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    Parkplatzkosten

    Falls der abhängig Beschäftigte einen Parkplatz anmietet, der sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort befindet, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten und können entsprechend nicht steuerlich geltend gemacht werden. Mit der Entfernungspauschale sind auch die Parkplatzkosten abgefunden. Mietet jedoch der Arbeitgeber den Parkplatz an und überlässt diesen seinem Mitarbeiter unentgeltlich, sieht der Gesetzgeber darin keinen zusätzlichen steuerpflichtigen Tätigkeitslohn. Auch Sozialabgaben werden nicht fällig.

    Kleiner Tipp:

    Es ist steuertechnisch günstiger, wenn der Arbeitgeber den Parkplatz anmietet und dem Arbeitnehmer kostenlos überlässt.

    Parteispenden

    Steuerzahler, welche Mitglied in einer politischen Partei wurden und an diese Spenden, können die Mitgliedsbeiträge wie auch die getätigten Spenden steuerlich sindd machen. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der jeweiligen Ausgaben und ist auf einen höchstensen Betrag von 767 Euro für Alleinstehende aber auch 1.534 für gemeinsam veranlagte Ehepaare beschränkt. In dem Fall, dass die getätigten Spenden beziehungsweise auch Beiträge die genannten Beträge übersteigen, so darf die Differenz als Sonderausgaben aufgeführt werden. Die Höhe der möglichen Sonderausgaben ist dabei auf 1534 Euro für Alleinstehende und auch 3068 Euro für Verheiratete Personen beschränkt. Berücksichtigt werden dabei nur solche Beträge, die an politische Parteien geflossen wurden, welche den Bestimmungen des § 2 Parteiengesetz entsprechen. Dazu werden auch parteiähnliche Vereine berücksichtigt, im Falle, dass diese an Wahlen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene beteiligt waren und hierbei mindestens ein Mandat errungen haben beziehungsweise falls feststeht, dass der Verein auch an der nächsten Wahl wieder teilnehmen will.

    Kleiner Hinweis:

    Ein Alleinstehender der beispielsweise 3.000 Euro an eine politische Partei spendet kann hiervon zunächst einmal 50 Prozent ansetzen. Da die steuerliche Ermäßigung auf 767 Euro begrenzt ist, würde der Restbetrag von 733 Euro als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden.

    Partiarisches Darlehen

    Im Falle jedes partiarischen Darlehens erhält der Kapitalgeber neben den Zinsen auch einen Anteil am Geschäftsgewinn zugesprochen; alternativ darf ihm über den Zins hinaus auch eine Gewinnbeteiligung mit einem garantierten Mindestgewinn eingeräumt werden. Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen dementsprechend der Kapitalertragsteuer.

    Partnerschaftsgesellschaft

    Wer Partner einer Partnerschaftsgesellschaft ist, erzielt Einnahmen aus einer nicht selbstständigen Arbeit. Steuerlich betrachtet sind die einzelnen Partner als Freiberufler. In dem Fall, dass berufsfremde an der Gesellschaft beteiligt sind, so erzielen diese Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Dies führt in der Regel dazu, dass die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft gewertet wird. Da Personengesellschaften nicht als juristische Person sind, besitzen diese keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Einkommenssteuer nicht für die Gesellschaft, sondern für die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft berechnet wird. Bei Beendigung des Geschäftsjahres muss der Gewinn der Personengesellschaft festgelegt und auf die vorhandenen Gesellschafter aufgeteilt werden. Dies führt bei den einzelnen Gesellschaftern zu Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
    In den meisten Fällen sind Personengesellschaften gewerblich tätig, weshalb sie zumeist auch der Gewerbesteuer unterliegen, falls dazu keine Befreiung vorliegt. Die Gewerbesteuer errechnet sich immer aus dem nach den Regeln des Einkommenssteuergesetzes festgestellten Gewinn. Wenn keine Befreiung vorliegt, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft auch der Umsatzsteuer.

