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Lerngemeinschaft
Kosten für eine Lerngemeinschaft können als Werbungskosten angerechnet werden. Entstandene Kosten für eine Lerngemeinschaft können beispielsweise während der Absolvierung einer Berufsausbildung existieren. Typische Kosten hierfür wären Fahrtkosten und Verpflegungskosten. Als Fahrtkosten können 0,30 Euro für das eigene Fahrzeug berechnet werden. Bei einer Abwesenheit von mindesten 8 Stunden pro Tag können Verpflegungskostenpauschalen zählend gemacht werden. Es muss ein schriftlicher Nachweis für die Lerngemeinschaft erbracht werden. Ein Nachweis könnte sein: eine schriftliche Bestätigung von einem anderen Kursteilnehmer und eine Teilnehmerurkunde.
Lagefinanzamt
Das Lagefinanzamt wird alternativ auch als Betriebsfinanzamt bezeichnet. Es ist immer die Finanzbehörde, das für die Erteilung von so erwähnten Grundlagenbescheiden verantwortlich ist. Dabei handelt es sich um die Feststellungsbescheide, die sich auf die gesonderte Feststellung von Gewinnen und negative Einkünften aus einer geschäftlichen Tätigkeit beziehen. Deren Rechtsgrundlage ist der Paragraf 180 der Abgabenordnung. Darin heißt es, dass das Finanzamt zuständig ist, in dessen Einzugsbereich die Geschäftsleitung ihren Sitz hat. Gibt es eine solche nicht, ist der Standort der Betriebsstätte für die Zuständigkeit maßgeblich. Hat ein Firmen ohne Geschäftsleitung mehrere Betriebsstätten, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung für das Firmen befindet.
Lebensführungskosten
Für Steuerzahler existiert keine Möglichkeit, die Kosten, welche für die private Lebensführung anfallen, steuerlich zählend zu machen. Ausnahmen gibt es einzig im Rahmen der Sonderausgaben und aber im in Verbindunghang mit einer außergewöhnlichen Belastung. Sollten anfallende Kosten mit der Erzielung von Einkommen in in Verbindunghang stehen, besteht die Möglichkeit, welchese Kosten als Werbungskosten anzugeben. Weiterhin können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend ist allerdings eine ordnungsgemäße Zuordnung der Ausgaben, entsprechend der jeweiligen Einkommensart. Sofern bestimmte Aufwendungen gleichzeitig auf den privaten und den beruflichen Teil fallen, muss festgestellt werden, wie hoch die privaten Ausgaben sind. Sollte der private Anteil höchsten 10 Prozent betragen, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu wurden solche Kosten, deren beruflicher Anteil maximal 10 Prozent beträgt, als Lebensführungskosten zu betrachten, wodurch sie nicht zu berücksichtigen sind. Im Falle, dass ein objektiver Maßstab vorhanden ist, um die privaten Kosten sachgemäß von den beruflichen Kosten zu trennen, ist ausschließlich der berufliche Anteil entscheidend.
Lehrabschlussprämie
Erhält ein Auszubildender zum Ende seiner Lehrzeit eine Prämie, so gehört diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erfolgt die Zahlung der Prämie als Sachzuwendung, bleibt sie steuerfrei, falls sie einen Wert von 40 Euro nicht überschreitet.
Lehrer
Eine unterrichtende Tätigkeit könnte sein, zum Beispiel beaufsichtigen von HausTätigkeiten oder Nachhilfeunterricht. Wenn die Lehrer in keinem festen Tätigkeitsverhältnis stehen, so erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübte werden, zählen zu den freien Berufen und sind von der Gewerbesteuer befreit. Freiberufler unterliegen keiner Buchführungspflicht ganz, egal wie hoch ihr Verdienst auch ist. Ihre Ermittlung über ihre Gewinne muss stets in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgezeigt werden. Nebenberufliche Tätigkeiten können unter Umständen steuerbefreit sein. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wurden Kosten bis zu einem Wert in Höhe von 1848 Euro, welchese können als Aufwandsentschädigung anerkönntet werden und sind steuerfrei.
Kleiner Tipp:
Eine Rentenversicherungspflicht gilt für selbstständige Lehrer. Sollten Sie einen beziehungsweise mehrere Mitarbeiter beschäftigen, können davon befreit sein.
