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Nachhilfeunterricht
Eine Person, die Kinder bei der Erledigung von Hausaufgaben unterstützt, anleitet beziehungsweise beaufsichtigt, übt eine unterrichtende Tätigkeit aus. Falls diese Person in keinerlei Beschäftigungsverhältnis steht, sind ihre Einnahmen im steuerrechtlichen Sinn, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das trifft für Nachhilfeunterricht erteilende Personen ebenso zu. Die Unterrichtstätigkeit wird den freien Berufen zugeordnet. Auf die Einnahmen hieraus ist deshalb keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Unabhängig von Umsatz und Gewinn wurden Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet. Damit entfällt ebenfalls die Bilanzierung völlig. Die Gewinnermittlung von freiberuflich tätigen Personen erfolgt stets auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem ist bei der nebenberuflichen Ausübung der Nachhilfetätigkeit eine Steuerbefreiung bis zu einem Höchstbetrag von 1848 Euro vorgesehen. Im Allgemeinen spricht man hier von der soerwähnten Übungsleiterpauschale, welche lediglich eine gewisse Aufwandsentschädigung darstellt. Beträge, die von den Eltern als Honorar für Nachhilfestunden gezahlt werden, können nur dann als Werbungskosten zählen, wenn der Nachhilfe ein Umzug vorangegangen ist. Der Höchstsatz beträgt hier momentan 1348 Euro.
NachtTätigkeit
Zuschläge, die zusätzlich zum Basislohn bezahlt werden und eine zusätzliche Vergütung von NachtArbeit, Feiertags- und SonntagsTätigkeit darstellen, wurden grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich sieht das der Staat bei sogenannten Nettolohn-Vereinbarungen: Wird der Zuschlag zusätzlich zum festgelegten Nettolohn bezahlt, werden hierauf keine Steuern erhoben. Allerdings darf die Zuschlagshöhe folgende Größenordnungen nicht übersteigen: 25 Prozent für NachtTätigkeit, 50 Prozent für Arbeit am Sonntag und 150 Prozent für ganz bestimmte Feiertage, wie etwa am 01. Mai oder an den Weihnachtsfeiertagen. Die Basis für die Berechnung der von der Steuer befreiten Zuschläge bildet ab 01. Januar 2004 ein höchstmachbarer Stundenlohn von 50 Euro. Allerdings wurden von dieser Regelung lediglich diejenigen Mitarbeiter betroffen, deren Monatslohn ungefähr 8000 Euro beträgt. Als Grundlohn beschreibt der Staat das regelmäßige Arbeitsentgelt, das während einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erzielt wird. Aus dieser Summe ist ein fiktiver Stundenlohn als Berechnungsbasis für steuerfreie Zuschläge zu ermitteln. Arbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gilt als NachtArbeit, SonntagsArbeit wird zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des betreffenden Tages geleistet. Als Feiertage zählen immer die am jeweiligen Arbeitsort gesetzlich festgelegten Feiertage. Für die Aufnahme von NachtTätigkeit vor 0.00 Uhr gilt folgende Regelung: Zwischen 0.00 und 4.00 Uhr erhöht sich automatisch der Zuschlag um 40 Prozent auch dann, falls der folgende auf den Sonn- oder Feiertag fallende Tag kein Sonn- oder Feiertag ist. Ab 01. Januar kommt folgende Regelung hinzu: Falls das Entgelt für die SonntagsArbeit mehr als 25 Euro beträgt, werden Kranken: Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Passender Tipp:
Für den Nachweis von Nacht- Sonn- und FeiertagsTätigkeit sind Einzelaufzeichnungen notwendig, aus denen alle relevanten Daten eindeutig hervorgehen. Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, verwehrt der Staat die Befreiung der Zuschläge von der Steuer. Modellrechnungen werden laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anerkönntet.
Negative Einkünfte
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung existiert die Möglichkeit, negative Einnahmen, auch als Verlust beschreibt, geltend zu machen. Dazu muss ein Verlustabzug, ein vertikaler beziehungsweise ein horizontaler Verlustausgleich erfolgen. Bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG besteht die Möglichkeit, Verluste ebenso wie Sonderausgaben von den erzielten Einkünften abzuziehen. Der Verlustabzug ist insbesondere bei negativen Einkünften aus anderen Veranlagungszeiträumen zu empfehlen. Bei dem vertikalen Verlustausgleich haben Steuerzahler die Möglichkeit, ihre negativen Einkünfte zwischen verschiedenen Varianten von Einkommen auszugleichen. Der vertikale Verlustausgleich könnte zum Beispiel nach einem horizontalen Verlustausgleich, der einzig innerhalb der selben Einkommensart machbar ist, erfolgen.
