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    Lerngemeinschaft

    Kosten für eine Lerngemeinschaft können als Werbungskosten angerechnet werden. Entstandene Kosten für eine Lerngemeinschaft können beispielsweise während der Absolvierung einer Berufsausbildung existieren. Typische Kosten hierfür wären Fahrtkosten und Verpflegungskosten. Als Fahrtkosten können 0,30 Euro für das eigene Fahrzeug berechnet werden. Bei einer Abwesenheit von mindesten 8 Stunden pro Tag können Verpflegungskostenpauschalen zählend gemacht werden. Es muss ein schriftlicher Nachweis für die Lerngemeinschaft erbracht werden. Ein Nachweis könnte sein: eine schriftliche Bestätigung von einem anderen Kursteilnehmer und eine Teilnehmerurkunde.

    Lagefinanzamt

    Das Lagefinanzamt wird alternativ auch als Betriebsfinanzamt bezeichnet. Es ist immer die Finanzbehörde, das für die Erteilung von so erwähnten Grundlagenbescheiden verantwortlich ist. Dabei handelt es sich um die Feststellungsbescheide, die sich auf die gesonderte Feststellung von Gewinnen und negative Einkünften aus einer geschäftlichen Tätigkeit beziehen. Deren Rechtsgrundlage ist der Paragraf 180 der Abgabenordnung. Darin heißt es, dass das Finanzamt zuständig ist, in dessen Einzugsbereich die Geschäftsleitung ihren Sitz hat. Gibt es eine solche nicht, ist der Standort der Betriebsstätte für die Zuständigkeit maßgeblich. Hat ein Firmen ohne Geschäftsleitung mehrere Betriebsstätten, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung für das Firmen befindet.

    Lebensführungskosten

    Für Steuerzahler existiert keine Möglichkeit, die Kosten, welche für die private Lebensführung anfallen, steuerlich zählend zu machen. Ausnahmen gibt es einzig im Rahmen der Sonderausgaben und aber im in Verbindunghang mit einer außergewöhnlichen Belastung. Sollten anfallende Kosten mit der Erzielung von Einkommen in in Verbindunghang stehen, besteht die Möglichkeit, welchese Kosten als Werbungskosten anzugeben. Weiterhin können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend ist allerdings eine ordnungsgemäße Zuordnung der Ausgaben, entsprechend der jeweiligen Einkommensart. Sofern bestimmte Aufwendungen gleichzeitig auf den privaten und den beruflichen Teil fallen, muss festgestellt werden, wie hoch die privaten Ausgaben sind. Sollte der private Anteil höchsten 10 Prozent betragen, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu wurden solche Kosten, deren beruflicher Anteil maximal 10 Prozent beträgt, als Lebensführungskosten zu betrachten, wodurch sie nicht zu berücksichtigen sind. Im Falle, dass ein objektiver Maßstab vorhanden ist, um die privaten Kosten sachgemäß von den beruflichen Kosten zu trennen, ist ausschließlich der berufliche Anteil entscheidend.

    Lehrabschlussprämie

    Erhält ein Auszubildender zum Ende seiner Lehrzeit eine Prämie, so gehört diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erfolgt die Zahlung der Prämie als Sachzuwendung, bleibt sie steuerfrei, falls sie einen Wert von 40 Euro nicht überschreitet.

    Lehrer

    Eine unterrichtende Tätigkeit könnte sein, zum Beispiel beaufsichtigen von HausTätigkeiten oder Nachhilfeunterricht. Wenn die Lehrer in keinem festen Tätigkeitsverhältnis stehen, so erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübte werden, zählen zu den freien Berufen und sind von der Gewerbesteuer befreit. Freiberufler unterliegen keiner Buchführungspflicht ganz, egal wie hoch ihr Verdienst auch ist. Ihre Ermittlung über ihre Gewinne muss stets in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgezeigt werden. Nebenberufliche Tätigkeiten können unter Umständen steuerbefreit sein. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wurden Kosten bis zu einem Wert in Höhe von 1848 Euro, welchese können als Aufwandsentschädigung anerkönntet werden und sind steuerfrei.