Leibrente
Von einer Leibrente spricht man, falls eine Person auf Lebenszeit garantierte gleichbleibende Bezüge erhält. Bis zum 31.12.2004 war die Leibrente lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei wurde jedoch zwischen normaler und abgekürzter Leibrente unterschieden. Abgekürzte Renten enden nach einer festgesetzten Frist oder falls der Empfänger verstirbt. Hierzu gehören insbesondere Kaufs- und auch Berufsunfähigkeitsrenten. Für normale Leibrenten gelten andere Ertragsanteile als für abgekürzte Leibrenten, sodass zur Berechnung des Ertragsanteils jeweils unterschiedliche Tabellen benutzt werden. Zum 01.01.2005 wurde das Alterseinkünftegesetz und damit die schrittweise nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Danach zählt nicht mehr der Ertragsanteil für die Besteuerung, sondern es wurden 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Seit 2005 wird dieser Prozentsatz noch bis zum Jahre 2020 jedes Jahr um 2 Prozent angehoben. Von 2021 bis 2040 steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um ein Prozent, sodass dann die vollen 100 Prozent erreicht wurden. Der Besteuerungsanteil gilt nur für das erste Jahr des Rentenbezugs. Anschließend muss dann die komplette Rente abzüglich eines Rentenfreibetrages versteuert werden. Dieser Rentenfreibetrag wird aus der Differenz zwischen dem kompletten Rentenbetrag des ersten Jahres und auch dem aktuell gültigen Steuerveranschlagungsanteil festgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine Rentenerhöhung in vollem Maße steuerpflichtig ist.
Liebhaberei
Von einer Liebhaberei gehen die Finanzbehörden immer dann aus, falls eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Sollten zu Beginn der Tätigkeit nur negative Einkünfte erzeugt werden, so wird noch keine Liebhaberei angenommen, falls mit der ausgeübten Tätigkeit auf Dauer positive Erträge möglich sind. Selbst für den Fall, dass die Tätigkeit wieder aufgegeben wird, ohne jemals einen positiven Ertrag erzielt zu haben, ist dies keine Liebhaberei. Ausschlaggebend ist immer die Absicht diesern Person einen Gewinn zu erzielen. Einzig, falls keine festgelegten Bemühungen vorhanden waren, welche Ertragslage zu verbessern könnte eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der betreffenden Tätigkeit zumindest Einnahmen erzielt wurden, welche die Selbstkosten decken. Als Liebhaberei können sowohl selbstständige, freiberufliche wie auch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind, sobald keine Absicht auf Erzielung eines Gewinns festgestellt werden kann. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können hierunter fallen. Sobald die Finanzbehörden eine Liebhaberei annehmen, gehört die Tätigkeit zur persönlichen Lebensführung. Somit können von dem Termin an keine Verluste mehr steuerlich geltend gemacht werden. Einzig Verluste, die bereits vor der Feststellung einer Liebhaberei entstanden sind, können nachträglich noch als Betriebsausgaben aufgeführt werden.
Kleiner Tipp:
Bei Steuerzahler, welche am Ende der freiberuflichen Laufbahn eine geringfügige Tätigkeit ausüben, könnte dies ebenfalls als Liebhaberei ausgelegt werden, falls diese zu hohen negative Einkünften führt und nicht damit zu rechnen ist, dass diese künftig wieder mit Gewinnen ausgeglichen werden können.
Lohnausgleich
Alle Arbeitnehmer, die im Baugewerbe tätig sind, haben einen Anspruch auf Lohnausgleich, in der Zeit vom 24.12. bis zum 1.1. Um diesen Lohnausgleich zu finanzieren, zahlen Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz des wirtschaftlichen Lohns in die sogenannte Lohnausgleichkasse ein. Der Bruttostundenverdienst eines Mitarbeiters ist entscheidend für die Höhe des späteren Lohnausgleiches. Der Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Falls der Lohnausgleich nicht vom Arbeitgeber sondern von der Lohnausgleichkasse entrichtet wird, ist er einkommenssteuerpflichtig.
