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Mehrarbeit
Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für eine MehrTätigkeit, so werden diese dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Erschwerniszuschläge für Tätigkeit in Kälte oder mit Chemikalien wurden dabei in vollem Umfang steuerpflichtig, während Zuschläge die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht zum Teil von der Steuer befreit sind. Notwendigkeit für eine Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Bei einer NachtTätigkeit wurden dies 25 und bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent des Grundlohns. Als Grundlohn zählt dabei der Lohn, der einem Mitarbeiter für seine Tätigkeit während der regulären Arbeitszeiten zusteht. Dieser muss zum Vergleich in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Als NachtArbeit zählen Tätigkeiten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Zur Sonn- und FeiertagsArbeit gehören ausgeführte Tätigkeiten in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Maßgeblich für die Feiertagsregelung sind die am jeweiligen Arbeitsort geltenden gesetzlichen Feiertage. Eine Sonderregelung gilt, sobald die NachtTätigkeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wird. Hier erhöht sich der Zuschlag auf 40 Prozent. Als Sonn- und FeiertagsArbeit zählt auch der Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des auf den Sonn- oder auch Feiertag folgenden Werktag.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Verpflegungskosten können steuerlich zählend gemacht werden, sobald Steuerzahler im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von Ihrer Wohnung und ihrem Tätigkeitsplatz abwesend wurden. Für die als Werbungskosten anzugebenden und durch den Arbeitgeber zu erstattenden Verpflegungskosten können ausschließlich Pauschalbeträge verwendet werden. Maßgebend für die Höhe der Beträge ist ausschließlich die Dauer der Abwesenheit. Ob der auswärtige Aufenthalt aufgrund einer Dienstreise und einer Einsatzwechseltätigkeit erfolgt ist, spielt dagegen keine Rolle.
Ein pauschaler Wert könnte ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sind gemacht werden. Bis zu einem Zeitraum von 14 Stunden beträgt der pauschale Satz 6 Euro. Beträgt die Dauer der Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden, liegt der Pauschbetrag bei 12 und bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden bei 24 Euro. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland zählen gesonderte Pauschalbeträge, die sich nach dem jeweiligen Land richten.
Passender Tipp:
Geltend gemacht werden können auch Verpflegungskosten für eine Begleitperson, sobald die Erforderlichkeit glaubhaft nachgewiesen werden könnte.
Mehrfachbeschäftigung
Wenn ein Mitarbeiter gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse eingegangen ist, hat er jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Im Falle, dass der Mitarbeiter von seiner Gemeinde das Ausstellen von mehr als einer Lohnsteuerkarte verlangt, wird in diese Lohnsteuerkarten immer die Lohnsteuerklasse VI eingetragen. Für das Ausstellen der zusätzlichen Lohnsteuerkarte(n) existieren dem Arbeitnehmer keine Kosten. Falls der Arbeitnehmer nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt, könnte er die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer wählen und muss in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Mehrwertsteuer
Vor 1973 wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet. Die Umsatzsteuer zählt zu den Verkehrssteuerarten, welche sowohl vom privaten Verbraucher als auch von öffentlichen Verbrauchern, auf Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu entrichten ist. Unternehmer können für Güter und Leistungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer zählend machen. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer erfolgt mit dem Vorsteuerabzug. Somit sind die Gewinne der Unternehmen umsatzsteuerfrei. Die zu erbende Umsatzsteuer auf Waren und Leistungen sind an die Finanzbehörde zuzahlen. Zu diesem Zwecke zahlen die Firmen monatlich, quartalsweise und jährlich den Vorsteuerabzug an der Fiskus. Die zu erhebende Umsatzsteuer wird für Lieferungen und Leistungen erhoben. Seit 01.01.2007 beträgt der Steuersatz 19 Prozent, die ermäßigte Steuer wie beispielsweise auf Zeitschriften, Nahrungsmittel und Hotelübernachtungen beträgt 7 Prozent. Kleinunternehmer können umsatzsteuerbefreit sein. Von der Umsatzsteuerregelung können bestimmte Berufe, wie beispielsweise Ärzte ausgeschlossen sein.
