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Jahressteuerbescheinigung
Inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden für jedes Kalenderjahr eine gemeinsamgefasste Steuerbescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung sind Kapitalerträge, sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auszuweisen. Vom Staat als Serviceleistung beziehungsweise Erleichterung für die Steuerpflichtigen dargestellt, stellt dies jedoch wirtschaftlich einen weiteren Schritt in dem Bemühen dar, das steuerliche Bankgeheimnis letztlich abzuschaffen. Für die Anrechnung von einbehaltenen Kapitalertragsteuern ist weiterhin die Vorlage von entsprechenden Steuerbescheinigungen erforderlich.
Jubiläumszuwendungen
Jubiläumszuwendungen sind seit dem 01.01.1999 steuerpflichtig und zählen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Tätigkeitslohn. Jedoch wird ein verminderter Steuersatz in Anrechnung gebracht, sobald diese Gratifikation Tätigkeit abdecken soll, welche mehr als 12 Monate lang durchgehend stattgefunden hat. Zuwendungen zu Firmenjubiläen sind dagegen in vollem Umfang und unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit steuerpflichtig.
Job-Ticket
Von einem Job-Ticket wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Fahrkarten für die Fahrten zwischen dem Tätigkeitsplatz und der Wohnstätte bezahlt. Bis Ende 2003 waren diese Leistungen steuerfrei. Mittlerweile ist das Job-Ticket allerdings zur Lohnsteuer heranzuziehen. Es gibt es die Möglichkeit der pauschalen Steuerveranschlagung zu einem Satz von 15 Prozent. Bei der pauschalen Besteuerung ist das Job-Ticket von der Sozialversicherungspflicht befreit. Eine weitere Alternative stellt die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro, welche für Sachbezüge vorgesehen ist, dar.
Juristische Person
Juristische Personen sind unter anderem Firmen mit eigener Rechts- und Geschäftsfähigkeit, was vor allem für Kapitalgesellschaften zutrifft. So ist eine GmbH ist etwa Trägerin von Rechten und Pflichten im Sinne des Steuerrechts. Dabei richtet sich der Umfang der Steuerpflicht nach den Bestimmungen einzelner Steuergesetze. So hängt die Steuerpflicht der bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer von der Rechtsform der Gesellschaft ab, teilweise aber auch von der Unternehmereigenschaft, wie zum Beispiel im Umsatzsteuergesetz. Juristische Personen unterliegen stets mit ihren Einnahmen der Körperschaftsteuer, während natürliche Personen der Einkommensteuer unterliegen. Das Privatrecht kennt als juristische Personen Körperschaften des Privatrechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts. Zu den Ersteren zählen der Verein, die Aktiengesellschaft, welche Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Unternehmergesellschaft, welche eingetragene Genossenschaft und die Europäische Gesellschaft. Das öffentliche Recht unterscheidet zwischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts.