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Fachkongress
Fallen für den Besuch jedes betrieblich veranlassten Fachkongresses beziehungsweise für eine Studienreise, deren Teilnahme nur betrieblichen Zwecken dient Kosten an, können diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Staat spricht von einer beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung, sobald ein erkennbarer und unmittelbarer gemeinsamhang zwischen Kongress beziehungsweise Reise und Beruf oder Betrieb gibt es und alle Kosten diesen Interessen geschuldet sind. Dagegen dürfen private Erledigungen und Erlebnisse als Reise- oder Besuchsgrund keine Rolle spielen. Ausschließlich Kosten, die aus privaten oder betrieblichen Mitteln stammen, wurden steuerlich, entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Passender Hinweis:
Der Kongress-Aufenthalt beziehungsweise die Reise muss einer straffen Organisation unterliegen. Der beruflich relevante Teil sollte üblicherweise mindestens acht Stunden pro Tag betragen. Die Begleitung durch den Ehegatten ist ausführbarst zu vermeiden. Ebenso ein anschließender Aufenthalt zu Erholungszwecken. Ansonsten geht der Anspruch auf Anerkennung als Werbungskosten und Betriebsausgaben machbarerweise vollständig verloren.
Fachliteratur
Die Kosten für Fachliteratur können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn man Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalanlagen oder der Verpachtung und Vermietung erzielt. Bei Freiberuflern und Selbstständigen können die Anschaffungskosten für Fachliteratur in den Betriebsausgaben mit berücksichtigt werden.
Als Fachliteratur zählen in erster Linie Lehrbücher und Nachschlagewerke. Auch Gesetzbücher und Bedienungsanleitungen werden zur Fachliteratur gerechnet. Hinzu kommt die Palette der Fachzeitschriften und der Fachbücher. Wörterbücher wurden ebenfalls ein Teilbereich der Fachliteratur. Dabei kommen neuerdings sowohl die gedruckten Versionen als auch die digitalen Ausgaben in Betracht.
Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten für Fachliteratur ist es wichtig, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass die Anschaffung beruflich bedingt ist. Vor allem bei Fachzeitschriften allgemeiner Natur unterstellt der Staat stets, dass eine parallele private Nutzung erfolgt. Dort muss man sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 1990 berufen, wo unter dem Aktenzeichen VI R 112/87 entschieden wurde, dass allein der Verdacht einer privaten Mitnutzung nicht ausreicht, um die Anerkennung als steuerlichen Abzugsposten zu verweigern.
Vor allem bei Publizisten hat sich die Finanzbehörde etwas sperrig, sobald sie etwa Wochenzeitschriften mit Klatsch und Tratsch steuerlich absetzen möchten. Doch ausführbar ist es, sobald man den Nachweis erbringen kann, dass man dazu konkrete Aufträge erledigt und abgerechnet hat. Das gilt analog auch etwa für Reiseführer, bei denen die Finanzbehörde üblicherweise nur von einer privaten Nutzung ausgeht.
Fahrgemeinschaft
Bilden mehrere Arbeitnehmer für ihren täglichen Tätigkeitsweg eine Fahrgemeinschaft, so könnte jeder von ihnen in seiner Steuererklärung die vollständige Entfernungspauschale sindd machen. Dasselbe ist der Fall, wenn Ehegatten zusammen im selben Auto zu ihrer Tätigkeitsstätte fahren. Die Berechnung der Entfernungspauschale erfolgt anhand der Entfernung von der Wohnung zur täglichen Tätigkeitsstätte. Maßgeblich ist jeweils die kürzeste Straßenverbindung, das heißt, etwaige Umwege zum Abholen von Mitfahrern können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bei der Teilnahme an Fahrgemeinschaften gilt die Kostendeckelung, sodass die Entfernungspauschale auf bis zu 4.500 Euro pro Jahr begrenzt ist. Ausnahmen bilden diejenigen Tage, an denen der Steuerzahler sein eigenes beziehungsweise ein ihm zur Nutzung überlassenes Fahrzeug für die Fahrgemeinschaft nutzt; für diese Fälle gilt die Beschränkung nicht. Die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale ergibt sich jeweils als Summe aus den Entfernungspauschalen für die Tage, die als Mitfahrer beziehungsweise als Selbstfahrer absolviert wurden.
Besteht eine Fahrgemeinschaft zum Beispiel aus drei abhängig Beschäftigten und beträgt die Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort bei jedem von ihnen 80 Kilometer, so ergibt sich bei 210 Tätigkeitstagen im Jahr folgende Rechnung, falls jeder der drei abhängig Beschäftigte an 70 Arbeitstagen sein eigenes Fahrzeug benutzt hat: Da die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft jeweils an 140 Tagen nicht das eigene Fahrzeug benutzten, errechnet sich für die Mitfahrten bei den anderen beiden Mitarbeitern jeweils eine Entfernungspauschale von 3.360 Euro (140 x 80 x 0,30 Euro). Da diese Pauschale unterhalb des Höchstbetrages von 4.500 Euro liegt, greift die Kostendeckelung hier nicht und der Gesamtbetrag könnte ungekürzt zum Ansatz gebracht werden. Im nächsten Schritt ist die Entfernungspauschale für die 70 Tage zu berechnen, an denen das eigene Fahrzeug verwendet wurde. Die Rechnung lautet in diesem Fall 70 x 80 x 0,30 Euro = 1.680 Euro. Addiert man die Entfernungspauschalen für die Mitfahrten und für die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von 5.040 Euro, der als Werbungskosten abgezogen werden darf.
Fahrtätigkeit
Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 01.01.2008 sind die zuvor getrennt gehandelten Begriffe Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise aber auch Fahrtätigkeit nun insgesamt als Auswärtstätigkeit. Die Rechtslage bis zum 31.12.2007 sah vor, dass abhängig Beschäftigte, welche Ihren Beruf auf einem Kraftfahrzeug ausübten wie zum Beispiel Tramführer, Busfahrer, Baustellenfahrer, Lokomotivführer, Zugbegleiter, Taxifahrer, Lastkraftwagenfahrer eine Fahrtätigkeit. Keine Fahrtätigkeit liegt vor bei Bereitschaftspolizeien, Grenzschutzbeamten, Kurierfahrer, Verkäufer im Außendienst, Fahrlehrer und Mitarbeiter der Binnenschifffahrt.
Seit 2004 zählen Tätigkeiten, die auf einem Fahrzeug ausgeübt werden, immer als Fahrtätigkeit gewertet. Liegt die durchschnittliche Tätigkeitszeit außerhalb des Fahrzeugs unter 20 Prozent der GesamtArbeitszeit, könnte dies unbesehen angenommen werden. Zu bedanken ist, dass ein Be- und Entladen sowie Tätigkeiten an einem örtlich festen Tätigkeitsplatz nicht berücksichtigt werden.