    Pauschalierung der Einkommensteuer

    Sachprämien wurden jene Prämien, welche ein Steuerzahler unentgeltlich für die persönliche Inanspruchnahme erhält. Im Falle, dass diese zum Zwecke der Kundenbindung dienen und in einem für alle klar ersichtlichen Verfahren gewährt werden, wurden Sachprämien bis zu einem Wert von in Höhe von 1224 Euro steuerfrei. Wird dieser Wert überschritten, so ist der darüber liegende Wert steuerpflichtig. Zur Vereinfachung darf eine Pauschalversteuerung vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage zur Pauschalierung dient der Gesamtwert der Prämien, welche der im Inland sitzende Steuerzahler erhält. Der Pauschsatz beträgt dabei 2 Prozent. Die pauschale Einkommenssteuer ist als Lohnsteuer dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Spätestens nach Ablauf von 10 Tagen ist der Betrag ans zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

    Pauschalierung der Lohnsteuer

    Im Falle, dass die Lohnsteuer nicht auf Basis des tatsächlich erzielten Tätigkeitslohnes oder anderen personenbezogenen Daten erhoben wird, sondern lediglich ein per Gesetz festgelegter Prozentsatz einzubehalten ist, spricht der Gesetzgeber von einer Pauschalisierung der Lohnsteuer. Der allgemeingültige Satz liegt aktuell bei 25 Prozent. Arbeitgeber haben bei nur kurzfristiger Beschäftigung von Mitarbeitern die Möglichkeit, auf eine Lohnsteuerkarte zu verzichten und ersatzweise diese 25 Prozent Abgabe pauschal einzubehalten. Von einer kurzfristigen Beschäftigung geht der Fiskus aus, sobald der Arbeitnehmer lediglich sporadisch beschäftigt wird. Die in Verbindunghängende Anzahl der Tätigkeitstage darf dabei 18 am Stück nicht überschreiten. Der Arbeitslohn pro Tag muss im Durchschnitt unter 62 Euro bleiben. Auch unter der Grundlage, dass die Beschäftigung zu einem nicht vorhersehbaren Termin und äußerst zeitnah notwendig ist, ist die Pauschalregelung gerechtfertigt. Auch Beträge, die der Beköstigung der Mitarbeiter dienen, etwa um verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten während der Dienstzeit sicherzustellen, wurden der Pauschalisierung zu unterwerfen. Allerdings darf hierbei die Aufwendung für Mahlzeiten kein Lohnbestandteil sein. Auch Erholungsbeihilfen und Zuschüsse zu Betriebsfeiern, im Falle, dass sie bestimmte Beträge nicht übersteigen und nachgewiesenermaßen für den eigentlichen Zweck verwendet wurden, werden im betreffenden Kalenderjahr pauschal versteuert. Das Gleiche gilt für Erstattungsbeträge von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber, falls die festgelegten Pauschalbeträge nicht höher als die stattfindenen Kosten sind. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Computer, Zubehör und den dem entsprechenden Internetzugang verbilligt und kostenfrei, gilt ein Pauschalsteuersatz von 20 Prozent. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, das heißt bei wenigen WochenArbeitsstunden und geringem Einkommen kann ebenfalls auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und stattdessen eine pauschalisierte Lohnsteuer von 20 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag erhoben werden. Welche Arbeitsumfänge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt sind, regelt eindeutig das SGB IV. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle von der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Für Fahrtkostenzuschüsse, welche vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz gewährt werden, fällt eine pauschale Steuer von 15 Prozent an. In Firmen der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft beträgt der Pauschalsatz für Aushilfskräfte fünf Prozent. Fallen bestimmte Arbeiten nicht das gesamte Jahr über an und werden dafür Aushilfskräfte beschäftigt, gilt ein Pauschalsteuersatz von zwei Prozent. Das SGB IV regelt zudem die Bedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen sind. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber zwei Prozent vom Tätigkeitslohn pauschal erheben, wobei hierin sowohl Kirchensteuer als auch Solidaritätszuschlag bereits beinhaltet wurden.