    Kleiner Tipp:

    Eine Rentenversicherungspflicht gilt für selbstständige Lehrer. Sollten Sie einen beziehungsweise mehrere Mitarbeiter beschäftigen, können davon befreit sein.

    Leibrente

    Von einer Leibrente spricht man, falls eine Person auf Lebenszeit garantierte gleichbleibende Bezüge erhält. Bis zum 31.12.2004 war die Leibrente lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei wurde jedoch zwischen normaler und abgekürzter Leibrente unterschieden. Abgekürzte Renten enden nach einer festgesetzten Frist oder falls der Empfänger verstirbt. Hierzu gehören insbesondere Kaufs- und auch Berufsunfähigkeitsrenten. Für normale Leibrenten gelten andere Ertragsanteile als für abgekürzte Leibrenten, sodass zur Berechnung des Ertragsanteils jeweils unterschiedliche Tabellen benutzt werden. Zum 01.01.2005 wurde das Alterseinkünftegesetz und damit die schrittweise nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Danach zählt nicht mehr der Ertragsanteil für die Besteuerung, sondern es wurden 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Seit 2005 wird dieser Prozentsatz noch bis zum Jahre 2020 jedes Jahr um 2 Prozent angehoben. Von 2021 bis 2040 steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um ein Prozent, sodass dann die vollen 100 Prozent erreicht wurden. Der Besteuerungsanteil gilt nur für das erste Jahr des Rentenbezugs. Anschließend muss dann die komplette Rente abzüglich eines Rentenfreibetrages versteuert werden. Dieser Rentenfreibetrag wird aus der Differenz zwischen dem kompletten Rentenbetrag des ersten Jahres und auch dem aktuell gültigen Steuerveranschlagungsanteil festgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine Rentenerhöhung in vollem Maße steuerpflichtig ist.

    Liebhaberei

    Von einer Liebhaberei gehen die Finanzbehörden immer dann aus, falls eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollten zu Beginn der Tätigkeit nur negative Einkünfte erzeugt werden, so wird noch keine Liebhaberei angenommen, falls mit der ausgeübten Tätigkeit auf Dauer positive Erträge möglich sind. Selbst für den Fall, dass die Tätigkeit wieder aufgegeben wird, ohne jemals einen positiven Ertrag erzielt zu haben, ist dies keine Liebhaberei. Ausschlaggebend ist immer die Absicht diesern Person einen Gewinn zu erzielen. Einzig, falls keine festgelegten Bemühungen vorhanden waren, welche Ertragslage zu verbessern könnte eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der betreffenden Tätigkeit zumindest Einnahmen erzielt wurden, welche die Selbstkosten decken. Als Liebhaberei können sowohl selbstständige, freiberufliche wie auch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind, sobald keine Absicht auf Erzielung eines Gewinns festgestellt werden kann. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können hierunter fallen. Sobald die Finanzbehörden eine Liebhaberei annehmen, gehört die Tätigkeit zur persönlichen Lebensführung. Somit können von dem Termin an keine Verluste mehr steuerlich geltend gemacht werden. Einzig Verluste, die bereits vor der Feststellung einer Liebhaberei entstanden sind, können nachträglich noch als Betriebsausgaben aufgeführt werden.

    Kleiner Tipp:

    Bei Steuerzahler, welche am Ende der freiberuflichen Laufbahn eine geringfügige Tätigkeit ausüben, könnte dies ebenfalls als Liebhaberei ausgelegt werden, falls diese zu hohen negative Einkünften führt und nicht damit zu rechnen ist, dass diese künftig wieder mit Gewinnen ausgeglichen werden können.

    Lohnausgleich

    Alle Arbeitnehmer, die im Baugewerbe tätig sind, haben einen Anspruch auf Lohnausgleich, in der Zeit vom 24.12. bis zum 1.1. Um diesen Lohnausgleich zu finanzieren, zahlen Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz des wirtschaftlichen Lohns in die sogenannte Lohnausgleichkasse ein. Der Bruttostundenverdienst eines Mitarbeiters ist entscheidend für die Höhe des späteren Lohnausgleiches. Der Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Falls der Lohnausgleich nicht vom Arbeitgeber sondern von der Lohnausgleichkasse entrichtet wird, ist er einkommenssteuerpflichtig.