Kosten für die Fahrt werden entweder vom Arbeitgeber voll erstattet oder können alternativ auch vom abhängig Beschäftigte als Werbungskosten steuerlich sindd gemacht werden.
Passender Tipp:
In dem Fall, dass ein Fahrzeug immer denselben Standort hat, ist eine steuerfreie Erstattung nicht vorgesehen. Eine Möglichkeit existiert nur bei einem Wechsel des Übernahmeortes. Neben den reinen Kosten für die Fahrt können auch solche für Verpflegung und Übernachtung in Abzug gebracht werden.
Fahrtenbuch
Um den privaten Nutzungsanteil bei einem betrieblichen Fahrzeug zu berechnen, muss ein Fahrtenbuch geführt werden, sofern nicht der geldwerte Vorteil pauschal nach der Ein-Prozent-Methode berechnet wird. Im Fahrtenbuch müssen zu jeder einzelnen beruflich veranlassten und betrieblichen Fahrt das Datum, die Kilometerstände bei Fahrtbeginn und -ende, das Reiseziel sowie – bei Umwegen – die Reiseroute, der Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner genannt werden. Bei Privatfahrten genügt es dagegen, jeweils die Kilometerangaben zu vermerken. Auch bei Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte und zurück reicht ein kurzer Vermerk aus. Statt eines Fahrtenbuches darf auch ein Fahrtenschreiber verwendet werden, falls mit dessen Hilfe die gleichen Erkenntnisse gewonnen werden können.
Unser Tipp:
Fahrtenbücher können auch mithilfe von Computerprogrammen erstellt werden. Bedingung ist, dass eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Eingabedaten ausgeschlossen ist beziehungsweise dass eine solche Änderung in der Datei dokumentiert wird. Sämtliche erforderlichen Angaben sind zeitnah ins Fahrtenbuch einzutragen; nachträgliche Eintragungen akzeptiert das Finanzamt nicht.
Fahrtkosten
Im Steuerrecht sind die Fahrtkosten ein Bestandteil der Reisekosten. Während bei den Reisekosten auch die Kosten von Verpflegung und Unterkunft mit einbezogen werden, umfassen die Fahrtkosten nur die eigentliche An- und Abreise. Dabei müssen die Ticketpreise für öffentliche Verkehrsmittel genauso anerkönntet werden wie die Gebühren für eine Mitfahrzentrale beziehungsweise die Kosten, die für die Fahrt mit dem eigenen Auto und einem Mietwagen aufgewendet werden müssen. Steuerrechtlich existiert hier die Wahl zwischen dem Nachweis der unmittelbaren Kosten und der Anwendung einer Kilometerpauschale.
Bei einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter mindern die Fahrtkosten unmittelbar das zu versteuernde Einkommen, wobei allerdings die besonderen Regelungen zur Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind. Auch können Fahrtkosten dann nicht steuerlich zählend gemacht werden, sobald eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber erfolgt. Auf diese Erstattungen werden keine Einkommenssteuer und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist eine Bestätigung der Einsatzorte mit konkreten Daten durch den Arbeitgeber mit der Einkommenssteuererklärung mit abzugeben.
Beim selbstständigen Unternehmer mindern die Fahrtkosten den zu versteuernden Gewinn. Sie werden als eine Unterposition in den Betriebsausgaben berücksichtigt. Auch hier wahlweise ein konkreter Nachweis der aufgelaufenen Kosten beziehungsweise alternativ der Ansatz einer Kilometerpauschale über ein Fahrtenbuch machbar.
Wer ein Fahrzeug hat, das wenig Sprit verbraucht und für das auch keine Reparaturkosten anfallen, für den könnte die Kilometerpauschale bei den Fahrtkosten lohnenswerter sein. Die Zeit für eine Vergleichsrechnung ist man sich deshalb nehmen.
Fahrtkostenzuschüsse
Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für deren Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der täglichen Tätigkeitsstätte einen Fahrtkostenzuschuss zahlt, so war dieser bis zum Jahresende 2003 steuerfrei, sofern ihn der Arbeitgeber für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gezahlte. Auch das unentgeltliche und teilentgeltliche Überlassen von Fahrausweisen für öffentliche Verkehrsmittel war steuerfrei. Seit 2004 wurden jedoch auch solche Zuschüsse lohnsteuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil von Fahrtkostenzuschüssen könnte jedoch pauschal versteuert werden und ist dann auch sozialversicherungsfrei.
FahrzeugeinzelBesteuerung
Beim Erwerb eines Neufahrzeuges im Rahmen eines jeden Gemeinschaftslandes ist der Erwerber verpflichtet, pro Fahrzeug eine Steuererklärung mit ausgewiesener Umsatzsteuer einzureichen. Diese muss im Rahmen von 10 Tagen nach dem Erwerb auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck vorgezeigt werden. Zur FahrzeugeinzelSteuerveranschlagung sind folgende Personen verpflichtet: Privatpersonen, Unternehmer – wenn sie das Fahrzeug zum Eigenbedarf nutzen und Vereinigungen, welche nicht unternehmerisch tätig wurden. Umsatzsteuerpflichtig sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit größerem Hubraum als 48 ccm beziehungsweise einer größeren Leistung als 7, 2 Kilowatt, Wasserfahrzeuge mit mindestens 7,5 Meter Länge und Luftfahrzeuge mit mindestens einer Starthöhe von 1550 Kilogramm. Als Neufahrzeug gilt, falls die Erstinbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hierfür gilt der Termin des Kaufs. Landfahrzeugen die weniger als 6000 km gefahren beziehungsweise bei denen die Zulassung weniger als sechs Monate zurückliegt, zählen ebenfalls als neu zugelassen.
Unser Hinweis:
Noch als neu anzusehen sind: Wasserfahrzeuge mit weniger als 100 Betriebsstunden und Flugzeuge mit weniger als 40 Betriebsstunden.
Familienangehörige
Als Familienangehörige im steuerrechtlichen Sinn sind: die Ehegatten, Verlobte, alle miteinander verwandte und verschwägerte Angehörige in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, falls sie einen gemeinsamen Elternteil besitzen, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Eltern, Schwager und Schwägerin, Nichten und Neffen und Personen, welche durch ein Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft verbunden wurden, wie zum Beispiel Pflegeeltern und deren Pflegekinder. Cousine und Cousin, also Kinder der Geschwister, zählen zueinander steuerrechtlich nicht als Familienangehörige beziehungsweise miteinander verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis ist bei Schenkung und Erbschaft, dem Auskunft-Verweigerungsrecht, der Eigenheimzulage und der kostenlosen Überlassung von Wohnraum steuerlich relevant. Beispielsweise unterliegen einander nahestehende Angehörige einer bedeutend geringeren Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftssteuer.
Unser Hinweis:
Auch nach der Scheidung bestehen verwandtschaftliche Verhältnisse fort. Bei Lösen jedes Verlobten-Verhältnisses, gelten jedoch alle verwandtschaftlichen Beziehungen als aufgehoben.