Lohnersatzleistungen
Werden Ersatzleistungen anstatt des Lohnes ausgezahlt und erhält ein Mitarbeiter ausländische Einkünfte, die nach einem DoppelBesteuerungsabkommen von der inländischen Steuer befreit sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Wird ein Progressionsvorbehalt angewendet, so führt dies zu einer Erhöhung des Einkommenssteuersatzes, da auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen sowie die ausländischen Bezüge, welche im Inland steuerfrei wurden bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Zu den Lohnersatzleistungen, welche einem Progressionsvorbehalt unterliegen gehören unter anderem die staatlichen Transferleistungen vor ALG I und ALG II, Ersatzleistungen bei einer KurzArbeit bzw. bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen, Altersübergangsgeld, für Unterhaltsleistungen ausgezahlte Zuschüsse, aber auch Eingliederungshilfen und Überbrückungsgelder, welche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Arbeitsförderungsgesetz ausgezahlt wurden. Weiterhin unterliegen dem Progressionsvorbehalt auch durch die Krankenkassen überwiesene Leistungen. Hierzu gehört insbesondere das Krankengeld, Leistungen während der Mutterschaft, Übergangsgeld und auch vergleichbare Leistungen, die aufgrund der im Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch erwähnten Bestimmungen gewährt werden. Wird aufgrund der Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz Arbeitslosengeld I beziehungsweise Tätigkeitslosengeld II gezahlt, so unterliegt dies ebenfalls einem Progressionsvorbehalt. Weitere Bestimmungen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz und auch im Bundesversorgungsgesetz.
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlungen, zum Beispiel im Krankheitsfall, stellen steuerpflichtigen Tätigkeitslohn dar. Der Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt; danach erhält der Mitarbeiter ein Krankengeld, das steuerfrei bleibt.
Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Von der Lohnsteuer wird im zusammenhang mit der Einkommenssteuer gesprochen, wobei sie als besondere Erhebungsform zu betrachten ist. Lohnsteuerpflichtig sind einzig abhängig Beschäftigte, welche keine selbstständigen Einkünfte erzielen. Für die Abführung der Lohnsteuer ist immer der Arbeitgeber verantwortlich. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge orientiert sich an der Höhe des Einkommens und an den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Die regelmäßig ausgezahlte Lohnsteuer wird mit der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung des Arbeitnehmers verrechnet. Oftmals bekommen die abhängig Beschäftigte eine teilweise Rückzahlung. Jeder Mitarbeiter muss die Lohnsteuer abführen. Dazu zählen unbeschränkt steuerpflichtige abhängig Beschäftigte, abhängig Beschäftigte, deren Lohn der deutschen Steuerveranschlagung nicht unterliegt und Arbeitnehmer die im Ausland leben, ihren Lohn aber von deutschen öffentlichen Kassen bekommen.
Lohnsteuerbefreiung
Diplomatische oder konsularische Vertreter, die keine deutschen Gesetzgebersangehörigen wurden beziehungsweise sich nicht ständig im Inland aufhalten sowie Angehörige von ausländischen Streitkräften und Personen, die bei bestimmten internationalen Organisationen wie der UNO, der OECD oder bei der Europäischen Gemeinschaft tätig wurden, wurden von der Lohnsteuerpflicht in Deutschland befreit.
Lohnsteuerbescheinigung
Jeder abhängig Beschäftigte erhält mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf des Kalenderjahres beendet werden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung vorzeitig aushändigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss vorgeschriebene Informationen enthalten, die von jedem Arbeitgeber angegeben werden müssen. Dazu zählen neben der Dauer des Tätigkeitsverhältnisses die Höhe und die Art des gezahlten Lohnes. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinung Informationen über die einbehaltene Lohnsteuer, unter Umständen die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag enthalten. Ebenfalls enthalten sein müssen KurzArbeitergelder, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergelder und Winterausfallgelder. Darüber hinaus muss die Lohnsteuerbescheinung erkennen lassen, wie hoch die gegebenenfalls überwiesenen Entschädigungen für Verdienstausfälle und die steuerfreien Aufstockungsbeträge waren. Außerdem müssen die Zuschläge für Fahrtkosten erklärt werden. Für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, im Ausland wohnen und aber nur beschränkt steuerpflichtig sind, muss der Arbeitgeber eine bestimmte Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
Lohnsteuerermäßigung
Nachfolgende auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge mindern die Lohnsteuer. Ein Eintrag erfolgt immer dann, wenn der jeweilige Wert höher als 600 Euro ist. Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit können eingetragen werden, sofern Sie den hierfür vorgesehnen Pauschalbetrag übersteigen. Ebenfalls eingetragen werden können Sonderausgaben, welche den Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro übersteigen und außergewöhnliche Belastungen nach den verschiedenen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes. Betragsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderungen sowie Hinterbliebene, Verlustvorträge, gewährte Steuerbegünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler und zu sanierende Gebäude zu eigenen Zwecken. Die anzuwendenen Paragraphen stammen aus dem Berlinförderungsgesetz, und auch nach dem § 7 des Fördergebietsgesetz. Nachfolgende Beispiele können als Einkünfte angegeben werden: negative Gewinneinkünfte, negative Vermietungseinkünfte, negative Verpachtungseinkünfte, aber auch sonstige negative Einnahmen. Weitere negative Einnahmen können sein: negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und nach § 34f VierfachSteuerveranschlagung. Sollte kein Anspruch auf Kindergeld bestehen, dann ist es ermöglicht für jedes Kind einen Kinderfreibetrag einzutragen aber auch, den Hinzurechnungsbetrag aus weiteren Dienstverhältnissen. Zuständig für die Eintragung solcher Beträge ist die Gemeinde – in der Regel das Rathaus – welche die Lohnsteuerkarten ausstellt. Das Rathaus handelt dabei immer auf Anweis des zuständigen Finanzamtes. Die Freibeträge müssen auf Monatsfreibeträge aufgeteilt werden. In Sonderfällen teilt man auch auf Wochen- oder Tagesfreibeträge auf. Die Eintragungen erfolgen dabei immer auf Antrag des Arbeitnehmers und können jährlich bis zum 30. November auf einem hierzu vorgeschrieben Vordruck gestellt werden. Dabei zählt immer das Jahr, für welches die Lohnsteuerkarte gültig ist .