    Lohnersatzleistungen

    Werden Ersatzleistungen anstatt des Lohnes ausgezahlt und erhält ein Mitarbeiter ausländische Einkünfte, die nach einem DoppelBesteuerungsabkommen von der inländischen Steuer befreit sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Wird ein Progressionsvorbehalt angewendet, so führt dies zu einer Erhöhung des Einkommenssteuersatzes, da auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen sowie die ausländischen Bezüge, welche im Inland steuerfrei wurden bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
    Zu den Lohnersatzleistungen, welche einem Progressionsvorbehalt unterliegen gehören unter anderem die staatlichen Transferleistungen vor ALG I und ALG II, Ersatzleistungen bei einer KurzArbeit bzw. bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen, Altersübergangsgeld, für Unterhaltsleistungen ausgezahlte Zuschüsse, aber auch Eingliederungshilfen und Überbrückungsgelder, welche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Arbeitsförderungsgesetz ausgezahlt wurden. Weiterhin unterliegen dem Progressionsvorbehalt auch durch die Krankenkassen überwiesene Leistungen. Hierzu gehört insbesondere das Krankengeld, Leistungen während der Mutterschaft, Übergangsgeld und auch vergleichbare Leistungen, die aufgrund der im Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch erwähnten Bestimmungen gewährt werden. Wird aufgrund der Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz Arbeitslosengeld I beziehungsweise Tätigkeitslosengeld II gezahlt, so unterliegt dies ebenfalls einem Progressionsvorbehalt. Weitere Bestimmungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz und auch im Bundesversorgungsgesetz.

    Lohnfortzahlung

    Lohnfortzahlungen, zum Beispiel im Krankheitsfall, stellen steuerpflichtigen Tätigkeitslohn dar. Der Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt; danach erhält der Mitarbeiter ein Krankengeld, das steuerfrei bleibt.

    Lohnsteuer

    Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Von der Lohnsteuer wird im zusammenhang mit der Einkommenssteuer gesprochen, wobei sie als besondere Erhebungsform zu betrachten ist. Lohnsteuerpflichtig sind einzig abhängig Beschäftigte, welche keine selbstständigen Einkünfte erzielen. Für die Abführung der Lohnsteuer ist immer der Arbeitgeber verantwortlich. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge orientiert sich an der Höhe des Einkommens und an den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Die regelmäßig ausgezahlte Lohnsteuer wird mit der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers verrechnet. Oftmals bekommen die abhängig Beschäftigte eine teilweise Rückzahlung. Jeder Mitarbeiter muss die Lohnsteuer abführen. Dazu zählen unbeschränkt steuerpflichtige abhängig Beschäftigte, abhängig Beschäftigte, deren Lohn der deutschen Steuerveranschlagung nicht unterliegt und Arbeitnehmer die im Ausland leben, ihren Lohn aber von deutschen öffentlichen Kassen bekommen.

    Lohnsteuerbefreiung

    Diplomatische oder konsularische Vertreter, die keine deutschen Gesetzgebersangehörigen wurden beziehungsweise sich nicht ständig im Inland aufhalten sowie Angehörige von ausländischen Streitkräften und Personen, die bei bestimmten internationalen Organisationen wie der UNO, der OECD oder bei der Europäischen Gemeinschaft tätig wurden, wurden von der Lohnsteuerpflicht in Deutschland befreit.

    Lohnsteuerbescheinigung

    Jeder abhängig Beschäftigte erhält mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf des Kalenderjahres beendet werden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung vorzeitig aushändigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss vorgeschriebene Informationen enthalten, die von jedem Arbeitgeber angegeben werden müssen. Dazu zählen neben der Dauer des Tätigkeitsverhältnisses die Höhe und die Art des gezahlten Lohnes. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinung Informationen über die einbehaltene Lohnsteuer, unter Umständen die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag enthalten. Ebenfalls enthalten sein müssen KurzArbeitergelder, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergelder und Winterausfallgelder. Darüber hinaus muss die Lohnsteuerbescheinung erkennen lassen, wie hoch die gegebenenfalls überwiesenen Entschädigungen für Verdienstausfälle und die steuerfreien Aufstockungsbeträge waren. Außerdem müssen die Zuschläge für Fahrtkosten erklärt werden. Für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, im Ausland wohnen und aber nur beschränkt steuerpflichtig sind, muss der Arbeitgeber eine bestimmte Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.