Meisterkurs
Nimmt ein steuerpflichtiger Bürger an einem Meisterkurs teil, sind die dabei anfallenden Zahlungen als Fortbildungskosten. Diese wurden unter der Rubrik Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit unter Werbungskosten einzutragen und können so steuerlich zählend gemacht werden. Falls der Arbeitgeber den Meisterkurs finanziert, wurden die entsprechenden Zahlungen für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Mietereinbauten
Als Mietereinbauten werden alle Veränderungen und Ergänzungen einer Immobilie beschreibt, die der Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen lässt. Welche Mietereinbauten zulässig wurden und welche nicht, ergibt sich einerseits aus den allgemein verbindlichen Regelungen des BGB zu den Rechten und Pflichten der Mieter und andererseits aus den Klauseln des individuellen Mietvertrages. Ob Mietereinbauten steuerlich geltend machen lassen, hängt davon ab, ob sie den eigentlichen Geschäftszweck Mieters dienlich wurden. Sie dürfen nicht nur zum Ziel der Verbesserung des allgemeinen Nutzungskomforts vorgenommen werden. Sind Mietereinbauten notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, wie etwa auf Grund der Auflagen der Gewerbe- und Lebensmittelaufsicht, werden diese Kosten als Eigenproduktionskosten für die Geschäftsräume steuerlich berücksichtigt.
Mieterkaution
Behält der Vermieter die Mieterkaution ein, so entstehen ihm damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Reparaturkosten, zu deren Bezahlung die Kaution verwendet wird, sind Werbungskosten. Diese können von aus Vermietung und Verpachtung stammenden Einkünften steuermindernd abgezogen werden.
Mieterzuschuss
Sobald sich ein Mieter an den Kosten für den Bau oder eine Renovierung beteiligt, entstehen Mieterzuschüsse. Unabhängig davon, ob die Zahlungen als Mietvorauszahlungen oder als verlorene Zuschüsse geleistet werden, sie zählen immer als Mietvorauszahlungen. Für den Vermieter wurden diese Mietvorauszahlungen immer Einnahmen, welche im selben Jahr festgehalten werden müssen. Im Fall, dass ein Mietzuschuss in monatlichen Teilzahlungen mit der stattfindenen Miete verrechnet wird, existiert die Möglichkeit, welchesen Zuschuss wie ein zinsloses Darlehen zu nutzen. Hierbei errechnet sich die Miete durch die ständigen Zahlungen und den anteiligen Zuschuss. Mit dieser Ratenzahlung entstehen dem Vermieter Einnahmen. Sofern der Mietzuschuss später nicht zurücküberwiesen werden muss, darf er auf die Mietdauer, welche im Mietvertrag festzuhalten ist, verteilt werden. Allerdings muss diese Dauer auf 10 Jahre begrenzt werden.
Mietkautionskonto
Die auf einem Mietkautionskonto anfallenden Zinsen stehen prinzipiell dem Mieter zu und müssen auch von diesem versteuert werden. Falls kein Freistellungsauftrag vorliegt, ist von der Bank im Rahmen der Abgeltungssteuer ein Zinsabschlag einzubehalten, der an der Fiskus abgeführt wird. Bis zu einem Höchstbetrag von 801 Euro wurden Zinseinnahmen jedoch steuerfrei.
