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Rabattfreibetrag
Erhält ein abhängig Beschäftigte im Rahmen seiner Beschäftigung vom Arbeitgeber Sachleistungen, so sind diese bis zu einem Betrag von 1.080 Euro steuerfrei. Dieser Rabattfreibetrag betrug bis zum 31.12.2003 noch 1.224 Euro. Zu den Sachleistungen gehören sowohl Waren wie auch Dienstleistungen, soweit diese nicht überwiegend zur Deckung des Bedarfs der abhängig Beschäftigte hergestellt und nicht pauschal versteuert wurden.
Um die Sachbezüge zu bewerten, wird ein Wert in Höhe von 96 Prozent des endgültigen Verkaufspreises angenommen. Erhalten bei Luftfahrtunternehmen beschäftigte Mitarbeiter reduzierte Flüge, so darf hierfür ein Durchschnittswert angenommen werden. Wie diese bestimmt werden können, geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 07.12.2000 hervor. Sollten die Sachbezüge einen Wert von 44 Euro pro Monat nicht übersteigen, müssen diese nicht berücksichtigt werden. Liegen diese jedoch darüber, so muss nicht nur die Differenz, sonder der gesamte Sachbezug steuerlich berücksichtigt werden.
Passender Tipp:
Der monatliche Freibetrag von 44 Euro darf auch zur Ausgabe von Gutscheinen verwendet werden.
Realsplitting
Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen beziehungsweise dauernd getrennt lebenden Ehepartner wurden im Rahmen des Realsplittings von der Steuer abzugsfähig. Demnach zählen die Unterhaltsleistungen im betreffenden Kalenderjahr als Sonderausgaben, falls sie einen Wert von 13.805 Euro nicht übersteigen. Allerdings muss der Unterhaltsempfänger das bekommende Geld als „sonstige Einkünfte“ versteuern. Falls der eine Partner ein hohes und der andere ein vergleichsweise sehr niedriges beziehungsweise kein Einkommen bezieht, könnte das Realsplitting insgesamt zu einer deutlich verringerten Steuerlast führen.
Unser Tipp:
Falls der Steuerzahler gegenüber mehreren geschiedenen und dauernd getrennt lebenden Partnern unterhaltspflichtig ist, darf der Höchstbetrag von 13.805 Euro auch mehrfach sindd gemacht werden.
Reisekostenerstattung
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Reisekosten erstattet, so liegen für den abhängig Beschäftigte steuerfreie Einnahmen vor, wodurch der Abzug von Werbekosten komplett entfällt. Eine Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber ist vorteilhafter, weil der Arbeitnehmer die vollen 100 Prozent erstattet bekommt und nicht nur einen Pauschalbetrag hierfür ansetzen darf. Wenn ein Unternehmer die Reisekostenerstattung erhält, liegen Betriebseinnahmen vor, welche umsatzsteuerpflichtig sind. Werden die Reisekosten jedoch aus öffentlichen Kassen erstattet, so sind diese Beträge nicht als Betriebseinnahmen und wurden dadurch steuerfrei.
Reisekosten
Als Reisekosten können steuerlich die Kosten für Fahrten, Verpflegung oder Übernachtung aber auch Reisenebenkosten berücksichtigt werden, sobald diese durch eine auswärtige Tätigkeit entstehen, die zumindest so gut wie nur aufgrund einer beruflichen Veranlassung erfolgt. Derartige Kosten können als Betriebsausgaben beziehungsweise – bei Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, falls die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden – als Werbungskosten abgezogen werden. Notwendigkeit für eine steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten ist, dass diese durch das Arbeits- beziehungsweise Dienstverhältnis veranlasst sind. Das etwa für Dienstreisen, aber auch für Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeiten, bei denen Reisekosten anfallen. Als Fahrtkosten können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten angesetzt werden; bei Nutzung des privaten Fahrzeugs darf dagegen der pauschale und individuelle Kilometersatz angewandt werden. Bei den Übernachtungskosten ist ein Nachweis der stattfindenen Kosten durch entsprechende Belege notwendig; alternativ ist auch der Ansatz von Übernachtungspauschbeträgen möglich. Verpflegungskosten können nur im Rahmen von Verpflegungspauschalen angesetzt werden. Reisenebenkosten wurden alle durch eine Reise entstandenen Kosten, die weder den Fahrt- noch den Verpflegungs- und Übernachtungskosten zuzuordnen sind, zum Beispiel Gepäckkosten, Aufwendungen für beruflich bedingte Ferngespräche und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren oder Fähr- und Parkplatzkosten aber auch durch Verkehrsunfälle verursachte Kosten. Der Vorsteuerabzug von Reisekosten ist machbar, falls der Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer Leistungsempfänger ist und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Für Verpflegungspauschalen und Kilometergeld ist der Vorsteuerabzug jedoch nach wie vor ausgeschlossen.
Unser Hinweis:
Dient eine Unternehmerreise auch touristischen Zwecken, so handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, falls das Firmen die Reisekosten übernimmt. Wenn aus privaten Gründen andere Personen auf eine Reise mitgenommen werden, welche betrieblich veranlasst ist, können Unfallkosten, welche den privat Mitreisenden während der Reise entstehen, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Repräsentationsaufwand
Das Finanzamt könnte sich vorbehalten, dass Betriebsausgaben unangemessen erscheinen und diese ablehnen. So ein Fall liegt vor, falls der Fiskus der Meinung ist, das eine teurere Ausstattung eines Geschäftsraumes und ein wertvolles Auto privat benutzt wird und somit nicht zu den Betriebsausgaben zählt. Genaue Prüfungen werden in folgenden Fällen vorgenommen: Hotelkosten bei einer Geschäftsreise, Verpflegung von Geschäftsfreunden, Pkw-Kosten aber auch bei Flugreisen und bei einer hochwertigen Ausstattung von Geschäftsräumen. Der Staat ist mittlerweile jedoch angehalten, welchese Entscheidungen großzügig zu treffen. Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens, der Umsatzhöhe und auch die Anschauung einiger Geschäftspartner liegt eine Angemessenheit vor.
