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Zero-Bonds
Von Zero-Bonds spricht man im Steuerrecht, sobald es um sogenannte Nullkupon-Anleihen geht. Konkret handelt handelt es sich um Schuldverschreibungen beziehungsweise festverzinsliche Wertpapiere, deren Zinsen sich aus der Differenz von Emissionspreis und dem Einlöse-Wert bei Veräußerung und am Ende der Laufzeit berechnen. Sobald eine Auszahlung erfolgt, anfallen im steuerrechtlichen Sinn Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Laufzeit von Zero-Bonds beträgt in der Regel 30 Jahre. Bei vorfristiger Veräußerung zählt die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis als Rendite.
Zimmervermietung
Zimmervermietungen, welche von Fremden für einen kurzen bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden, wurden umsatzsteuerpflichtig. Nach dem Umsatzsteuergesetz ergeben sich jedoch folgende Ausnahmen: Die Beherbergung aber auch Verköstigungen an überwiegend junge Personen bis Vollendung des 27. Lebensjahres und zum Zwecke von Erziehung-, Ausbildung- und Fortbildungszweck. Bei Beherbergung wie Verköstigungen an körperlich Versehrte durch anerdarfte Verbände, Körperschaften und Personenvereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder angeschlossenen Wohlfahrtsverbänden. Der Service der deutschen Jugendherbergen und auch des Hauptverbandes für Jugendwanderungen und Herbergen e. V., einschließlich zu diesen Verbänden gehörenden Unterteilungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, falls die Leistungen den Zwecken der jeweiligen Satzung dienen.
Zinsabschlag
Beim Zinsabschlag handelt es sich um eine festgelegte Form der Kapitalertragssteuer. Der Zinsabschlag beträgt 30 Prozent des Kapitalertrages, wobei sich dieser bei Tafelgeschäften auf 35 Prozent erhöht. Der Zinsabschlag wird auf Zinserträge erhoben, und falls kein Freistellungsauftrag vorliegt oder auch der darin angegebene Wert überschritten, wurde durch das jeweilige Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Der Zinsabschlag kann erst bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung mit der zu zahlenden Einkommenssteuer verrechnet werden.
Von einem Zinsabschlag befreit sind auf Girokonten befindliche Guthaben, welche mit weniger als einem Prozent versteuert wurden. Zinsen von weniger als 10 Euro, die nur einmal jährlich gutgeschrieben werden, sind ebenfalls von einem Zinsabschlag ausgenommen. Dazu wird unter gewissen Voraussetzungen auch für Zinsen auf Bausparguthaben kein Zinsabschlag erhoben.
Unser Tipp
Wenn vom kontoführenden Kreditinstitut ein Zinsabschlag an die Finanzbehörde abgeführt wurde, sollte in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, sobald außer den Kapitalerträgen keine weiteren Einkommen erzielt wurden, was insbestimmte bei Rentnern beziehungsweise Studenten vorkommt.
Zinsscheine
Wer über einen Zinsschein verfügt, erhält in der Regel einen bestimmten Zinsanspruch. Urkundlich verbriefte Anleihen wurden in der Regel mit verschiedenen Zinsscheinen verbunden. Der fällige Zinsbetrag lässt sich einlösen, sobald der Zinsschein eingereicht wird. In solch einem Fall beträgt die Kapitalertragssteuer 35 Prozent. Grund dafür ist die Tatsache, dass es sich hierbei um ein Schaltergeschäft handelt.
Zugewinngemeinschaft
Grundsätzlich leben Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft, es sei denn, der bürgerlich-rechtliche Güterstand wurde durch einen Ehevertrag anderweitig geregelt. Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines jeden Ehepartners beziehungsweise durch die Scheidung. Im Todesfall unterliegt ein zu Lebzeiten nicht ausgeglichener Zugewinn durch Vermögensübertragung nicht der Erbschaftsteuer. Im Falle einer Scheidung ist der Ausgleichsbetrag nicht schenkungsteuerpflichtig. Vermögen, das ein Ehepartner in die Zugewinngemeinschaft eingebracht beziehungsweise später allein gekauft hat, ist nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig. Über das gemeinsam erhälte Vermögen kann ein Ehegatte nur bedingt verfügen. Entscheidungen, die das gesamte Vermögen oder einzelne Haushaltsgegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung des Ehepartners.
Zukunftssicherungsleistungen
Kosten eines jeden Arbeitgebers, die den abhängig Beschäftigte selbst und ihm nahestehende Personen im Falle von Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod absichern sollen, werden als Zukunftssicherungsleistungen beschreibt. Alle Arbeitgeberbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie Tätigkeitslosen-, Renten-, Kranken-, oder Pflegeversicherung, gehören hierzu. Auf diese Beiträge wird stets keine Steuer erhoben. Falls sich der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern muss und dementsprechend auch keine Beiträge einbezahlt, sind folgende Arbeitgeberleistungen steuerfrei: Beiträge in eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise berufsgruppenabhängige Versorgungseinrichtung, Beiträge zu einer Lebensversicherung. Allerdings dürfen die Arbeitgeberzuschüsse nicht höher sein als die Hälfte der vom abhängig Beschäftigte ausgezahlten Gesamtaufwendungen. Außerdem darf bei der Höhe der Aufwendungen durch den Arbeitgeber, derjenige Arbeitgeberanteil, der in einer gesetzlichen Versicherung üblich wäre, nicht überschritten werden, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.
Zumutbare Belastung
Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen werden die zumutbaren Belastungen abgezogen. Nur der restliche Betrag von den noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen darf noch steuermindernd berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Bürger soll hiermit berücksichtigt werden. Als zumutbare Belastungen sind folgende Prozentsätze:
Bei Einnahmen bis zu 15340 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 5 Prozent und bei Anwendung der Splittingtabelle 4 Prozent. Bei Einnahmen von 15340 bis 51130 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 6 Prozent und bei Anwendung der Splittingtabelle 5 Prozent. Bei Einkünften über 51130 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 7 Prozent und bei Anwendung der Splittingtabelle 6 Prozent. Bei einem Einkommen in Höhe von 15340 Euro und ein und zwei Kinder gilt die zumutbare Belastung 2 Prozent. Bei einem Einkommen zwischen 15340 bis 51130 Euro und einen und zwei Kinder gilt 3 Prozent. Ab einem Einkommen von über 51130 Euro und ein und zwei Kinder gelten 4 Prozent. Bei einem Einkommen in Höhe von 15340 Euro und drei und mehr Kinder gilt die zumutbare Belastung 1 Prozent. Bei einem Einkommen zwischen 15340 bis 51130 Euro und drei und mehr Kinder gilt 1 Prozent. Ab einem Einkommen von über 51130 Euro und drei oder mehr Kinder zählen 2 Prozent.