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Überkreuzvermietung
Eine Überkreuzvermietung tritt dann auf, wenn sich zwei Personen gegenseitig eine Immobilie vermieten. Ein Beispiel: Person 1 besitzt eine eigene Immobilie und vermietet sie an Person 2, da er sie nicht selbst bewohnen möchte. Auch Person 2 ist Eigentümer einer Immobilie und vermietet sie an Person 1. Steuerrechtlich ist diese Regelung vorteilhaft, denn Kosten für eine Immobilie werden nur dann anerdarft, falls sie dazu dienen, Einnahmen zu erzielen. Bewohnt man seine Immobilie selbst, ist dies offenbar nicht der Fall. Bei der Überkreuzvermietung existieren allerdings solche Werbungskosten, welche steuerrechtlich sindd gemacht werden können. Hierbei gilt allerdings: Nicht immer wird die Überkreuzvermietung anerkönntet. Diese Gefahr besteht besonders dann, wenn es keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung gibt.
Passender Tipp:
Eine Überkreuzvermietung wird dann akzeptiert, wenn die beiden Immobilien weit entfernt voneinander liegen, eine unterschiedliche Größe aufweisen und jeweils eher den Bedürfnissen des Nutzers entsprechen, weil sich dessen Tätigkeitsweg zum Beispiel verkürzt.
Übernachtungskosten
Bei einer mehrtägigen Dienstreise können die Kosten für Unterkunft in voller Höhe erstattet werden. Dabei können die Übernachtungskosten entweder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner jährliche Steuererklärung als Werbungskosten sindd gemacht werden. Die Übernachtungskosten wurden in jedem Fall immer einzeln zu erfassen. Dabei muss die Quittung vom Hotel, Pension beziehungsweise Gasthof immer auf den Namen des steuerpflichtigen ausgestellt sein. Kann der Einzelnachweis nicht erbracht werden, so gilt ein Pauschalbetrag von 20 Euro. Für Übernachtungen im Ausland können höhere Sätze veranschlagt werden. Nimmt der Ehepartner an einer Reise teil, so müssen die Mehrausgaben vom Beleg abgezogen werden. Frühstückskosten dürfen in der Rechnung ebenfalls nicht erhalten sein. Dieser Kostenanteil gehört zu den Verpflegungskosten. Kann der Kostenanteil des Frühstücks nicht getrennt werden, so sind bei Inlandsreisen 4,50 Euro und für Auslandsreisen 20 Prozent abzuziehen.
Passender Tipp:
Bei einer Übernachtung in einem Luxushotel ist davon auszugehen, dass der Kostenanteil von 4,50 Euro höher ist. Hier empfiehlt es sich, besser keinen Kostennachweis ausstellen zu lassen.
Überstundenvergütung
Die Vergütung, die einem abhängig Beschäftigte für Überstunden ausgezahlt wird, zählt zum steuerpflichtigen Tätigkeitslohn. Dies gilt auch für einen eventuellen Mehrbetrag, falls das Entgelt für die Überstunden höher ist. Zuschläge für NachtTätigkeit, für SonntagsTätigkeit und auch für Tätigkeitstätigkeiten an gesetzlichen Feiertagen sind dagegen steuerfrei. Allerdings ist die Steuerfreiheit betragsmäßig begrenzt.
Übungsleiter
Einahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten bleiben steuerfrei, falls sie einen Wert von 2.100 Euro im Jahr – die sogenannte Übungsleiterpauschale – nicht überschreiten. Auch Tätigkeiten als Erste-Hilfe-Ausbilder, als Betreuer in Ferienlagern, als Gruppenleiter, Trainer beziehungsweise Mannschaftsbetreuer sowie als Dirigent, ausbildend tätiger Feuerwehrangehöriger beziehungsweise Mitglied eines Prüfungsausschusses sind durch diese Regelung begünstigt. Auch wer als nebenberuflicher Pfleger kranke, behinderte und alte Menschen betreut, etwa im ambulanten Pflegedienst, beziehungsweise als Rettungssanitäter, als Pfleger in Alten- und Pflegeheimen beziehungsweise in Krankenhäusern aktiv ist oder im Nebenberuf eine künstlerische Tätigkeit ausübt, darf die Übungsleiterpauschale zählend machen. Dabei kommt als künstlerische Tätigkeit die Arbeit als Kirchenmusiker ebenso in Betracht wie eine Tätigkeit als Schauspieler oder Statist im Theater. Hat man die in einem Jahr mit dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen höher als der steuerfreie Wert von 2.100 Euro, so können mit der Tätigkeit in zusammenhang stehende Kosten nur in dem Maße als Betriebsausgaben beziehungsweise als Werbungskosten abgesetzt werden, in dem sie den steuerfreien Wert überschreiten. Erzielt ein Mitarbeiter mit einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit in einem Jahr beispielsweise Einnahmen von insgesamt 5.000 Euro und wurden ihm im zusammenhang mit dieser Tätigkeit Ausgaben von 2.300 Euro entstanden, dann ergibt sich die folgende Rechnung: Von den Einnahmen (5.000 Euro) ist die Übungsleiterpauschale (2.100 Euro) zu subtrahieren; es ergeben sich somit steuerpflichtige Einnahmen von 2.900 Euro. Die angefallenen Werbungskosten (2.300 Euro) übersteigen den steuerfreien Wert (2.100 Euro) um 200 Euro. Dieser Wert (200 Euro) ist als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einnahmen (2.900 Euro) abzugsfähig, sodass von den Gesamteinnahmen der Nebentätigkeit (5.000 Euro) nur 2.700 Euro als steuerpflichtige Einkünfte verbleiben.