    Pendlerpauschale

    Als Pendlerpauschale wird im Allgemeinen das bennent, was im Steuerrecht als „Entfernungspauschale“ definiert ist. Die dafür zählende gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 9 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
    Dieses sagt aus, dass bei der Pendlerpauschale die Strecke zwischen dem Wohnsitz und seiner regelmäßigen Arbeitsstelle berücksichtigt wird. Allerdings ist der Begriff „Wohnsitz“ hier nicht unbedingt damit gleichzusetzen, wo der Selbstständige und Mitarbeiter seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat. Das Steuerrecht stellt auf den so erwähnten Lebensmittelpunkt ab. Und das ist in der Regel die Stelle, wo die gesamte Familie lebt. In allen anderen Fällen wird die Wohnung als Ausgangspunkt genommen, in der sich der Steuerzahler überwiegend aufhält. Eine Ausnahme ergibt sich dann, falls jemand eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung hat. Befindet sich die Zweitwohnung weiter entfernt und wird nur gelegentlich genutzt, dann wird steuerlich nur der Weg von der Hauptwohnung angerechnet. Als regelmäßige Fahrtstrecke wird der kürzeste Weg zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz angerechnet. Dabei stellt die Steuergesetzgebung auf die Straßenverbindung ab.
    Bei der Pendlerpauschale ist es völlig gleichgültig, auf welche Weise man den Weg zur Tätigkeit zurück legt. Sie darf genauso geltend gemacht werden, wenn man zu Fuß geht, mit dem Fahrrad fährt oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt, als sobald man mit dem eigenen Auto fährt oder sich zur Kostenreduzierung und Schonung der Umwelt einer Fahrgemeinschaft anschließt. Lediglich die ständige Benutzung von Flugzeugen und die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi wurden aus der steuerlichen Berücksichtigung der Pendlerpauschale ausgeschlossen. Auch könnte die Pendlerpauschale dann nicht sindd gemacht werden, falls durch den Arbeitgeber ein kostenfreier Sammeltransport zum Beispiel zur einer Großbaustelle beziehungsweise von einem Werksteil zu einem anderen zur Verfügung gestellt wird.
    Die heutigen gesetzlichen Regelungen zur Pendlerpauschale beruhen auf einem Urteil, das unter dem Aktenzeichen 2BvL 1/07 vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 gefällt wurde. Die vorhergehende Regelung, verstieß nach Auffassung der Verfassungsrichter gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot, dass Existenzminimum steuerlich zu verschonen. Deshalb fand eine Gesetzesänderung statt, welche rückwirkend zum 1. Januar 2007 gegriffen hat. Damit wurde auch die Regelung aufgehoben, dass die ersten 20 Kilometer der Fahrt zur Arbeitsstätte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Deshalb zählt seitdem wieder jeder Kilometer.
    Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent je gefahrenen einfachen Kilometer. Gewährt wird sie für die Tage, an denen die Arbeitsstätte auch wirklich nachweisbar aufgesucht worden ist. Das heißt, dass Kranken- und Urlaubstage dabei unberücksichtigt bleiben. Nicht angerechnet werden die Kilometer, für die vom Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet werden. Auch die Zeiten entfallen, in denen man beim Neueinstieg in einen Job Fahrtkostenzuschüsse von der Agentur für Arbeit bekommt.
    Muss man auf eigene Kosten wechselnde Einsatzorte aufsuchen, dann könnte man diese Fahrtkosten über einen Einzelnachweis sindd machen. Dafür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers notwendig, wann man wo benutzt gewesen ist.