Familienheimfahrt
Fahrten zwischen dem Wohnort mit eigenem Hausstand und dem Tätigkeitsort zählen für einen Arbeitnehmer als Familienheimfahrten. Der Fiskus erkennt die dazu notwendigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltführung an. Es handelt sich dabei um Werbungskosten, die bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden. Seit dem 04. Dezember 2002 existiert ein Grundsatzurteil, nachdem alle Zahlungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltführung ohne zeitliche Begrenzung sindd gemacht werden dürfen. Die Zeitspanne von zwei Jahren wurde damit aufgehoben. Zur Ermittlung der Zahlungen für Familienheimfahrten gilt die sogenannte Entfernungspauschale. Jeder volle Kilometer zwischen dem Ort des persönlichen Hausstandes und dem Arbeitsort ist demnach anzusetzen. Allerdings erkennt die Finanzbehörde lediglich eine Heimfahrt pro Woche an. Falls der Arbeitnehmer für die Heimfahrten einen firmeneigenen Wagen nutzt, entfällt die Möglichkeit des Werbekostenabzugs.
Familienkasse
In Deutschland ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse zuständig. Kindergeldberechtigte Personen bekommen das Kindergeld von der Familienkasse auf Antrag. Die Festsetzung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und wird per Bescheid mitgeteilt. Die Familienkasse gehört zur BundesTätigkeitsverwaltung und ist dem Arbeitsamt angeschlossen.
Familienleistungsausgleich
Mittels des Familienleistungsausgleichs wird das Existenzminimum des Kindes und auch der Bedarf für Betreuung,Erziehung und Ausbildung steuerfrei gestellt. Als Instrument für den Familienleistungsausgleich stehen zum einen das Kindergeld, zum anderen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf, zur Verfügung. Angewandt wird die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der „Günstigerprüfung“ errechnet wird. Reicht das Kindergeld für die steuerliche Freistellung nicht aus, werden alternativ die Freibeträge gem. § 32, Abs. 5 EStG als Sonderausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt: der Kinderfreibetrag in Höhe von 1 824 Euro für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1 080 Euro.
Unser Hinweis:
Ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag existiert nur, sobald das Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat, die den Höchstbetrag von 7 188 Euro im Kalenderjahr 2002, 7 428 Euro im Jahr 2003 beziehungsweise auch 7 680 Euro im Jahr 2004 übersteigen.
Familienverträge
Arbeitsverträge mit Familienangehörigen werden nur dann vom Fiskus anerdarft, wenn sie gemäß einem üblichen Tätigkeitsvertrag, wie er auch gegenüber Dritten entsprechen würde, gestaltet wurden. Ernsthafte Festlegungen und die wirtschaftliche Durchführung der vertraglich geresind Vereinbarungen sind als Voraussetzung für eine steuerrelevante Anerkennung.
Unser Hinweis:
Verträge, welche Eltern mit ihren Kindern abschließen, sind per Gesetz nur dann gültig, wenn ein vom Vormundschaftgericht bestellter Betreuer an der Vertragsschließung beteiligt ist.
Familienzuschläge
Zahlt der Arbeitgeber Familienzuschläge, sind diese als zusätzliches, steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings sind Beihilfen anlässlich einer Heirat und der Geburt, steuerfrei. Allerdings ist dabei die Höhe der Beihilfe maßgebend.
FeiertagsTätigkeit
Unter folgenden Notwendigkeiten wurden Zuschläge für NachtTätigkeit aber auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen steuerfrei: Nicht versteuert werden Zuschläge, welche neben dem Grundgehalt für die tatsächlich erbrachte Arbeit bezahlt werden und solche, welche zusätzlich zu einem vereinbarten Nettogehalt überwiesen werden. Weiterhin dürfen die Zuschläge höchstens in einer anteiligen Höhe des Grundgehaltes vergütet werden, um von der Steuer befreit zu sein. Unter dem Grundgehalt wird die Vergütung der regelmäßigen Tätigkeitszeiten für einen definierten Zeitraum verstanden. Bei den Zuschlägen zählen Höchstgrenzen von 25 Prozent für NachtArbeit und 50 Prozent für SonntagsArbeit. Am 31. Dezember ist der bis zue steuerfreie Zuschlag ab 14 Uhr ebenso wie an allen gesetzlichen Feiertagen mit 125 Prozent festgelegt, am 01. Mai, dem 25. und 26 Dezember darf die Tätigkeit mit einem Zuschlag von höchstens 150 Prozent des Grundgehaltes vergütet werden. Dasselbe gilt für den 24. Dezember ab 14 Uhr. Als NachtTätigkeit ist der Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr definiert, die gesetzlichen Feiertage richten sich nach den Regelungen des Bundeslandes. Beginnt die Nachtschicht vor Mitternacht, erhöht sich der bis zue Satz auf 40 Prozent. Für Sonn- und Feiertage ist festgelegt, dass die Arbeitszeit bis um 4 Uhr am folgenden Werktag über steuerfreie Zuschläge vergütet werden darf. Seit 2004 darf das Grundgehalt allerdings einen Stundenlohn von 50 Euro nicht übersteigen, andernfalls sind die Zuschläge steuerpflichtig. Die Zuschläge für Nachtdienst sowie Sonn- und FeiertagsArbeit wurden seit dem 01. Januar 2007 in den erwähnten Zeiträumen sozialversicherungsfrei, sofern sie 25 Euro pro Stunde nicht überschreiten. Für höhere Zuschläge fallen die Beiträge der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung an.
Praxistip: Als Nachweise für Nacht-, Sonn- und FeiertagsTätigkeit wurden dem Finanzamt Einzelaufzeichnungen vorzulegen, andernfalls sind sämtliche Zuschläge steuerpflichtig.
Ferienwohnung
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beziehungsweise aus der Vermietung und Verpachtung anfallen. Sobald eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Hotelbetrieb vorliegt, etwa weil Personal zur Reinigung und Gästebetreuung vorhanden ist, liegt die Vermutung auf eine geschäftliche Tätigkeit nahe. Eine Ferienwohnung könnte auch dann als Gewerbebetrieb sind, sobald sie in einem soerwähnten Feriengebiet liegt, eine pensionsähnliche Organisationsstruktur aufweist und eine Ferienorganisation mit der Werbung, Vermietung und Verwaltung beauftragt wurde. Alle Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit unterliegen sowohl der Einkommens- und Körperschaftssteuer als auch der Gewerbesteuer. Hat man die oben erwähnten Notwendigkeiten nicht vorhanden, handelt es sich bei den Einnahmen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings ist es ganz wichtig, die zeitweise Selbstnutzung der Ferienwohnung gesondert aufzuführen. Die hierbei entstandenen Werbungskosten dürfen nämlich nicht in vollem Umfang steuerlich zählend gemacht werden. Zeiten der Vermietung sowie Leerstandzeiten begründen jedoch ein Recht auf das Ansetzen der Werbungskosten zu 100 Prozent.