    Lohnsteuerermäßigung

    Nachfolgende auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge mindern die Lohnsteuer. Ein Eintrag erfolgt immer dann, wenn der jeweilige Wert höher als 600 Euro ist. Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit können eingetragen werden, sofern Sie den hierfür vorgesehnen Pauschalbetrag übersteigen. Ebenfalls eingetragen werden können Sonderausgaben, welche den Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro übersteigen und außergewöhnliche Belastungen nach den verschiedenen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes. Betragsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderungen sowie Hinterbliebene, Verlustvorträge, gewährte Steuerbegünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler und zu sanierende Gebäude zu eigenen Zwecken. Die anzuwendenen Paragraphen stammen aus dem Berlinförderungsgesetz, und auch nach dem § 7 des Fördergebietsgesetz. Nachfolgende Beispiele können als Einkünfte angegeben werden: negative Gewinneinkünfte, negative Vermietungseinkünfte, negative Verpachtungseinkünfte, aber auch sonstige negative Einnahmen. Weitere negative Einnahmen können sein: negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und nach § 34f VierfachSteuerveranschlagung. Sollte kein Anspruch auf Kindergeld bestehen, dann ist es ermöglicht für jedes Kind einen Kinderfreibetrag einzutragen aber auch, den Hinzurechnungsbetrag aus weiteren Dienstverhältnissen. Zuständig für die Eintragung solcher Beträge ist die Gemeinde – in der Regel das Rathaus – welche die Lohnsteuerkarten ausstellt. Das Rathaus handelt dabei immer auf Anweis des zuständigen Finanzamtes. Die Freibeträge müssen auf Monatsfreibeträge aufgeteilt werden. In Sonderfällen teilt man auch auf Wochen- oder Tagesfreibeträge auf. Die Eintragungen erfolgen dabei immer auf Antrag des Arbeitnehmers und können jährlich bis zum 30. November auf einem hierzu vorgeschrieben Vordruck gestellt werden. Dabei zählt immer das Jahr, für welches die Lohnsteuerkarte gültig ist .

    Lohnsteuerjahresausgleich

    In bestimmten Fällen könnte beziehungsweise muss der Mitarbeiter einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Der Mitarbeiter muss hierzu in dem Kalenderjahr in einem ständigen Tätigkeitsverhältnis gestanden haben. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer den JahresTätigkeitslohn, entfällt der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei mindestens 10 beschäftige Mitarbeiter ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf jedoch nicht vorgenommen werden, sobald der Mitarbeiter es beantragt, und das Ausgleichsjahr beziehungsweise ein Teil davon die Steuerkalsse V und VI beziehungsweise auch III und V innehatte. Ebenfalls darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich tätigen, wenn der abhängig Beschäftigte einen Hinzurechnungsbeitrag eingetragen hat oder der Mitarbeiter KurzArbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfall-, Mutterschutzgeld, Entschädigungen für Verdienstausfallgeld, und Steueraufstockungsgeld, Zuschläge oder die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Großbuchstuben mindestens eins beträgt. Zur Berechnung eines Lohnsteuerjahresausgleichs wird der JahresTätigkeitslohn aus einem existierenden Dienstverhältnis beziehungsweise vorangegangenem Dienstverhältnis hinzugezogen. Dies können sein: sonstige Bezüge, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht hinzuberechnet werden außerordentliche Bezüge und steuerfreier Tätigkeitslohn. Freibeträge sind durch den Versorgungsfreibetrag beziehungsweise den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.

    Passender Tipp:

    Einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag beziehungsweise Hinzurechnungsbetrag führt ebenfalls dazu, keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen.