    Personalrabatt

    Die vom Arbeitgeber gegebene Rabatten in Form von reduzierten oder gar kostenlosen Waren beziehungsweise Dienstleistungen müssen beim abhängig Beschäftigte als steuerpflichtiger Arbeitslohn festgehalten werden. Durch die Rabattregelung ergeben sich jedoch die Möglichkeit von Steuervorteilen.. Bei der Bezifferung der Waren oder den Dienstleistungen ist immer vom Bruttopreis auszugehen, den normale Personen für die erbrachten Leistungen hätten zahlen müssen. Dabei sind immer die Preise maßgebend, die im jeweiligen Zeitraum Bestand hatten, in dem der Mitarbeiter die Leistungen empfangen hat. Dabei darf ein Abschlag von 4 Prozent abgezogen werden. Bis zu einem Betrag von 1224 Euro pro Jahr sind Waren beziehungsweise Dienstleistungen steuerfrei. Die Ware und Dienstleistung ist vom Arbeitgeber als Sachbezug dem Lohnkonto zuzuweisen. Gleichwohl muss der Abgabetag und auch auch der Abgabeort vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Unter die Rabattregelung wegfallen nur solche Waren oder Dienstleistungen, welche der Arbeitgeber zum Verkauf bzw. als Leistungen auch an Dritte anbietet. Dies können unter anderem sein: Freifahrten beziehungsweise Freiflüge für in Verkehrsbetrieben Tätigkeitendes Personal, Kohle für Mitarbeiter im Bergbau, Milch an Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft, Rabatte auf Autos an Personal der Autowirtschaft sowie verbilligte Kreditzinsen an Bankpersonal. Als Alternative zur Rabattregelung kann durch einen Pauschalbetrag des Arbeitslohnes ebenfalls Steuerfreiheit erlangt werden. Bei normalen bis mittleren Einkommenverhältnissen wird in der Regel die Rabattregelung angewandt.

    Personenbeförderung

    Von Personenbeförderung wird gesprochen, sobald Personen, mit einem Fahrzeug gleich welcher Art, fortbewegt werden. Man spricht auch von einer Beförderungsleistung. Im Falle, dass diese Beförderungsleistung im Inland erfolgt, unterliegt sie stets der Umsatzsteuer. Bei jeder Personenbeförderung wurden bestimmte Sonderregelungen zu beachten. So ist die Personenbeförderung etwa steuerfrei, sobald kranke und verletze Menschen mit einem geeigneten Fahrzeug befördert werden. Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass Beförderungen innerhalb einer Gemeinde, beziehungsweise in der Zusammenfassung einer Strecke von höchstens 50km der ermäßigten Steuerveranschlagung unterliegen, im Falle, dass sie über den Schienenbahnverkehr, mit Oberleitungsomnibussen, im Fährverkehr beziehungsweise im Linienverkehr mit Schiffen, Kraftfahrzeugen beziehungsweise im Kraftdroschkenverkehr erfolgen.

    Personengesellschaften

    Es wird unterschieden zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Nachfolgende Gesellschaftsformen wurden Personengesellschaften: die Offene Handelsgesellschaft (OHG), welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften haben keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit und gelten nicht als juristische Person. Es können keine Personengesellschaften zur Einkommenssteuerverpflichtung herangezogen, jedoch die einzelnen Gesellschafter der jeweiligen Personengesellschaften. Am Jahresabschluss wird der Gewinn der Personengesellschaft festgestellt und den einzelnen Gesellschafter zugeteilt. Die Zurechnung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter sind die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Gewerblich tätig wurden Personengesellschaften fast immer und müssen folglich Gewerbesteuer entrichten, im Falle, dass keine Gewerbesteuerbefreiung erteilt wurde. Das Einkommenssteuergesetz enthält die Bestimmungen zur Ermittlung der Gewerbesteuer. Es darf ein Gewinn hinzugerechnet oder ein Verlust abgezogen werden. Bei keiner etwaigen Steuerbefreiung muss ebenfalls die Umsatzsteuer abgeführt werden.