Mietverhältnis zwischen Angehörigen
Verträge, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen wurden, können steuerlich nur dann anerkönntet werden, falls sie dem entsprechen, was zwischen einander fremden Dritten üblich ist (sogenannter Fremdvergleich). Darüber hinaus müssen die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch wirtschaftlich umgesetzt beziehungsweise durchgeführt werden. Bei zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Mietverhältnissen ist folglich sowohl auf die Vertragsgestaltung als auch auf die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen zu achten. Insbestimmte müssen im Vertrag zu Lage und Größe der Wohnung aber auch zur Höhe des Mietzinses und zum Mietbeginn enthalten sein; zudem müssen darin Vereinbarungen zu den Nebenkostenzahlungen getroffen worden sein. Im Falle, dass diese fehlen, ist eine steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses nicht möglich. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass auch die mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemeinsamhängenden Werbungskosten nicht anerkannt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 gilt, dass die Werbungskosten bei einer auf Dauer angelegten Vermietung an Angehörige vollständig abgezogen werden können, wenn der Mietzins wenigstens 75 Prozent der ortsüblichen Miete entspricht. Bei einem zwischen 50 Prozent und 75 Prozent des ortsüblichen Satzes liegenden Mietzins ist stets zu überprüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Bei einer positiven Ertragsprognose dürfen die Werbungskosten vollständig abgezogen werden, während die Vermietungstätigkeit bei negativer Ertragsprognose in einen entgeltlichen aber auch einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wobei Werbungskosten nur für den entgeltlichen Teil geltend gemacht werden können, für den unentgeltlichen Teil dagegen nicht. Liegt der Mietzins unterhalb von 50 Prozent der ortsüblichen Miete, ist die Vermietungstätigkeit ist in einen kostenlosen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen; Werbungskosten können nur für den entgeltlichen Teil zählend gemacht werden. Mittels Ertrags- beziehungsweise Überschussprognose könnte festgelegt werden, ob die Vermietung auf längere Sicht gewinnbringend ist. Hierzu müssen die künftig zu erwartenden Einnahmen und Kosten (Werbungskosten) festgelegt und einander gegenübergestellt werden, wobei die Einnahmen um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag erhöht und die Kosten um einen ebenso hohen Sicherheitsabschlag vermindert werden dürfen. Als Prognosezeitraum werden dabei 30 Jahre angenommen, es sei denn, bei der Aufstellung der Ertragsprognose ist bereits eine kürzere Vermietungsdauer abzusehen, zum Beispiel, weil ein zu einem bestimmten Datum ein Verkauf der Immobilie geplant ist.
Kleiner Hinweis:
Der Mietzins muss mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete entsprechen. Um zu vermeiden, dass es zu einem geminderten Werbungskostenabzug kommt, ist die Höhe des Mietzinses gegebenenfalls an diese 75-Prozent-Grenze angepasst werden.
Mildtätige Zwecke
Aus seitens der Gesetzgebung werden Körperschaften unmittelbar gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke eine Steuervergünstigung gewährt. Diese steuerbegünstigte Zwecke werden in der Regel von Vereinen oder Stiftungen in Anspruch genommen. Wer mit seiner Tätigkeit Personen selbstlos unterstützt, verfolgt mildtätige Zwecke. Auch die auf Unterstützung und Hilfe angewiesenen Personen, wie z.B. geistig oder seelische behinderte Menschen wird mit steuerlichen Vergünstigungen belohnt. Ebenso zählt zu den mildtätigen Zwecken, wer Menschen unterstützt, welche nicht mehr als das Vierfache der Sozialhilferegelsätze beziehen. Der fünffache Regelsatz trifft auf Alleinstehende zu. Personen, welche über Ersparnisse verfügen, kann zugemutet werden, dass diese dazu zu verwenden wurden, um Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Somit liegt in diesem Falle kein Anrecht auf Unterstützung an. Kommt es aus festgelegten Gründen dazu, dass aus einer wirtschaftlichen Lage eine Notlage wird, so können die im Gesetz erwähnten Grenzen auch überschritten werden. Nach dem Einkommenssteuergesetz definieren sich Bezüge: Einkünfte und sonstige Bezüge, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt werden. Sozialhilfe wurden keine Bezüge. Ebenfalls keine Bezüge sind Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe.
Mineralölsteuer
Die Mineralölsteuer zählt zu den Verbrauchssteuern und muss vom Verkäufer des Öls oder auch Gases abgeführt werden. Da auf diese Produkte ebenfalls die Umsatzsteuer berechnet wird, kommt es hier zu einer DoppelBesteuerung. Die Mineralölsteuer wird fällig für Benzin, Diesel aber auch Heizöl und Erdgas.
Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungen werden auch als Stock-Options bezeichnet. Zu finden sind diese vor allem in Aktiengesellschaften. Dabei gewähren die Aktiengesellschaften ihren Mitarbeitern ein bestimmtes Bezugsrecht auf die internen Aktien. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Aktienoptionsrechte erst dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn werden, sobald die Aktien auch auch wirklich bezogen werden. Das bedeutet, dass erst mit Ausübung der Option eine Steuerpflicht gibt es. Maßgebend für den stattfindenen Zuflusszeitpunkt ist immer die Ausbuchung der Aktie aus dem Depot. Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Ausübung und der Ausbuchung der Option aus dem Depot ein Kursanstieg beziehungsweise Fall stattgefunden hat. Im Falle, dass die Aktie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft wird, ist eine eventuelle Wertsteigerung steuerfrei.