Nettolohnvereinbarung
Falls der Arbeitgeber die auf das Tätigkeitsentgelt entfallende Lohnsteuer selbst übernimmt, wurden diese in voller Höhe dem Nettolohn zuzurechnen. Zur Steuerermittlung wird letztlich die Summe herangezogen tatsächlichem Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Teilen des Lohnes herangezogen. Falls der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer noch weitere Beiträge, wie beispielsweise den abhängig Beschäftigteanteil am Sozialversicherungsbeitrag, Solidaritätszuschlag beziehungsweise Kirchensteuer übernimmt, so sind bei der Berechnung des Bruttolohnes auch diese Beträge mit erklären.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Im deutschen Steuerrecht werden Partner die in einem Eheverhältnis leben nicht mit solchen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Dies führt in der Regel zu einer Benachteiligung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. So ergibt sich für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen immer ein steuerlicher Vorteil. Nachteile ergeben sich für nicht eheliche Lebensgemeinschaften auch, sobald es um die Erbschaftsteuer geht. Hier ist der Satz für Ehepaare wesentlich geringer. Auch eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer darf einzig von Ehepaaren beantragt werden. Eine doppelte Haushaltsführung wird von den Finanzämtern bei nicht ehelichen Partnerschaften oftmals nicht anerkannt, da hier Haupt und Zweitwohnsitz nur sehr schwierig begründet werden können. Keine Unterschiede gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Kindern. Hier sind die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt.
Unser Hinweis:
Zwar spricht in Anbetracht der genannten Vorteile einiges für die Ehe, jedoch kann hier keine pauschale Aussage getroffen werden. Ob sich eine Ehe auch steuerlich auszahlt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem jeweiligen Einkommen spielt für eine steuerliche Betrachtung auch die Vermögenssituation eine wichtige Rolle. Soll im Todesfall der Partner als Erbe benutzt werden, ist jedoch immer das Eingehen einer Ehe zu bevorzugen. Dies ist der Fall, sobald es zwischen den beiden Partnern zu erheblichen Einkommensunterschieden kommt.
Nießbrauch
Mit dem Nießbrauch räumt der Eigentümer einer Sache, etwa einer Immobilie, einer natürlichen beziehungsweise juristischen Person das Nutzungsrecht an dieser Sache ein. Wenn für die Nutzung eine Gegenleistung erbracht wird, die
– unter 10 Prozent des Nießbrauchswertes liegt, wird von einem „unentgeltlichem Nießbrauch“
– den Wert nur zumTeil ausgleicht, von einem „teilentgeltlicher Nießbrauch“
– dem Wert der Gegenleistung entspricht, von „entgeltlichen Nießbrauch“
gesprochen.
Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, sobald der Eigentümer einer Immobilie einem Dritten ein Nutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks und/beziehungsweise Gebäudes oder an der gesamten Immobilie beziehungsweise auch eine Nutzung der Erträge aus der Immobilie unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich einräumt. Wenn der Nutzer die Immobilie vermietet, wirken sich diese Nießbrauchsformen steuerrechtlich wie folgt aus: Im Falle des „kostenlosen Zuwendungnießbrauches“ erzielt der Nutzer steuerpflichtige „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, während bei dem Eigentümer des Grundstücks keine Einnahmen existieren. Der Nutzer könnte die Abschreibungen auf das Gebäude nicht als „Werbungskosten“ zum Abzug bringen. Aber auch der Eigentümer könnte die Abschreibung nicht ansetzen. Lediglich wirtschaftlich entstandene Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Eigenproduktionskosten sind als Werbungskosten absetzbar. Liegt ein „entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch“ vor, fallen bei dem Nießbraucher „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ an. Der Eigentümer muss die Vergütung, die ihm der Nutzer zahlt, ebenfalls als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ versteuern. Der Nutzer darf die Leistungen an den Eigentümer, der Eigentümer die Gebäudeabschreibung als „Werbungskosten“ sindd machen. Erhaltungsaufwendungen und nachträglich entstandene Produktionskosten kann der Eigentümer beziehungsweise der Nutzer absetzen, je nachdem, wer sie gezahlt hat. Bei einem „teilentgeltichen Zwendungsnießbrauch“ werden die Einnahmen wie im Falle des unentgeltlichen und entgeltlichen Nießbrauchs versteuert. Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten wird nach dem Verhältnis des Nießbrauchsentgeltes zum Kapitalwert des Nießbrauches berechnet.
Notarkosten
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Notarkosten, welche zusammen mit den Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Notarkosten fallen immer beim Kauf einer Immobilie an. Bei einer Hypothekeneintragung anfallen Notarkosten, die den Finanzierungskosten zugerechnet werden. Finanzierungskosten können einfach als Betriebskosten bei einer Geschäftsimmobilie oder als Werbungskosten bei einer Privatimmobilie geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden aber muss, dass nur jene Notarkosten absetzbar sind, welche im kausalen gemeinsamhang mit der Einkunftserzielung stehen. Bei einem Immobilienerwerb zum Zwecke der Vermietung wäre diese Grundlage erfüllt.