Lohnsteuerjahresausgleich
In bestimmten Fällen könnte beziehungsweise muss der Mitarbeiter einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Der Mitarbeiter muss hierzu in dem Kalenderjahr in einem ständigen Tätigkeitsverhältnis gestanden haben. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer den JahresTätigkeitslohn, entfällt der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei mindestens 10 beschäftige Mitarbeiter ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Der Lohnsteuerjahresausgleich darf jedoch nicht vorgenommen werden, sobald der Mitarbeiter es beantragt, und das Ausgleichsjahr beziehungsweise ein Teil davon die Steuerkalsse V und VI beziehungsweise auch III und V innehatte. Ebenfalls darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich tätigen, wenn der abhängig Beschäftigte einen Hinzurechnungsbeitrag eingetragen hat oder der Mitarbeiter KurzArbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfall-, Mutterschutzgeld, Entschädigungen für Verdienstausfallgeld, und Steueraufstockungsgeld, Zuschläge oder die Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Großbuchstuben mindestens eins beträgt. Zur Berechnung eines Lohnsteuerjahresausgleichs wird der JahresTätigkeitslohn aus einem existierenden Dienstverhältnis beziehungsweise vorangegangenem Dienstverhältnis hinzugezogen. Dies können sein: sonstige Bezüge, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht hinzuberechnet werden außerordentliche Bezüge und steuerfreier Tätigkeitslohn. Freibeträge sind durch den Versorgungsfreibetrag beziehungsweise den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.
Passender Tipp:
Einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag beziehungsweise Hinzurechnungsbetrag führt ebenfalls dazu, keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen.
Lohnzahlungszeitraum
Der Lohnzahlungszeitraum bennent den Zeitraum, für den ein laufender Tätigkeitslohn bezahlt wird. Sollte der Lohnzahlungszeitraum als solcher nicht feststellbar sein, tritt an dessen Stelle die Summe der wirtschaftlich geleisteten Arbeitstage und Arbeitswochen. In den Lohnzahlungszeitraum wurden während eines gestellten Dienstverhältnisses auch Arbeitstage hinzuzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält.
Lohnzuschläge
Bestimmte Lohnzuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- beziehungsweise NachtTätigkeit können vom Arbeitgeber steuerfrei zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Bedingung hierfür ist, dass der Zuschlag für NachtArbeit bis zu 25 Prozent und für SonntagsArbeit maximal 50 Prozent des Grundlohns beträgt. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Sylvester ab 14 Uhr gilt ein bis zuer Satz von 125 Prozent. Für die Zeit an Heilig Abend ab 14:00 Uhr und auch an den Weihnachtsfeiertagen und am Tag der Tätigkeit ganztägig beträgt der Höchstsatz 150 Prozent des Grundlohns.
Als Grundlohn gilt dabei immer der Lohn, der einem abhängig Beschäftigte während der maßgeblichen und regulären Arbeitszeit zusteht. Dieser muss dann in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Maßgeblich sind immer die am jeweiligen Arbeitsort gültigen gesetzlichen Feiertage. Wird eine NachtTätigkeit vor 00:00 Uhr aufgenommen so erhöht sich der Satz für diese Zeit auf 40 Prozent. Zudem zählt auch die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des Folgetages noch als Sonn- bzw. FeiertagsTätigkeit.