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    Ökosteuer

    Die Ökosteuer wird zum einen in Form einer neuen Verbrauchsteuer, der Stromsteuer, zum anderen als erhöhte Mineralölsteuer erhoben.
    Die Stromsteuer wird aufgrund des Stromsteuergesetzes (StromStG) seit dem 01.04.1999 im Steuergebiet Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet Büsing und die Insel Helgoland, erhoben. Die Einnahmen fließen nur in den Bundeshaushalt. Stromsteuer wird erhoben für
    :
    – die Entnahme von Strom durch den Endverbraucher im Steuergebiet
    – die Entnahme von Strom durch den Stromversorger mit Ausnahme der Entnahme für die Stromerzeugung
    – Strom, der selbst erzeugt wurde, wenn die Nennleistung größer als 2 MW ist.
    Die Steuer wird für Strom erhoben, der in der Zusammenfassung des Steuergebietes entnommen wurde, ohne Berücksichtigung des Erzeugungslandes. Somit unterliegt auch Strom der im Ausland produziert, aber in Deutschland verbraucht wurde, der Stromsteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das Stromerzeugungsunternehmen. Aber auch der Stromverbraucher muss Stromsteuer entrichten, sobald er:
    – Strom aus eigener Erzeugung selbst verbraucht
    – Strom aus anderen Gesetzgeberen geradewegs bezieht
    – bei der Entnahme von Strom gegen sinddes Recht verstößt.
    Die Stromsteuerschuld muss vom Steuerschuldner beim Hauptzollamt angemeldet werden. Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher oder jährlicher Zahlung wählen.
    Im Rahmen der Ökosteuer wurden zeitgleich mit der Einführung der Stromsteuer die Steuersätze für die bereits bestehende Mineralölsteuer erhöht. Diese Verbrauchsteuer muss vom Verkäufer des Mineralöls ausgezahlt werden.

    Operatingleasing

    Eine entgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen vom Leasing-Geber zum Leasing-Nehmer nennt sich Leasing und ist eine Sonderform der eigentlichen Überlassung. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, wem von beiden das Vermögensgegenstand zugerechnet wird. Ebenfalls ausschlaggebend wurden die vertraglich getroffenen Regelungen. Die Leasingverträge werden unterschieden in: Operatingleasing, Finanzierungsleasing und Spezialleasing. Die beim Operatingleasing geschlossenen Verträge sind normale Mietverträge und können beidseitig sofort beendet werden. Versicherungskosten wie auch Reparatur- und Wartungsleistungen werden vom Leasing-Geber übernommen. Bei Vertragskündigung darf vom Leasing-Nehmer das Vermögensgegenstand ohne weitere Verpflichtungen zurückgegeben werden. Die Leasingraten beim Leasing-Nehmer wurden Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.

    Ortsübliche Miete

    Als ortsübliche Miete wird die Miete bezeichnet, welche für nach Art, Größe, Baujahr, Beschaffenheit Ausstattung und Lage vergleichbare Wohnungen üblich ist.

    Orchesterleiter

    Orchesterleiter können auswählen, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig und nichtselbstständig ausüben. Hat der Orchesterleiter einen Angestelltenvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, liegt eine nichtselbstständige Tätigkeit vor. Sollte das Orchester zum Beispiel unter dem Namen des Orchesterleiters stehen und immer mit diesem Leiter zusammen auftreten, kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Mit dem soerwähnten „Künstlererlass“ nahm die Finanzverwaltung offiziell Stellung zur steuerrechtlichen Einordnung von einem Orchesterleiter.

    Outplacement-Beratung

    Outplacement-Beratungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Eine solche Beratung bieten Beschäftigungsgesellschaften beziehungsweise Beratungsunternehmen an. Häufig wird im Rahmen von Abfindungsregelungen vereinbart, dass ein abhängig Beschäftigte nach seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis durch eine Outplacement-Beratung unterstützt wird. Durch die Kosten für eine solche Beratung wird die für eine Abfindung zählende steuerliche Begünstigung nicht infrage gestellt.

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