    Lohnzahlungszeitraum

    Der Lohnzahlungszeitraum bennent den Zeitraum, für den ein laufender Tätigkeitslohn bezahlt wird. Sollte der Lohnzahlungszeitraum als solcher nicht feststellbar sein, tritt an dessen Stelle die Summe der wirtschaftlich geleisteten Arbeitstage und Arbeitswochen. In den Lohnzahlungszeitraum wurden während eines gestellten Dienstverhältnisses auch Arbeitstage hinzuzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält.

    Lohnzuschläge

    Bestimmte Lohnzuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- beziehungsweise NachtTätigkeit können vom Arbeitgeber steuerfrei zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Bedingung hierfür ist, dass der Zuschlag für NachtArbeit bis zu 25 Prozent und für SonntagsArbeit maximal 50 Prozent des Grundlohns beträgt. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Sylvester ab 14 Uhr gilt ein bis zuer Satz von 125 Prozent. Für die Zeit an Heilig Abend ab 14:00 Uhr und auch an den Weihnachtsfeiertagen und am Tag der Tätigkeit ganztägig beträgt der Höchstsatz 150 Prozent des Grundlohns.
    Als Grundlohn gilt dabei immer der Lohn, der einem abhängig Beschäftigte während der maßgeblichen und regulären Arbeitszeit zusteht. Dieser muss dann in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Maßgeblich sind immer die am jeweiligen Arbeitsort gültigen gesetzlichen Feiertage. Wird eine NachtTätigkeit vor 00:00 Uhr aufgenommen so erhöht sich der Satz für diese Zeit auf 40 Prozent. Zudem zählt auch die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des Folgetages noch als Sonn- bzw. FeiertagsTätigkeit.

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          Steuerberatung Cadek

          Accessibility Statement

          • steuerberatung-cadek.de
          • 01/07/2025

          Compliance status

          We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.

          To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.

          This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.

          Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.

          If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email matthias.cadek@cadek.de

          Screen-reader and keyboard navigation

          Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:

          1. Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.

            These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.

          2. Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.

            Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Disability profiles supported in our website

          • Epilepsy Safe Mode: this profile enables people with epilepsy to use the website safely by eliminating the risk of seizures that result from flashing or blinking animations and risky color combinations.
          • Visually Impaired Mode: this mode adjusts the website for the convenience of users with visual impairments such as Degrading Eyesight, Tunnel Vision, Cataract, Glaucoma, and others.
          • Cognitive Disability Mode: this mode provides different assistive options to help users with cognitive impairments such as Dyslexia, Autism, CVA, and others, to focus on the essential elements of the website more easily.
          • ADHD Friendly Mode: this mode helps users with ADHD and Neurodevelopmental disorders to read, browse, and focus on the main website elements more easily while significantly reducing distractions.
          • Blindness Mode: this mode configures the website to be compatible with screen-readers such as JAWS, NVDA, VoiceOver, and TalkBack. A screen-reader is software for blind users that is installed on a computer and smartphone, and websites must be compatible with it.
          • Keyboard Navigation Profile (Motor-Impaired): this profile enables motor-impaired persons to operate the website using the keyboard Tab, Shift+Tab, and the Enter keys. Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Additional UI, design, and readability adjustments

          1. Font adjustments – users, can increase and decrease its size, change its family (type), adjust the spacing, alignment, line height, and more.
          2. Color adjustments – users can select various color contrast profiles such as light, dark, inverted, and monochrome. Additionally, users can swap color schemes of titles, texts, and backgrounds, with over seven different coloring options.
          3. Animations – person with epilepsy can stop all running animations with the click of a button. Animations controlled by the interface include videos, GIFs, and CSS flashing transitions.
          4. Content highlighting – users can choose to emphasize important elements such as links and titles. They can also choose to highlight focused or hovered elements only.
          5. Audio muting – users with hearing devices may experience headaches or other issues due to automatic audio playing. This option lets users mute the entire website instantly.
          6. Cognitive disorders – we utilize a search engine that is linked to Wikipedia and Wiktionary, allowing people with cognitive disorders to decipher meanings of phrases, initials, slang, and others.
          7. Additional functions – we provide users the option to change cursor color and size, use a printing mode, enable a virtual keyboard, and many other functions.

          Browser and assistive technology compatibility

          We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).

          Notes, comments, and feedback

          Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to matthias.cadek@cadek.de