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird den Verkehrssteuerarten zugeschieden. Beim Erwerb von Waren beziehungsweise Inanspruchnahme einer Dienstleistung wird sowohl für den Privatverbraucher als auch für öffentliche Verbraucher Umsatzsteuer fällig. Für benutzte unternehmerische Zwecke darf die auf Waren beziehungsweise Dienstleistungen erhobene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt sindd gemacht werden. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer wird mit dem Vorsteuerabzug in Geltung gebracht. Der Gewinn ist somit nicht umsatzsteuerbelastet. Auf ihre Lieferungen und Leistungen müssen bei Unternehmen Umsatzsteuer vereinnahmt und diese ans Finanzamt abgeliefert werden. Die Umsatzsteuer minus der Vorsteuer muss monatlich, quartalsweise beziehungsweise jährlich an die Finanzbehörde abgeführt werden. Auf Lieferungen und Leistungen werden 19 Prozent Umsatzsteuer beziehungsweise der verminderte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben. Unter den geminderten Steuersatz können fallen: Zeitschriften, Bücher, Pizzabringdienste und aber auch der Nahverkehr. Zur Bemessung wird das vereinnahmte Geld herangezogen. Kleinunternehmer können in der Regel umsatzsteuerbefreit sein, aber auch auch Ärzte beziehungsweise Architekten.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient dem Austausch von Daten zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Sie soll die Versteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben sicherstellen und hat inim Falle, dass eine Überwachungsfunktion. Unternehmer bekommen auf Antrag vom Bundesamt für Finanzen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat den Namen, welche Anschrift und auch die Steuernummer des Antragstellers, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, zu enthalten. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Lieferer und Erwerber auf der Rechnung aufgeführt werden. Von den Landesfinanzbehörden werden dem Bundesamt für Finanzen die Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten Firmen übfestgelegt, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich wurden. Die VerArbeitung und Nutzung dieser Angaben ist nur zulässig für die Erteilung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und auch für die Umsatzsteuerkontrolle und für Zwecke der Amtshilfe in Umsatzsteuersachen. Vom Bundesamt für Finanzen werden Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sowie die für die Umsatzsteuerkontrolle benötigten Daten übermittelt.
Umzugskosten
Bei der steuerlichen Anrechnung der Umzugskosten sind aktuell zwei verschiedene Wege machbar. Man darf in der Steuererklärung eine Pauschale geltend machen und einen Einzelnachweis über die angefallenen Kosten führen. Allerdings muss man wissen, dass die Pauschalen nicht allzu hoch wurden, weshalb sich der Einzelkostennachweis in den meisten Fällen lohnen dürfte. Ledige Steuerzahler können pauschal 657 Euro geltend machen. Für Ehepaare verdoppelt sich die Pauschale auf 1.314 Euro. Für alle weiteren Personen, die mit dem Steuerpflichtigen in der Haushaltsgemeinschaft leben, wird eine zusätzliche Pauschale von 289 Euro angerechnet. Diese Pauschbeträge sind für alle Umzüge, die ab Jahresbeginn 2012 beendet worden sind.
Für die Anerkennung der Umzugskosten erkennt der Staat einerseits berufliche Gründe an. Sie sind dann gegeben, sobald der Umzug für die Neuaufnahme einer Arbeit notwendig war. Auch eine Umsetzung in eine andere Niederlassung wird als „beruflich bedingter“ Umzug vom Finanzamt anerkannt. In dem Fall müssen die Umzugskosten in der Kategorie „Werbungskosten“ bei der Steuererklärung festgehalten werden. Das kann auch dann der Fall sein, sobald einem eine Dienstwohnung zum Beispiel beim Wechsel der Art der Tätigkeit im Rahmen jedes Unternehmens nicht mehr zusteht. Auch die Umzugskosten im zusammenhang mit der Aufgabe einer Zweitwohnung beim Wegfall von mehreren Einsatzorten werden als beruflich bedingte Umzugskosten anerkönntet. Ansonsten stellen die Finanzämter den Anspruch, dass sich der tägliche Arbeitsweg um mindestens 60 Minuten verkürzt, wobei die Zeiten für Hin- und Rückweg in Verbindung gerechnet werden.
Eine zweite Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Umzugskosten gibt es dann, falls er aus gesundheitlichen Gründen veranlasst wurde. Dann ist er als „außergewöhnliche Belastung“ geltend zu machen. Ist der Umzug aus rein privaten Gründen veranlasst, existiert die Möglichkeit, dass Teile der Kosten als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich berücksichtigt werden darf.
