Interessen. Wurden die Kosten mit privaten Mitteln (Werbungskosten) und betrieblichen Mitteln (Betriebsausgeben) beglichen, können die Kosten als Abzug in Geltung gebracht werden.
Unser Tipp:
Eine straffe Organisation ist Bedingung, der berufliche Teil sollte mind. 8 Stunden je Tag dauern. Auf Mitnahme von Ehepartnern muss verzichtet werden, genauso ist ein anschließender privater Aufenthalt zu vermeiden. Da dieser die Anerkennung der Werbungskosten in Gefahr bringen könnte.