    Pflegekinder

    Notwendigkeit für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das angenommene Pflegekind im Zuhause seiner Pflegeeltern wohnt. Die Pflegeeltern müssen über einen lang angelegten Zeitraum in einer familienähnlichen Beziehung zu dem Pflegekind stehen. Ist die Zeit, in der das Pflegekind lebt, von kurzer Dauer entsteht kein Pflegekindsverhältnis. Sogenannte Kostkinder zählen ebenfalls nicht als Pflegekinder. Bei einem Haushalt, in dem mehr als 6 Kinder leben, darf vermutet werden, dass es sich hierbei auch um Kostkinder handelt. Das Pflegegeld entfällt hier ersatzlos. Zu einem Pflegekindschaftsverhältnis kommt es nur, wenn keine andauernde persönliche Bindung zu den leiblichen Eltern gibt es. Dabei wurden gelegentliche Besuchskontakte jedoch durchaus machbar. Kosten für das Pflegekind müssen mittlerweile nicht mehr zu einem Großteil aus eigenen Finanzen bestritten werden. Die Kinder dürfen nicht mit dem Ziel der Erzielung jedes zusätzlichen Einkommens in den Haushalt aufgenommen werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Fälle ab 2004, sondern für alle Fälle, bei denen noch kein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vorliegt.. Bei einer rechtlichen Anerkennung des Pflegekindes kommen die Pflegeeltern ind den Genuss von Kindergeldern, Kinderfreibeträgen sowie weiteren Vergünstigungen.

    Kleiner Tipp:

    Nach einer Rechtssprechung des niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2005 steht Familienangehörigen, welche nach dem Tod der Eltern behinderte Kinder in Pflege nehmen, Kindergeld zu.

    Pflegepauschbetrag

    Steuerzahler haben die Möglichkeit, bei Ihrer Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro sindd zu machen. Dieser steht allen Pflichtigen zu, die aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung die Pflege einer anderen Person übernehmen. Damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird, müssen einige Notwendigkeiten erfüllt sein. So muss die zu pflegende Person dauerhaft hilfebedürftig und somit auf Pflege angewiesen sein. Darüber hinaus muss die Pflege im Inland erfolgen, entweder in der Wohnung des Steuerzahlers beziehungsweise aber in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Ferner muss die Pflege persönlich und ohne die Zahlung von einem Entgelt erfolgen. Sollte eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerzahler gleichzeitig gepflegt werden, könnte der Pflegepauschbetrag entsprechend auf alle Pflegepersonen aufgeteilt werden. Eltern, welche ein pflegebedürftiges Kind haben, bekommen den Pflegepauschbetrag unabhängig vom Pflegegeld.

    Unser Hinweis:

    Grundsätzlich muss die Pflegeperson hilflos sein, damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird. Ein dazugehöriger Beleg über die Hilflosigkeit muss vorgezeigt werden. Dieser darf von einer amtlichen Stelle ausgestellt werden.

    Pflegeversicherung

    Personen die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, konnten bisher eine zusätzliche Pflegeversicherung auf freiwilliger Basis abschließen. Diese Beträge können bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 184 Euro als Vorsorgeaufwand in Abzug gebracht werden. Für die Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt der Vorsorgeaufwand jedoch als nicht abzugfähig, da diese bereits berücksichtigt wurden, als der Versorgungshöchstbetrag berechnet wurde. Sämtliche Leistungen einer Pflegeversicherung zählen zu den Einnahmen, für die keine Steuer erhoben wird.

    Unser Tipp:

    Um mit dem Pflegegeld nicht verlustig zu geraten, sollte der Pflegeaufwand detailliert nachgewiesen werden. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht der Pflegepauschbetrag verloren zugehen. Das Pflegegeld darf ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden.