Passender Hinweis:
Der Staat geht davon aus, dass die minimale Vermietungszeit mindestens 25 Prozent der am Ort üblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen beträgt. Wird diese Zeitspanne unterschritten, kann die Anerkennung der entstandenen Werbungskosten verwehrt werden. Auch dauerhafte negative Einkünfte nimmt der Fiskus gegebenenfalls übel. Es unterstellt Liebhaberei und erkennt sie steuerlich nicht mehr an.
Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer soll der Förderung des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerlöschwesens dienen, wobei das Steueraufkommen den Ländern zusteht. Erhoben wird die Feuerschutzsteuer auf Versicherungsbeiträge beziehungsweise Versicherungsprämien aus Feuerversicherungen. Sie ist von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft einzubehalten und an der Fiskus zu zahlen, sofern der versicherte Gegenstand sich im Inland befindet. Die Feuerschutzsteuer beträgt acht Prozent der Versicherungsprämie. steuerpflichtigen Bürger ist jeweils das Versicherungsunternehmen, das die Steuer selbst zu berechnen und einen Monat nach der Vereinnahmung der Versicherungsprämie an die Finanzbehörde zu zahlen hat. Bei kombinierten Versicherungen, zum Beispiel bei Hausrat- beziehungsweise Gebäudeversicherungen, entfällt die Versicherungsprämie nur zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer. In diesen Fällen gilt nur ein Teil der Versicherungsprämie als Bemessungsgrundlage. So dienen bei der Gebäudeversicherung nur 25 Prozent, bei der Hausratversicherung dagegen nur 20 Prozent der jeweiligen Versicherungsprämie als Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer.
Finanzierungskosten
Als Finanzierungskosten werden alle Kosten bezeichnet, die im Zuge einer Kreditbeschaffung anfallen. Sie werden entsprechend auch als Fremdkapitalkosten beschreibt. Hierzu gehören zum Beispiel Zinsen, Vermittlungsprovisionen, BeTätigkeitungsgebühren, Disagio (Abgeld) und Notarkosten bei Grundbucheintragungen im Falle einer Besicherung durch Hypothek beziehungsweise Grundschuld.
Finanzierungskosten sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG sofort abzugsfähig und mindern den zu versteuernden Gewinn im Jahr der Entstehung, falls ein unmittelbarer wirtschaftlicher zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften existiert. Beispiel: Ein neuer Firmenwagen wird ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert.
Kreditzinsen sind als Finanzierungskosten im jeweiligen Veranlagungszeitraum sofort abzugsfähig. Werden Finanzierungskosten durch den Käufer jedes erworbenen Gegenstandes vom Verkäufer übernommen, werden diese wie Anschaffungskosten behandelt und sind somit nicht unmittelbar abzugsfähig. Beispiel: Zinsen für bereits bestehende Kredite beim Kauf einer Immobilie.
Wird hingegen ein Eigenheim zur nur privaten Nutzung per Darlehen finanziert, sind die Zinsen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Hierbei handelt es sich dann um nicht abzugsfähige Zahlungen im Rahmen der privaten Lebensführung.
Finanzierungsleasing
Das Leasing stellt eine Sonderform für die entgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen dar. Diese erfolgt zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Für eine steuerliche Bewertung des Leasings ist es maßgeblich, welchem der Beteiligten die geleasten Wirtschaftsgüter zugeordnet werden. Dies ist abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung des Leasingvertrages. Es gibt verschiedene Varianten des Leasings: Finanzierungsleasing, Operatingleasing und Spezialleasing.
Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um die Überlassung eines Wirtschaftgutes vom Leasinggeber an den Leasingnehmer über eine vorher festgelegte Grundmietzeit und gegen Zahlung einer Leasingrate. Über die gesamte Grundmietzeit hinweg darf der Leasingvertrag nicht gekündigt werden, wofür der Leasingnehmer sämtliche Risiken, welche mit dem Wirtschaftsgut verbunden wurden, tragen muss. Dazu gehören zum Beispiel notwendige Reparaturen bei Schäden sowie Zerstörung beziehungsweise Diebstahl. In der Praxis wird beim Finanzierungsleasing oftmals eine Anzahlung und eine höhere erste Leasingrate vertraglich vereinbart. Je nach Vertragsgestaltung wird zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen (Restwert-Leasing) unterschieden.
Bei Vollamortisationsverträgen amortisieren sich sowohl Anschaffungskosten als auch Nebenkosten und Finanzierungskosten des geleasten erworbenen Gegenstandes für den Leasinggeber. Im Gegensatz dazu amortisieren sich diese Kosten bei einem Teilamortisationsvertrag nur teilweise. Sofern ein Andienungsrecht vereinbart wurde, ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen. Wird eine Veräußerung des Wirtschaftsgutes nach der Grundmietzeit vereinbart, muss das Gut dem Leasingnehmer zugerechnet werden, falls er mindestens 75 Prozent des Mehrerlöses erhält.
Im Hinblick auf die steuerliche Zurechnung des Wirtschaftgutes ist vor allem die Kaufoption von Belang: Wird keine Kaufoption vereinbart, muss das Gut auch weiterhin dem Leasinggeber zugeordnet werden, im Falle, dass die Grundmietzeit zwischen 40 Prozent und 90 Prozent der regulären Nutzungsdauer liegt. Wird eine Kaufoption vereinbart, so ist das Wirtschaftsgut ebenfalls dem Leasinggeber zuzuordnen, sofern sich die Grundmietzeit zwischen 40 Prozent und 90 Prozent der Nutzungsdauer bewegt. Hinzu kommt, dass der Kaufpreis den nach der linearen Abschreibungsmethode berechneten Buchwert am Veräußerungszeitpunkt nicht unterschreiten darf.
Finanzrechtsweg
Bei welchen Sachvbekommen ein Beschreiten des Finanzrechtsweges möglich ist, regelt die Finanzgerichtsordnung. Ein solcher Umstand wurden beispielsweise öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen in Abgabenangelegenheiten, falls die betreffenden Abgaben der Bundesgesetzgebung unterliegen und ihre Verwaltung durch Bundes- beziehungsweise Landesfinanzbehörden erfolgt. Auch falls es sich nicht um Abgabenangelegenheiten handelt, kann bei öffentlich-rechtlichen Dispute um die Vollziehung von Verwaltungsakten der Finanzrechtsweg beschritten werden, soweit Bundes- oder Landesfinanzbehörden die betreffenden Verwaltungsakte gemäß Abgabenordnung zu vollziehen haben. Auch bei öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Auseinandersetzungen über im Steuerberatungsgesetz geregelte Angelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zulässig. Das gilt auch für weitere öffentlich-rechtliche Dispute, falls der Finanzrechtsweg für diese durch ein Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist. Es sind sowohl Anfechtungsklagen als auch Verpflichtungsklagen machbar. Mit einer Anfechtungsklage kann erreicht werden, dass ein Verwaltungsakt gestrichen oder geändert wird. Durch eine Verpflichtungsklage hingegen darf erreicht werden, dass ein bislang unterlassener oder schon abgelehnter Verwaltungsakt realisiert wird. Bedingung für das Erheben einer Klage beim Finanzgericht ist, dass der außergerichtliche Rechtsbehelf – d. h. der Einspruch – bereits erfolglos war. Durch eine Sprungklage kann jedoch davon abgewichen werden, ebenso erfordert auch eine Untätigkeitsklage kein Vorverfahren. Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage kann jeweils im Rahmen eines Monats erhoben werden, nachdem die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf mitgeteilt wurde.