Mitgliedsbeiträge
Sowohl an Kammern wie auch an Verbände, Gewerkschaften und Vereine müssen Mitgliedsbeiträge entrichtet werden. Diese Mitgliedsbeiträge können in der Steuererklärung als Werbungskosten beziehungsweise aber als Betriebsausgaben angegeben werden. Allerdings muss die jeweilige Mitgliedschaft aus beruflichen Gründen beziehungsweise aus dem betrieblichen Interesse heraus erfolgen. Ein Beispiel dafür wäre die Mitgliedschaft in Berufsständekammern. Dem gegenüber werden beispielsweise keine Mitgliedschaften im Lions-Club berücksichtigt. Sollten die Mitgliedsbeiträge einem förderungsfähigen Zweck dienen, können sie auch als Sonderausgaben aufgeführt werden. In diesem zusammenhang wirkt der Mitgliedsbeitrag ähnlich wie eine Spende. Berücksichtigt werden sollte allerdings, dass die Mitgliedschaften in Körperschaften, die hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, nicht absetzbar sind.
Mittagsheimfahrt
Die Entfernungspauschale, die als die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz definiert ist, darf nur einmal täglich steuerlich geltend gemacht werden. Wer mittags nach Hause fährt, um nach seiner Pause wieder an den Tätigkeitsplatz zurückzukehren, darf dies nicht angeben, denn diese zusätzliche Fahrt fällt nicht unter Werbungskosten für die eigenen Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit.
Ausnahmeregelungen gibt es für behinderte Menschen: Sie können, so sie nicht selbst das Fahrzeug führen, eine zusätzliche Leerfahrt steuerlich zählend machen. Personen, deren Behinderungsgrad wenigstens 70 beträgt, können, ebenso wie Menschen, deren Behinderungsgrad wenigstens 50 beträgt und die im Straßenverkehr stark eingeschränkt sind, ihre wirklichen Aufwendungen steuerlich zählend machen. Optional steht es ihnen frei, ohne Einzelnachweisen für die Kosten einen Kilometerersatz von 30 Cent geltend zu machen.
Mitwirkungspflichten
Steuerzahler sind dazu verpflichtet, an der Aufklärung eines jeden steuerlichen Umstandes mitzuwirken. Zur Nachkommung der Mitwirkungspflicht müssen alle Angaben in einer Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig sein, sowie mit den dazugehörigen Belegen nachgewiesen werden. Der genaue Umfang der Mitwirkungspflicht ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Eine Mitwirkungspflicht gibt es auch bei ausländischen Sachverhalten. Hier wurden die Beteiligten dazu verpflichtet, welche jeweiligen Sachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Dabei besteht bei den ausländischen Sachvbekommen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Wir die Mitwirkungspflicht verletzt, kann dies dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage geschätzt wird. Wird die Mitwirkung bei ausländischen Sachverhalten verletzt, so können durch die Finanzbehörden Zuschläge erhoben werden. Diese können seit 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden.
Besonders umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen auch bei einer Außenprüfung, welche durch die Steuerfahndung durchgeführt wird. So muss der Steuerzahler hier sämtliche Auskünfte zu Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden geben und den Behörden auch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zahlen.
Musiker
Ein Musiker kann selbstständig beziehungsweise nicht selbstständig sein. Das Steuerrecht betrachtet als abhängige beschäftige Personen solche, welche einem Arbeitgeber unterstellt wurden oder sich in eine Unternehmungsstruktur befinden beziehungsweise auch Weisungen des Arbeitgebers befolgen müssen. Für abhängige Mitarbeiter gibt es kein Unternehmensrisiko, weshalb diese stets nicht als selbstständige Personen zählen. Ob eine Arbeit selbstständig ist, ist nicht der Berufsbezeichnung zu entnehmen, sondern der Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit. Bei einer selbstständigen Tätigkeit sind sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb wie auch aus einer freiberuflichen Tätigkeit machbar. Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb unterliegen der Gewerbesteuer, während Freiberuflicher nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Passender Tipp:
Ob eine Tätigkeit selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Natur ist, ist beim zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Die Finanzämter wurden übrigens zu dieser Auskunft verpflichtet.