    Planungskosten

    Wer ein Gebäude errichtet, kann die Planungskosten zu den Produktionskosten zählen. Im Falle, dass ein steuerpflichtiger Bürger Planungskosten für ein Gebäude überwiesen hat, das im späteren Verlauf doch nicht wie geplant gebaut wurde, könnte er diese Planungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Somit gehören diese Planungskosten auch nicht zu den späteren Zahlungen, welche für ein anderes Gebäude anfallen. In den Planungskosten inbegriffen wurden Kosten für einen Architekten, einen Statiker oder aber für eine Baugenehmigung.

    Policendarlehen

    Bei einem Policendarlehen handelt es sich um einen Kredit, der durch einer Lebensversicherung abgesichert wird. Die Höhe des Darlehens reicht dabei höchstens bis zum Rückkaufwert der Versicherung. Allerdings gibt es die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge dabei ausfällt. Denn dieser darf nicht sindd gemacht werden, sobald die Versicherungsansprüche dafür dienen, einen Kredit zu tilgen und zu sichern und die Kosten des Darlehens zudem als Betriebsausgaben beziehungsweise aber Werbungskosten abgezogen werden können. Diese Regelung wird auf Risikolebensversicherungen allerdings nicht angewandt. Gibt es keinen Sonderausgabenabzug, dann ist auch die ausbezahlte Versicherungssumme voll steuerpflichtig. Folglich wird somit auch der Ertragsanteil der Versicherung besteuert.

    Unser Hinweis:

    Bei einer Lebensversicherung, welche dazu verwendet wird, um einen Kredit abzusichern, bleiben die Einnahmen weiterhin von der Steuer befreit.

    Praxisgebühr

    Seit dem 01.01.2004 wird die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Sie ist steuerlich den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen. Eine steuerliche Entlastung entsteht nur dann, falls die für den Steuerzahler zumutbare Belastung überschritten wird.

    Preisgelder

    Preisgelder müssen immer dann versteuert werden, falls sie in einem kausalen gemeinsamhang mit einer Einkunftsart stehen. Hat der Preisträger zu der Erzielung eines jeden Preisgeldes ein bestimmtes Werk geschaffen, so ist immer von einem wirtschaftlichen zusammenhang auszugehen. Ein Kinofilm dessen künstlerischen Wert einen Filmpreis erzielt wäre ein Typisches Beispiel dafür. Der Filmpreis muss dann in jedem Falle versteuert werden. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers unterliegt das Preisgeld den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Der Preis für das Lebenswerk eines jeden Künstlers stellt hingegen keinen wirtschaftlichen zusammenhang dar.

    Privatausgaben

    Hat ein Steuerzahler Kosten, welche nicht mit der Erzielung von Einnahmen in in Verbindunghang stehen, so handelt es sich um Privatausgaben. Privatausgaben können steuerlich nur sindd gemacht werden, wenn sie den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen sind.

    Private Lebensführung

    Für Kosten, die zur privaten Lebensführung anfallen, gibt es keine Möglichkeit, diese steuerlich sindd zu machen. Einzige Ausnahme wurden Kosten, die zu den außergewöhnlichen Leistungen aber auch zu den Sonderausgaben gehören. Dagegen können Aufwendung, die für die Gewinnung von Einnahmen anfallen auch als Werbungskosten beziehungsweise als betriebliche Ausgaben steuermildernd eingesetzt werden. Notwendigkeit dazu ist, dass eine Zuordnung der Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zur jeweiligen Art der Einnahmen erfolgt.
    Bei Kosten, die sowohl beruflicher wie auch privater Natur wurden, muss der private Anteil festgestellt und herausgerechnet werden. Liegt der private Anteil bei weniger als 10 Prozent, können diese komplett als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben angegeben werden. Dagegen zählen Kosten, die überwiegend aus privaten Gründen entstanden wurden, den privaten Zahlungen zuzurechnen. Lässt sich der berufliche Anteil jedoch zweifelsfrei feststellen, so könnte dieser steuerlich berücksichtigt werden.