Firmenfahrzeug
Durch die private Nutzung des Firmenfahrzeuges erlangt der Nutzer einen bestimmten geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig ist. Seit dem 01. Januar 2006 sieht die Rechtslage folgendermaßen aus: Gehört das Dienstfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen und beträgt die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mehr als 50 Prozent, kann zur Bestimmung dieses geldwerten Vorteils zwischen Fahrtenbuchmethode und Listenpreismethoden gewählt werden. Beträgt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, gehört das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen und es darf keine der beiden Möglichkeiten angewendet werden. In derartigen Fällen erfolgt die private Teilwertermittlung. Detaillierte Aufzeichnungen, aus denen private und dienstliche Fahrtenumfänge eindeutig hervorgehen, sind unbedingt empfehlenswert. Bis zum 31. Dezember 2005 sieht die Rechtslage folgende Regelungen vor: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils könnte wahlweise die Fahrtenbuchmethode beziehungsweise die Listenpreismethode genutzt werden. Die Listenpreismethode ist im Allgemeinen auch als 1-Prozent-Regelung bekannt. Die genaue Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich nach dem genauen Zweck der Fahrten. Während für private Fahrten ein Prozent des nationalen Listenpreises zugrunde gelegt wird, sind für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz je Entfernungskilometer 0,03 Prozent des nationalen Fahrzeug-Listenpreises anzusetzen. Hierbei handelt es sich immer um die einfache Fahrtstrecke. Bei doppelter Haushaltführung gilt folgende Regelung: Zwischen Arbeitsort und Wohnsitz wurden für jeden Kilometer 0,02 Prozent des nationalen Listenpreises zugrunde zulegen. Auch hier handelt es sich in jedem Fall um die einfache Fahrtstrecke. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die wirtschaftlichen Aufwendungen für dienstliche und private Fahrten genau erfasst und entsprechend steuerlich zählend gemacht. Hierzu zählen die Kfz-Steuer, Abschreibungen, Kosten für eventuelle Reparaturen, Darlehenszinsen, Garagenkosten und Versicherungsbeiträge.
Passender Hinweis:
Bei privater Nutzung des Dienstfahrzeuges zu mehr als fünf Prozent kann die im Anschaffungspreis beinhaltete Umsatzsteuer lediglich zur Hälfte als Vorsteuer angesetzt werden. Sollte der Arbeitgeber einen Firmen-Pkw unter dem üblichen Einkaufspreis veräußern, entsteht dem Arbeitnehmer wiederum ein geldwerter Vorteil, der per Gesetz versteuert werden muss. Für die Ermittlung des Einkaufspreises ist das Hinzuziehen der Schwacke-Liste beziehungsweise eines jeden Gutachtens durch einen autorisierten Sachverständigen ratsam. Wird das Fahrzeug nur zu dienstlichen Zwecken verwendet, ist dies nachzuweisen. Sollten dem entsprechende Beweise nicht erbracht werden können, unterstellt die Finanzbehörde eine private Nutzung. Der errechnete geldwerte Vorteil wird dann entsprechend der Lohnsteuer unterworfen. Zahlungen, welche ein abhängig Beschäftigte zusätzlich leistet, um ein höherwertiges Dienstfahrzeug anzuschaffen, sind nicht als Werbekosten. Der Fiskus sieht in derartigen Zuzahlungen eine private Veranlassung, welche steuerlich nicht zählend gemacht werden darf.
Firmenwagen
Firmenwagen, welche auch privat benutzt werden, stellen stets einen geldwerten Vorteil dar und unterliegen deshalb der Lohnsteuer. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Welche davon verwendet werden darf, hängt seit dem 01.01.2006 vom betrieblichen Nutzungsgrad des Fahrzeugs ab. Wird der Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich benutzt, so gibt es die Möglichkeit, zwischen der Listenpreismethode oder der Fahrtenbuchmethode zu wählen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad dagegen nur zwischen 10 und 50 Prozent, so zählt der Firmenwagen zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass die private Nutzung mit dem Teilwert festgestellt werden muss. Deshalt ist es ratsam, dass der Nutzer des Firmenwagens die betrieblichen und privaten Fahrten jeweils schriftlich festhält, um die jeweilige Nutzung später belegen zu können. Bis zum 31.12.2005 bestand unabhängig vom betrieblichen Nutzungsgrad eine Wahlmachbarkeit zwischen Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode.
Die Listenpreismethode wird gemeinhin auch als 1-Prozent-Methode beschreibt. Dabei hängt die Höhe des geldwerten Vorteils vom Anlass der jeweiligen Fahrt ab. Für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsplatz werden beispielsweise 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Werden Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt, so gilt ein Satz von 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises. Hierzu zählen alle Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort. Als Wohnort zählt dabei immer der Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet.
Die zweite Möglichkeit zur Berechnung des geldwerten Vorteils ist die Nutzung jedes Fahrtenbuchs. Dabei existiert die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für eine private Nutzung mit der Höhe der auch wirklich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Als auch wirkliche Aufwendung zählen neben der KFZ-Steuer und Versicherung auch die Abschreibungen, Kosten für Reparaturen, Benzinkosten, Zinsen für die Fahrzeugfinanzierung und Garagenkosten.
Kleiner Tipp:
Beim Umgang mit einem Firmenwagen gilt es aus steuerlicher Hinsicht noch einige weitere Punkte zu beachten. So könnte bei einer privaten Nutzung von mehr als 5 Prozent nur die Hälfte der im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer sindd gemacht werden. Zudem entsteht für den Mitarbeiter ebenfalls ein geldwerter Vorteil, wenn er den Firmenwagen unterhalb des eigentlichen Händlereinkaufspreises erhält. Dabei könnte der Einkaufspreis mithilfe der aktuellen „Schwacke-Liste“ und des Gutachtens eines Sachverständigen errechnet werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur für dienstliche Zwecke nutzt, so muss er dies einwandfrei belegen können. Fehlen die dazugehörigen Nachweise, können die Finanzbehörden automatisch eine private Nutzung unterstellen und somit einen geldwerten Vorteil ansetzen. Wer einen hochwertigen Firmenwagen wünscht und dafür eine Zuzahlung übernimmt, der darf diese nicht als Werbungskosten steuerlich sindd machen.
Fiskalvertreter
Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass ausländische Firmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, sich von einem Fiskalvertreter vertreten zu lassen. Dies ist immer dann möglich, wenn der ausländische Unternehmer im Inland steuerfreie Umsätze ausführt und hierfür keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Als Fiskalvertreter kann unter anderem ein Steuerberater verwendet werden.
Der Fiskalvertreter hat die Aufgabe, welche steuerlichen Verpflichtungen des ausländischen Unternehmers zu erfüllen. Hierzu gehören neben den Melde- auch die Erklärungspflichten des ausländischen Unternehmers.
Unser Tipp:
Fiskalvertreter können auch die Vertretung von mehreren ausländischen Unternehmern übernehmen. In diesem Fall bekommen Sie für jeden ausländischen Unternehmer eine eigene Steuernummer aber auch auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Mit diesen können sie dann gegenüber dem Finanzamt auftreten.
Firmenwert
Der Firmenwert beschreibt den Mehrwert eines Firmens, der dessen Substanzwert abzüglich etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten übersteigt. Der Firmenwert wird deshalb zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Firmens gezählt und ist auf diese Weise ein potenzieller Teil der in der Zukunft liegenden Gewinne des Hauses. Dies bedeutet: Der Firmenwert zeigt, welche Rendite von dem Unternehmen erwartet werden kann. Da der Firmenwert durch das Unternehmen erzeugt wird, ist er zudem untrennbar mit ihm verbunden.
Der Firmenwert wird durch unterschiedliche Faktoren erzeugt. Zu diesen zählen: Kompetenz der Mitarbeiter, die Organisation von Einkauf- und Absatz, Image des Firmens, Lage der Firma beziehungsweise der Verkaufsstelle sowie Bekanntheitsgrad des Hauses. Sollte der Firmenwert dabei über ein Entgelt erworben worden sein, darf das Unternehmen diesen aktivieren. Von einem solchen entgeltlichen Erwerb spricht man zum Beispiel dann, falls die Kaufsumme der Firma höher als der kumulierte Wert der aktiven und passiven Vermögenswerte ist.
Kapitalgesellschaften sind gezwungen, den Firmenwert gesondert auszuweisen. Kleinere Kapitalgesellschaften haben zusätzlich jedoch die Option, diesen als „immateriellen Vermögensgegenstand“ zu aktivieren. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, falls der Firmenwert entgeltlich erworben wurde. Hat das Firmen ihn selbst geschaffen, darf er nicht aktiviert werden. Die steuerrechtliche Behandlungen des Firmenwerts schreibt eine Aktivierung entgeltlich gekaufter Firmenwerte hingegen sogar vor (es gibt es die sogenannte „steuerrechtliche Aktivierungspflicht“). Dabei zählt der Firmenwert zu den verbrauchbare Vermögenswerten. Deshalb muss er mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden.
Flugkosten
Entstehen einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Flugkosten, so darf der Arbeitgeber diese erstatten, ohne dass Steuern anfallen. Sollte der Arbeitgeber die Flugkosten jedoch nicht übernehmen, könnte sie der Mitarbeiter als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Sie wurden dann sowohl im Rahmen der Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit als auch im Zuge der doppelten Haushaltführung abzugsfähig. Grund: Der Mitarbeiter hat stets freie Wahl, welches Verkehrsmittel er für die regelmäßigen Familienheimfahrten nutzen möchte. Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Sobald zu privaten Zwecken Flugzeuge zum Einsatz kommen, welche Eigentum des Unternehmens sind, entsteht laut Gesetz Tätigkeitslohn, der einer Steuerpflicht unterliegt. Falls der Flugzeugnutzer Gesellschafter des Unternehmens ist, muss er die Reisekosten als Einnahmen versteuern.
Passender Tipp:
Um in den Genuss der steuerlichen Anerkennung zu kommen, darf es sich bei der Flugzeugnutzung um keine Privatnutzung handeln. Auch nicht im zusammenhang beziehungsweise im Anschluss an eine Geschäftsreise.
Fördergebiet/baumaßnahmen
Nach dem Fördergebietsgesetz werden Baumaßnahmen an verschleißbaren unbeweglichen Vermögenswerten steuerlich begünstigt. Unbewegliche Wirtschaftsgüter können sein, Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume in Teileigentum (§ 3 EStG) oder auch Miet- und Ladeeinbauten. Auf Grund und Boden könnte keine steuerliche Vergünstigung erteilt werden. Die Förderung wird in Sonderabschreibungen gewährt. Bei Sonderabsetzungen darf man geltend machen: Anschaffung oder Produktion abnutzbarer unbeweglicher Vermögensgegenstände und auch die Modernisierung dieser. MbeziehungsweisenisierungsArbeiten können sein: Anbau, Ausbau, Umbau beziehungsweise ErweiterungsTätigkeiten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass kein neues Gebäude erbaut wird. Förderungsfähig wären auch die Nutzungsrechte von immateriellen Vermögenswerten. Hierzu gehören zum Beispiel Bauten, welche auf fremden Grund erstellt wurden.
Unser Tipp:
Es sind zahlreiche Bedingungen um in den Genuss von Förderungen zukommen. Das Vermögensgegenstand durfte nicht degressiv abgeschrieben oder eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen worden sein.
Flugscheinkosten
Aufwendungen, die für den Kauf jedes Flugscheins entstanden sind, gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Somit spielen diese Kosten für eine Berechnung der Steuer unberücksichtigt. Lediglich sobald der Flugschein Bestandteil einer Ausbildung ist, können die Kosten aus Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt ein jährlicher Maximalbetrag in Höhe von 920 Euro für entstandene Ausbildungskosten. In dem Fall, dass für die Ausbildung eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist, erhöht sich der jährliche Maximalbetrag auf 1.227 Euro.
Unser Tipp
Wird ein bereits gekaufter Flugschein erneuert, dann können die Kosten hierfür als Werbungskosten steuerlich zählend gemacht werden.
Fördergebietsgesetz
Befristete Sonderabschreibungen für unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte, Anschaffungs- und Herstellungskosten von beweglichen Vermögensgegenständen des Betriebsvermögens und des privaten Vermögens können bei Vorliegen dazugehöriger Notwendigkeiten als Sonderabschreibungen steuerlich zählend gemacht werden. Zusätzlich werden Sanierungs- und Mbeziehungsweisenisierungsmaßnahmen und auch nachträgliche EigenproduktionsTätigkeiten, sowohl an Gebäuden als auch im betrieblichen Geschehen gefördert. Das Fördergebietsgesetz erausführbart weiterhin die Bildung steuerfreier Rücklagen in gewissem Umfang. Diese müssen allerdings für eine spätere Investition vorgesehen sein. Selbst verwendeter Wohnraum, der sich im Rahmen des Fördergebietes befindet, wirkt sich ebenfalls steuerbegünstigend aus. Die Förderung betrifft grundsätzlich immer die gesamte Gesellschaft. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters verliert dieser mit sofortiger Wirkung seinen Förderanspruch. Eine anteilige Berechnung gibt es per Gesetz nicht. Falls ein neuer Gesellschafter eintritt, kann dieser nur noch die existierenden Restansprüche seines Vorgängers in Anspruch nehmen.