Riester-Rente/ Besteuerung
Besitzt ein abhängig Beschäftigte eine private und staatlich geförderte Altersvorsorge, so müssen die dazu aufgewendeten Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen stammen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um den bereits für die Lohnsteuer berücksichtigten Arbeitslohn. Zudem Vermögen der Altersvorsorge zählen neben den Beiträgen auch die bekommenen Zulagen und auch Erlöse und Wertsteigerungen. Für den Zeitraum einer Ansparphase ist dieses Vermögen generell steuerfrei. Kommt es dann zu einer Auszahlung, so muss der Ertragsanteil versteuert werden. Daraus ergibt sich, dass auch die bekommenen Förderungen während der Auszahlungsphase versteuert werden müssen, da diese einen Teil des Vermögens darstellen.
Ob die nachträgliche Besteuerung auch in Zukunft noch Bestand haben wird, ist derzeit noch unklar. Es gibt derzeit einige Bedenken, ob diese Form der Besteuerung den Regelungen der Verfassung entspricht. Rentenzahlungen gehören steuerlich gesehen zu den sonstigen Einkünften. Liegt hier eine sogenannte schädliche Verwendung vor, so darf verlangt werden, dass sämtliche Zulagen wie auch bereits gegebene Steuervorteile zurückausgezahlt werden müssen. Dazu muss auch eine eventuell vorhandene Wertsteigerung als zusätzliche Einnahme komplett versteuert werden.
Riester-Rente/ Anlageprodukt
Um eine staatliche Zulage zu erhalten, beziehungsweise aber vom Sonderausgabenabzug zu profitieren, muss ein ausgewähltes Anlageprodukt staatlich zertifiziert sein. Damit Anlageprodukte eine staatliche Zertifizierung bekommen, muss die Gewährleistung einer Mindestabsicherung für das Alter vorhanden sein. Entscheidend ist dabei mindestens eine Nominalwerterhaltung der einausgezahlten Beiträge. Für die spätere Rentenzahlung über das Ablageprodukt stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Etwa die lebenslange Leibrente beziehungsweise die monatlich gleichbleibende Rente beziehungsweise aber monatlich steigende Rentenbeträge. Eine zusätzliche Restkapitalverrentung muss vor allem bei der zweiten Möglichkeit vorhanden sein. Dem steuerpflichtigen Bürger müssen mit der Vollendung des 80. Lebensjahres mindestens 10 Prozent des Anfangskapitals zur Verfügung gestellt werden. Zu den förderungsfähigen Produkten zählt zum Beispiel die Rentenversicherung. Ebenso Kapitalisierungsprodukte, Bankauszahlungspläne oder aber Investmentfonds. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine staatliche Förderung für die betriebliche Altersvorsorge zu erhalten. Dafür ist es aber notwendig, die Beiträge vom versteuerten und vom sozialversicherungspflichtigen Lohn zu entrichten. Tätigkeitslohn, der pauschal versteuert wurde, kann nicht berücksichtigt werden. Ein weiterer wichtiger Faktor ist der Beginn der Rentenauszahlung. Dieser muss mit der normalen Altersrente zusammentreffen. Sollte das Kapital vorzeitig ausgezahlt werden, werden die staatlichen Förderungen nachträglich verwehrt. Eine komplette Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile wäre nötig.
Riester-Rente
Im Zuge der Rentenreform wurde neben der gesetzlichen und betrieblichen Altersrente mit der kapitaldeckenden privaten Altersvorsorge noch eine dritte Form der Altersversorgung eingeführt. Diese existiert im Einzelnen aus einer privaten Sparleistung und auch einer zusätzlichen staatlichen Förderung. Umgangssprachlich wird diese Form der Altersvorsorge auch als Riester-Rente beschreibt. Förderfähig sind dabei nur solche Produkte, welche eine staatliche Zertifizierung besitzen und auf den Namen des Zulageberechtigten abgeschlossen wurden. Möglich wurden hierbei unter anderem Rentenversicherungen, Fonds- aber auch Banksparpläne. Wie hoch die staatliche Förderung ausfällt, ergibt sich zum einen aus dem Familienstand und zum anderen aus der Anzahl der Kinder. Förderberechtigt wurden zudem auch Zahlungen, die an eine Pensionskasse bzw. an einen Pensionsfonds und auch eine Direktversicherung geleistet wurden. Somit haben Mitarbeiter auch die Möglichkeit über eine betriebliche Altersversorgung in den Genuss der staatlichen Förderungen zu gelangen. Dabei ist die Inanspruchnahme der staatlichen Zulagen nicht immer auch die vorteilhafteste Lösung. Alternativ dazu existiert auch die Möglichkeit, einen Sonderausgabenabzug vorzunehmen. Dieser ist jedoch was die Höhe der Beiträge betrifft begrenzt.
Unser Hinweis:
Eine staatliche Förderung ist vor allem für Personen mit einem geringen und eher durchschnittlichen Einkommen von Vorteil. Verschiedene Analysen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Form der Altersvorsorge für Singles mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 10.500 Euro besonders lohnt. Für Familien mit zwei Kindern hierzu ein Jahreseinkommen von etwa 33.000 Euro errechnet.