    Private Pkw-Nutzung

    Firmenfahrzeuge, welche auch privat verwendet werden ergeben für den Nutzer einen geldwerten Vorteil, welcher der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder die Listenmethode und die Fahrtenbuchmethode verwendet werden.
    Geldwerter Vorteil nach der Listenpreismethode
    Die Listenpreismethode wird in der Praxis auch als Ein-Prozent-Methode bennent. Dabei bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils danach, welche Fahrten genau durchgeführt werden. Bei reinen Privatfahrten beträgt dieser 1 Prozent des inländischen Listenpreises, des jeweiligen Fahrzeugs. Wird das Firmenfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte benutzt, so sind pro Kilometer für den einfache bzw. Hin- und Rückweg 0,03 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Für Fahrten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt werden, gilt für jeden Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort ein Satz von 0,02 Prozent des Listenpreises.
    Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode
    Bei Firmenfahrzeugen, für die ein Fahrtenbuch geführt wird, darf der geldwerte Vorteil in Höhe der für die privaten Fahrten angefallenen auch wirklichen Aufwendungen angesetzt werden. Hierzu gehören insbestimmte Abschreibungen, Kosten für Reparaturen, Zinsaufwendungen für Finanzierungen, Kosten für Benzin aber auch die KFZ-Steuer.

    Kleiner Tipp:

    Ein Einzelkostennachweis mit einem individuellen Kilometersatz ist immer dann lohnenswert, wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr als zu 30 Prozent für private Zwecke benutzt wird. Vorab ist jedoch immer eine Vergleichsrechnung zwischen Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode durchgeführt werden.

    Privatschule

    In festgelegten Fällen können Kosten für eine Privatschule sindd gemacht werden. Ein bestimmter Fall liegt vor, wenn z.B. ein behindertes Kind in Ermangelung einer geeignete staatliche Schule eine Privatschule besuchen muss. In diesem Fall darf zum Schulgeld auch noch der Pauschbetrag für Behinderte abgesetzt werden. Ein bestimmter Fall könnte auch sein, wenn einem Kind der Weg nicht zuzumuten ist und eine Privatschule günstiger zu erreichen ist. Das Schuldgeld darf als außergewöhnliche Belastung sindd gemacht werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, welcher den Besuch einer Privatschule rechtfertigt und dieser muss von der zuständigen obersten Landeskulturbehörde bestätigt werden.

    Privatvermögen

    Alle Wirtschaftsgüter, welche nicht als Betriebsvermögen deklariert sind, zählen zum Privatvermögen. Zur Steuerberechnung ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Die Wertsteigerung des persönlichen Vermögens ist eng begrenzt. Die restlichen Wertsteigerungen sind nicht steuerpflichtig, dagegen ist das Betriebsvermögen jedoch immer steuerpflichtig. Bei Wertverlusten kehrt sich der Vorteil natürlich um. Nur steuerpflichtige Wertsteigerungen können im Umkehrschluss als Minderung zur Anwendung kommen. beispielsweise Der Steuerpflichtige hat Wertpapiere als Privatvermögen angelegt und in der Zusammenfassung der Spekulationsfrist wieder veräußert. Die Gewinne wurden steuerfrei, ein machbarer Verlust würde auch nicht berücksichtigt werden. Bei einer Haltung der Aktien im Betriebsvermögen wurden Gewinne auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig und auch ein Verlust darf abzugsmindernd berücksichtigt werden.

    Progressiver Steuersatz

    Bei der Einkommensteuer wird ein progressiver Steuersatz angewandt. Das bedeutet, dass sich der Einkommensteuersatz bei steigendem Einkommen erhöht. Hohe Einkommen unterliegen somit höheren Einkommensteuersätzen als niedrige Einkommen. Durch die Anwendung eines progressiven Steuersatzes soll eine Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Bürger erreicht werden.