Fördergrundbetrag
Der Fördergrundbetrag bildet in Verbindung mit dem Baukindergeld die Eigenheimzulage. Beim Bau beziehungsweise Kauf jedes Neubaus beträgt die Grundförderung 5 Prozent der Produktionskosten bzw. des Kaufpreises. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 2556 Euro pro Jahr. Bei Umbau beziehungsweise Erweiterung sowie beim Kauf von Altbauten wird die halbe Grundförderung von 2,5 Prozent bis höchstens 1.278 Euro ausgezahlt. Dazu kommt pro Kind, für das der Steuerzahler einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag hat, eine Kinderzulage von 767 Euro jährlich. Für Fördergrundbetrag und Kinderzulage gilt ein Förderzeitraum von 8 Jahren.
Beim Bau eines jeden Niedrigenergiehauses erhält der Steuerpflichtige zudem noch eine Ökozulage von 205 Euro pro Jahr, falls das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1994 um mindestens 25 Euro unterschreitet. Die Förderung gilt allerdings nur für Niedrigenergiehäuser, welche vor dem 01.01.2003 fertiggestellt bzw. gekauft wurden.
Kleiner Hinweis:
Die Eigenheimzulage wird immer nur einmal gewährt. Wird noch ein zweites Gebäude erbaut und gekauft, so besteht die Möglichkeit, dass der Ehepartner dazu eine Förderung erhält.
Förderzeitraum
Sobald der Bauherr sein Haus fertig gebaut hat, erhält er vom Staat eine Eigenheimzulage, welche insgesamt acht Jahre gewährt wird. Bedingung ist, dass sein Haus bewohnbar ist: d. h., welche Wohnung ist soweit fertiggestellt, dass die Heizung funktioniert, der Strom fertiggestellt ist und die sanitären Anlagen benutzt werden können. Für den Beginn des Förderzeitraums ist der Beginn des Baues völlig irrelevant. Der Förderzeitraum wird nicht verlängert, falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Die Zulagen können nicht erteilt werden, falls der Bauherr sein Heim nicht selbst nutzen kann oder die Einkommensgrenze überschritten wird, dann zählen die Notwendigkeiten als nicht erfüllt. Wenn jedoch der Bauherr im Laufe seiner Förderzeit aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt umziehen muss, darf die Restlaufzeit der Förderung auf ein neues Eigenheim erteilt werden.
Unser Tipp:
Bei Tod des Bezugsberechtigen erlischt die Eigenheimzulage – falls nicht falls ein Erbe vorhanden – dieser alle Notwendigkeiten zur Förderung erfüllt. Dem Erbe könnte aber nur noch die Restlaufzeit gewährt, denn die Förderung darf nicht wieder neu beantragt werden.
Folgeobjekt
Für den Fall, dass ein Steuerzahler nicht die gesamte ihm zustehende Eingenheimzulage genutzt hat, kann der restliche Anspruch auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Dabei darf jedes eigenständige Objekt als Folgeobjekt verwendet werden. Wurden für das ursprüngliche Objekt nicht die kompletten acht Jahre der Eigenheimförderung genutzt, dann können die noch ausstehenden Jahre auf das Folgeobjekt übertragen werden. Die Übertragung findet immer in dem Jahr statt, in dem der Förderberechtigte das Folgeobjekt für eigene Wohnzwecke nutzt. Falls der Auszug aus dem ursprünglichen Objekt in der Ersten und der Einzug ins Folgeobjekt in der zweiten Jahreshälfte erfolgen, findet die Übertragung erst im darauf folgenden Jahr statt. Damit soll verhindert werden, dass die Eigenheimzulage für zwei Objekte benutzt wird.
Passender Hinweis:
Um ein Folgeobjekt einzusetzen, ist es nicht erforderlich, dass beide Objekte dieselbe „Struktur“ haben. So könnte beispielsweise das Erstobjekt ein Neubau und das Folgeobjekt ein Neubau sein. Wird auch für das Folgeobjekt nicht die gesamte Eigenheimförderung verwendet, so darf ein weiteres Folgeobjekt benutzt werden.
Fortbildungskosten
Die Fortbildungskosten werden alternativ auch als Weiterbildungskosten beschreibt und sind steuerrechtlich von den Ausbildungskosten unterschieden. Um Ausbildungskosten handelt es sich, falls in dabei Abschlüsse in einem neuen Beruf erworben werden. Zu den Fortbildungskosten zählen die Investments, die zum Erwerb neuer Kenntnisse in einem Beruf getätigt werden, der bereits ausgeübt wird. Ausbildungskosten können steuerlich als Sonderausgaben zählend gemacht werden, während die Fortbildungskosten steuerlich als Bestandteil der Werbungskosten behandelt werden. Diese Differenzierung ergibt sich aus den Regelungen der Paragrafen 10 ff. des Einkommenssteuergesetzes. In diesem zusammenhang wurden auch zwei Urteile interessant, welche der Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10 im Jahr 2011 gefällt hat.
Zu den Fortbildungskosten gehören nicht nur die Gebühren, welche für den Lehrgang selbst bezahlt werden müssen. Findet die Fortbildung auswärts statt, werden dabei auch die Kosten der Anreise aber auch der Unterkunft mit angerechnet. Werden diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet, unterliegen sie weder der Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag noch der Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Erfolgt kein Ausgleich durch den Arbeitgeber, darf man auch den Mehraufwand bei der Verpflegung in Abhängigkeit von der Zeit der Abwesenheit sindd machen. Bei den Fahrtkosten wurden Unterschiede bei der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit nach der Dauer der Weiterbildung zu machen.
Um die Fortbildungskosten zählend zu machen, sollte man sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung geben lassen, dass der Erwerb neuen Wissens für den Verbleib im Job und für eine Beförderung notwendig war.
Freiberufler
In der allgemeinen Rechtsprechung erkennt der Fiskus alle Berufsgruppen, welche im Einkommenssteuergesetz § 18 aufgeführt wurden, als Freiberufler an. Steuerberater, Architekten, Schriftsteller, Ärzte und Wirtschaftsprüfer üben etwa typische freiberufliche Tätigkeiten aus. Auf Einnahmen aus selbstständiger, freiberuflicher Tätigkeit entfällt in Deutschland, unabhängig von deren Höhe, keine Gewerbesteuer. Egal, wie hoch Umsatz und erzielter Gewinn ausfallen: Für Freiberufler gibt es keine Buchführungspflicht. Das Aufstellen einer Bilanz könnte folglich ebenfalls wegfallen. Die Gewinnermittlung erfolgt immer nach der Einnahmen Überschuss Methode. Wer einen Heilberuf auf freiberuflicher Basis ausübt, darf auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer aufschlagen. Folglich braucht auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben zu werden. Sobald die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Zusammenfassung eines Dienstverhältnisses erfolgt, verliert der Steuerpflichtige seinen Status als Freiberufler und gilt als abhängig beschäftigt. Er erzielt dann wie jeder andere Arbeitnehmer auch, Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Welche Heilberufe vom Staat als freiberufliche Tätigkeit anerdarft wurden, regelt das Schreiben des BMF vom 22. Oktober 2004 eindeutig.