Als Umzugskosten könnte man nicht nur den Rechnungsbetrag des Spediteurs oder alternativ der Autovermietung geltend machen. Auch die Entgelte für die Umzugshelfer werden zu den steuerlich ansetzbaren Umzugskosten gerechnet. Hinzu kommen bei einem gemieteten Umzugswagen die Kraftstoff- und Versicherungskosten. Auch der Verpflegungsaufwand für einen selbst und die Helfer wird zu den Umzugskosten gezählt. Als Orientierung dienen hier immer die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz, was bei Beamten und anderen Angestellten des Öffentlichen Dienstes angewendet wird.
Nicht vergessen darf man, dass bei einem Umzug meistens auch doppelte Mietzahlungen anfallen. Sie lassen sich ebenfalls als Umzugskosten steuerlich geltend machen. In der Regel werden sie für drei Monate anerkönntet. Bei entsprechenden Nachweisen der Notwendigkeit wurden im Einzelfall bis zu sechs Monate ausführbar. Fehlen die Kinder durch den Umzug in der Schule oder müssen über Nachhilfe an den Stand des Lehrplans in der neuen Schule angepasst werden, können auch die Kosten der Nachhilfe als Umzugskosten steuerlich mit geltend gemacht werden.
Unbezahlter Urlaub
Nimmt ein abhängig Beschäftigte mindestens fünf Tätigkeitstage unbezahlten Urlaub, so ist dies auf seiner Lohnsteuerkarte und auf seinem Lohnkonto zu vermerken, indem der Buchstaben „U“ eingetragen wird. Unbezahlter Urlaub wirkt sich nicht auf die Lohnsteuer aus. Diese ist wie gewohnt der Lohnsteuertabelle zu entnehmen.
Unfallkosten
Ob die Kosten für einen Unfall steuerlich berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob es sich beim betreffenden Fahrzeug um ein dienstliches und privates Fahrzeug handelt oder auch ob die Fahrt dienstlicher und privater Natur war. Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer während einer dienstlichen Fahrt entstanden wurden, können minus der durch die Versicherung erbrachten Leistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei zählen die aufgrund des Unfalls notwendigen Zahlungen für eine Reparatur als Werbungskosten. Als berufliche Nutzung zählt unter anderem die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Dienstfahrten und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und einer Einsatzwechseltätigkeit.
Mit Wirkung des Steueränderungsgesetzes vom 01.01.2007 können Unfallkosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Darin wurde beschlossen, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Kosten abgegolten sind. Wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten aus einer dienstlichen Fahrt des abhängig Beschäftigtes übernimmt, so zählen diese zu den Betriebsausgaben. Bei einer Übernahme durch den Mitarbeiter kann dieser die Aufwendungen als Werbungskosten angeben. Dies gilt nicht für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Tätigkeitsstätte und auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. In diesen Fällen müssen durch den Arbeitgeber übernommene Kosten als Einnahmen für den Mitarbeiter behandelt werden. Der Mitarbeiter hat selbst hat keine Möglichkeit mehr diese Kosten steuerlich zählend zu machen.
Unternehmer
Der Begriff des Unternehmers wird im Umsatzsteuergesetz definiert. Danach ist Unternehmer, wer eine berufliche und geschäftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei zählt die gesamte berufliche wie auch geschäftliche Tätigkeit des Unternehmers zum Firmen. Als gewerbliche und berufliche Tätigkeit zählen alle Tätigkeiten, welche mit dem Ziel ausgeübt werden, daraus Einnahmen zu erzielen. Dies gilt auch dann, sobald keine Absicht vorhanden ist, einen Gewinn zu erzielen. Ebenso zählt als betriebliche oder berufliche Tätigkeit, wenn eine Personengesellschaft einzig für die vorhandenen Mitglieder tätig wird. Zudem darf auch ein Mitarbeiter neben seiner nicht selbstständigen Tätigkeit noch Unternehmer sein.
Die Tatsache, ob jemand Unternehmer ist, spielt bei der Erhebung der Umsatzsteuer eine grundlegende Rolle. Die Umsatzsteuer muss nur von Firmen an die Finanzbehörde abgeführt werden. Eine Möglichkeit zur Befreiung von der Umsatzsteuer gibt es einzig für Kleinunternehmer. Zudem bekommen verschiedene Berufsgruppen wie Ärzte ebenfalls eine Umsatzsteuerbefreiung.
Unterstützungskasse
Mit einer Unterstützungskasse können Arbeitgeber für ihre abhängig Beschäftigte eine hervorragende Vorsorge für das Alter schaffen. Entsprechen der der Bedingungen laut § 4d des Einkommenssteuergesetzes können die Beträge, welche in eine Unterstützungskasse ausgezahlt werden, als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch für einen abhängig Beschäftigte, Zuwendungen über die Unterstützungskasse zu bekommen. Die Zuwendungen des Arbeitgebers gelten somit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Erst falls die Unterstützungskasse eine Leistung an den abhängig Beschäftigte erbringt, sind diese Vorsorgeleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.