    Promotion

    Sofern es eindeutig belegbar ist, dass eine Promotion infolge beruflicher Notwendigkeit erfolgte, weil ansonsten etwa eine Weiterverfolgung der Karriere ausgeschlossen gewesen wäre, können Promotionskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gibt es seit 2003. Vorher waren Kosten zur Erlangung des Doktortitels Ausbildungskosten. Das war auch dann der Fall, falls die dem entsprechenden Kosten für eine Zweitpromotion entstanden waren oder die Fortbildung berufsbegleitend erfolgte. Ausbildungskosten wurden Sonderausgaben und können bis bis zu 920 Euro jährlich zählend gemacht werden. Im Falle der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterkunft erhöht sich dieser Betrag auf insgesamt 1227 Euro. War die Dissertation hingegen Gegenstand eines jeden Arbeitsverhältnisses, sind keine Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn entstanden, sondern Werbungskosten.

    Passender Hinweis:

    Falls die Kosten für eine Dissertation als Werbungskosten anerkönntet werden sollen, muss zwingend auf die entsprechende berufliche Notwendigkeit verwiesen werden. Nur dann gestattet die Finanzbehörde die Geltendmachung der gesamten Kosten. Gelingt die Glaubhaftmachung dagegen nicht, ist lediglich ein beschränkter Abzug als Sonderausgaben machbar.

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          This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.

          Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.

          If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email matthias.cadek@cadek.de

          Screen-reader and keyboard navigation

          Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:

          1. Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.

            These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.

          2. Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.

            Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Disability profiles supported in our website

          • Epilepsy Safe Mode: this profile enables people with epilepsy to use the website safely by eliminating the risk of seizures that result from flashing or blinking animations and risky color combinations.
          • Visually Impaired Mode: this mode adjusts the website for the convenience of users with visual impairments such as Degrading Eyesight, Tunnel Vision, Cataract, Glaucoma, and others.
          • Cognitive Disability Mode: this mode provides different assistive options to help users with cognitive impairments such as Dyslexia, Autism, CVA, and others, to focus on the essential elements of the website more easily.
          • ADHD Friendly Mode: this mode helps users with ADHD and Neurodevelopmental disorders to read, browse, and focus on the main website elements more easily while significantly reducing distractions.
          • Blindness Mode: this mode configures the website to be compatible with screen-readers such as JAWS, NVDA, VoiceOver, and TalkBack. A screen-reader is software for blind users that is installed on a computer and smartphone, and websites must be compatible with it.
          • Keyboard Navigation Profile (Motor-Impaired): this profile enables motor-impaired persons to operate the website using the keyboard Tab, Shift+Tab, and the Enter keys. Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Additional UI, design, and readability adjustments

          1. Font adjustments – users, can increase and decrease its size, change its family (type), adjust the spacing, alignment, line height, and more.
          2. Color adjustments – users can select various color contrast profiles such as light, dark, inverted, and monochrome. Additionally, users can swap color schemes of titles, texts, and backgrounds, with over seven different coloring options.
          3. Animations – person with epilepsy can stop all running animations with the click of a button. Animations controlled by the interface include videos, GIFs, and CSS flashing transitions.
          4. Content highlighting – users can choose to emphasize important elements such as links and titles. They can also choose to highlight focused or hovered elements only.
          5. Audio muting – users with hearing devices may experience headaches or other issues due to automatic audio playing. This option lets users mute the entire website instantly.
          6. Cognitive disorders – we utilize a search engine that is linked to Wikipedia and Wiktionary, allowing people with cognitive disorders to decipher meanings of phrases, initials, slang, and others.
          7. Additional functions – we provide users the option to change cursor color and size, use a printing mode, enable a virtual keyboard, and many other functions.

          Browser and assistive technology compatibility

          We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).

          Notes, comments, and feedback

          Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to matthias.cadek@cadek.de