Unser Tipp:
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. April 2005 ist die Tätigkeit jedes Bauleiters als freiberuflich einzustufen, sobald er eine Qualifikation besitzt, welche mit der eines jeden Ingenieurs vergleichbar ist und dazugehörige ingenieurtechnische Arbeit leistet.
Freistellungsauftrag
Ein Freistellungsauftrag dient der Freihaltung von Kapitalerträgen von der Steuer. Der Anleger muss ihn bei Bedarf beim zuständigen Kreditinstitut beantragen. Es existiert durchaus die Möglichkeit, mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute zu erteilen. Dabei darf jedoch die gesetzlich festgelegte Obergrenze insgesamt nicht überschritten werden. Derzeit räumt der Staat einen Sparerfreibetrag von 750 Euro ein. zusammen veranlagte, verheiratete Paare dürfen den doppelten Wert in Anspruch nehmen. Der Sparerfreibetrag könnte zudem um die Werbungskostenpauschale aufgestockt werden. Diese beträgt derzeit für Verheiratete 102 Euro und für Ledige Personen 51 Euro. Sobald die steuerlich relevanten Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen, ist das Kreditinstitut verpflichtet, für Zinserträge 30 und für Dividendenerträge 20 Prozent Kapitalertragssteuer zu berechnen, einzubehalten und an der Fiskus zu zahlen. Einmal erteilte Freistellungsaufträge sind in aller Regel bis auf Widerruf und unbefristet.
Unser Tipp:
Aufgrund des soerwähnten Halb-Einnahmen-Verfahrens unterliegen lediglich noch 50 Prozent aller Dividendenerträge der Steuer. Es lohnt sich also, bestehende Freistellungsaufträge dahin gehend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der frei gewordene Betrag darf dann zur zusätzlichen Freistellung von Zinserträgen Anwendung finden.
Freistellungsbescheid
Mit einer Freistellungsbescheinigung ist eine besondere Form des Steuerbescheids, mit dem die Finanzbehörde einer Person die Freistellung von einer Steuerveranschlagung bescheinigt. Steuerzahler erhalten diese als Benachrichtigung, dass sie für einen bestimmten Zeitraum beziehungsweise einen gewissen Umstand keine Steuern bezahlen müssen.
Ein Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid und gilt somit als Verwaltungsakt, der in jedem Falle schriftlich erstellt werden muss. Für alle Steuerbescheide gilt, dass diese die Höhe der festgesetzten Steuer sowie die Steuerart immer angegeben werden müssen. Ebenso muss aus dem Steuerbescheid hervorgehen, wer die zu zahlende Steuer schuldet. Dazu gehört zu jedem Steuerbescheid eine Belehrung darüber, in welcher Frist dagegen Einspruch erhoben werden darf. Dieser wird zunächst immer beim betreffenden Finanzamt eingelegt. Bei Ablehnung des Einspruchs ist dann eine Klage beim Finanzgericht machbar. Die nächste Instanz wäre dann eine Revision beim Bundesfinanzhof.
Kleiner Hinweis:
Ehepartner, welche gemeinsam veranlagt werden, erhalten nur einen Steuerbescheid. Dabei sind beide Ehepartner als Gesamtschuldner. Wird auf dem Steuerantrag keine gemeinschaftliche Adresse erklärt, so erhalten beide Partner einen getrennten Steuerbescheid.
Sie hierzu auch. Verwaltungsakt, Einspruch.
Freistellungsbescheinigung
Für eine Tätigkeit im Ausland empfiehlt sich immer eine Freistellungsbescheinigung ausgefüllt werden. Ein Freistellungsauftrag wäre ebenfalls sinnvoll, sobald die Steuerveranschlagungsrechte (z.B. DoppelSteuerveranschlagung) im Ausland liegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerzahlende im Ausland für eine inländische Firma Arbeitet. Personen mit keinem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland fallen nicht mehr unter die Besteuerung im Inland. Durch die Stellung eines jeden Freistellungsauftrags lässt sich eine DoppelSteuerveranschlagung vermeiden. Bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern wird der Freistellungsauftrag ebenfalls anerdarft. Dieser wird immer beim Finanzamt am Wohnsitz der betreffenden Person beantragt. Bei einem Einkommen von mehr als 325 Euro pro Monat können auch mehrere Freistellungsaufträge vorgelegt werden. Bei nachträglicher erdarfter Steuerfeststellung ist der Arbeitgeber nicht haftbar zumachen. Bei einer zu Unrecht erteilten Freistellungsbescheinigung fordert das die zu wenig bezahlten Steuern vom steuerpflichtigen Bürger zurück.
Kleiner Hinweis:
Es ist beachtet werden, dass nur eine Freistellungsbescheinigung pro Jahr machbar ist.
Freiwillige Zuwendung
Sobald die Zuwendungen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht basieren, werden sie steuerlich nicht anerkannt. Für zusätzliche Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen, die diese vom Steuerzahler erhalten, gilt ebenfalls keine Steuerbegünstigung. Im Gegensatz dazu können Zuwendungen, die auf Basis einer gesetzlichen Pflicht überwiesen werden und nicht freiwillig sind, steuermindernd zählend gemacht werden.
Fremdvergleich
Schließen nahestehende Angehörige untereinander Verträge ab, werden diese vom Staat nur anerkönntet, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das heißt, der dazugehörige Vertrag muss derart gestaltet sein, als wäre er mit einem fremden Dritten geschlossen worden. Vor allem bei Darlehensverträgen, Tätigkeitsverträgen beziehungsweise Mietverträgen mit Angehörigen ist die Fremdregelung steuerlich besonders relevant. Derartige Verträge werden vom Finanzamt einer bestimmten Kontrolle unterzogen. Falls der Gesetzgeber den Vertrag nicht anerkennt, können Werbungskosten und Betriebsausgaben steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Die Berücksichtigung aller Aufwendung im Sinne der Steuer geht damit verloren. Typische Beispiele: Im Rahmen jedes Mietverhältnisses zwischen Eltern und Kind, dessen Konditionen nicht dem örtlichen Mietspiegel entsprechen, werden existierende Werbungskosten nicht anerdarft. Hält ein Darlehensvertrag dem Fremdvergleich nicht stand, können existierende Kosten, wie etwa die Zinsen, nicht steuermindernd zählend gemacht werden.