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Kapellmeister
Kapellmeister können sowohl nicht selbstständig, in einem Angestelltenverhältnis, beziehungsweise aber selbstständig tätig sein. Hat der Kapellmeister etwa einen Mitarbeitervertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, übt er seine Tätigkeit nichtselbständig aus. Trägt die Kapelle hingegen den Namen des Kapellmeisters und tritt nur unter dessen Leitung auf, handelt es sich zumeist um eine selbstständige Tätigkeit.
Kapitalertragssteuer
Als Kapitalertragssteuer wird eine bestimmte Form der Einkommenssteuer bennent. Sie gehört zu Kategorie der Quellensteuern und wurde durch die Regelungen zu Abgeltungssteuer im Jahr 2009 novelliert. Damit wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, nicht den vollen und für alle sindden Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen zu müssen. Seit dieser Novellierung ist auch eine Verrechnung der darunter fallenden Einnahmen zum persönlichen Satz der Einkommenssteuer möglich.
Unter die Kapitalertragssteuer fallen verschiedene Varianten von Einnahmen. Dazu zählen Zinsen, die aus diversen Formen der Geldanlage zu Buche schlagen. Die Palette reicht hier von einfachen Anlageformen wie dem Tagesgeld und dem Festgeld bis hin zu Renditen, die aus festverzinslichen Wertpapieren gezahlt werden. Auch auf Erträge aus Anlagen mit flexibler Verzinsung wie zum Beispiel den Anteilen an einem Investmentfonds werden mit der Kapitalertragssteuer belegt. Hinzu kommen Einnahmen, die aus Versicherungen erzielt werden. Auch die Gewinne, welche durch „stille“ Beteiligungen zu Buche schlagen, sind in der Kapitalertragssteuer mit erfasst. Das gilt auch für Renditen, die aus Termingeschäften erzielt werden. Eine weitere Basis der Berechnung der Kapitalertragssteuer sind Erlöse, die beim Verkauf von Wertpapieren und Versicherungen anfallen.
Vor der Berechnung der Kapitalertragssteuer können einige Ausgaben als Werbungskosten berücksichtig werden. Dazu zählen die Gebühren, welche Investmentgesellschaften für die Verwaltung der Anteile verlangen. Auch die monatlichen Kontoführungsgebühren für Anlagekonten können abgezogen werden. Eine Grundsatzregelung für den Abzug ist der Sparerfreibetrag, der seit 2009 pro Person und Jahr 801 Euro beträgt. Er wird auch als Sparerpauschbetrag bennent.
Kapitalforderung
Als Kapitalforderung werden üblicherweise Forderungen bennent, die als Geldzahlung geleistet werden müssen. Typische Alltagsbeispiele wurden Forderungen aus Hypotheken und Darlehen, aus erzielten Verkaufsprovisionen, aus Warenlieferungen sowie aus Guthaben auf Giro- und Anlagekonten. Auch Geldforderungen aus Genussrechten und Beteiligungen werden zu den Kapitalforderungen gerechnet. Bei der Bewertung von Kapitalforderungen werden Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Forderungen gemacht. Bei der Bewertung der Kapitalforderungen ist zu berücksichtigen, dass steuerlich die Anschaffungskosten, also der fällige Nennbetrag, berücksichtigt werden muss.
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften wurden Gesellschaften, welche entweder die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) haben. Da Kapitalgesellschaften zu den juristischen Personen zählen, wurden sie selbstständig rechts- und geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie beispielsweise selbstständig Klage einreichen können und zur Steuerveranschlagung veranlagt werden. Der Gewinn von Kapitalgesellschaften unterliegt der Körperschaftsteuer. Hat eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz aber auch ihre Geschäftsleitung im Inland, ist sie unbeschränkt steuerpflichtig. Kraft ihrer Rechtsform wurden Kapitalgesellschaften gewerblich tätig. Im Falle, dass keine Steuerbefreiung greift, unterliegen sie entsprechend der Gewerbesteuer. Da dabei im Unterschied zu Personengesellschaften weder ein Staffeltarif noch ein Freibetrag zur Anwendung kommt, ergibt sich – verglichen mit einer Personengesellschaft – zwangsläufig eine höhere Gewerbesteuerbelastung. Das Einbringen von Immobilien beziehungsweise Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft ist grunderwerbsteuerpflichtig, weil dabei ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.
Kaufkraftzuschlag
abhängig Beschäftigte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum im Ausland tätig wurden, können dafür einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag bekommen. Bedingung dafür ist, dass dieser die im § 54 Bundesbesoldungsgesetz genannten Bezüge für einen vergleichbaren Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht übersteigen. Zudem ist der Kaufkraftzuschlag nur dann steuerfrei, sobald der Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Außerdem muss abzusehen sein, dass dieser nach Ablauf des begrenzten Zeitraums wieder ins Inland zurückkehrt. Sollte der Arbeitnehmer später dennoch nicht zurückkehren, so ist dies für die Steuerbefreiung jedoch unerheblich.
In dem Fall, dass der Arbeitgeber die Zulage rückwirkend erhöht, darf er die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstatten. Kommt es zu einer Absenkung des Zuschlages, so wird der geringere Betrag bei der Ersten auf die Herabsetzung folgende Lohnabrechnung berücksichtigt.
Kleiner Hinweis:
Die ausführbare Höhe des Kaufkraftzuschlages hängt vom jeweiligen Land ab und kann beim Bundesfinanzministerium erfragt werden.
Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale dient dazu, tatsächliche Fahrkosten nachzuweisen. Allerdings greift sie meist nur dann, sobald die Nutzung einer Entfernungspauschale nicht notwendig ist. Beispielsweise kommt die Kilometerpauschale bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und bei einer doppelten Haushaltsführung zum Einsatz. Die Auswahl der richtigen Kilometerpauschale ist in der Regel abhängig vom jeweiligen Fahrzeug. Für die Nutzung von einem PKW fallen beispielsweise 0,30 Euro pro Kilometer an. Solche Kilometersätze können genutzt werden, alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, einen individuellen Kilometersatz nachzuweisen. Bei dem individuellen Kilometersatz lassen sich nicht nur die stattfindenen Fahrkosten erklären, sondern alle Kosten, die für die Fahrzeugunterhaltung anfallen, wie zum Beispiel Reparaturkosten beziehungsweise Beiträge für die Versicherung.
Unser Hinweis:
Der individuelle Kilometersatz lohnt sich vor allem bei kostenintensiven Fahrzeugen.
Kilometersatz
Fahrkosten lassen sich grundsätzlich als Werbungskosten angeben. Dazu kann die Kilometerpauschale zum Einsatz kommen. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung von einem individuellen Kilometersatz. Der individuelle Kilometersatz ermachbart die Berücksichtigung aller Kosten, welche für das Fahrzeug aufgebracht werden müssen. Dazu zählen nicht nur die wirtschaftlichen Fahrkosten, sondern ebenso Beiträge für Versicherungen, Reparaturkosten oder Abschreibungen. Die angefallenen Kosten müssen dazu addiert und anschließend auf die dienstlichen und die privaten Kilometer verteilt werden. Um die Kosten ordentlich nachzuweisen, sollte stets ein Fahrtenbuch geführt werden, aus welchem die gefahrenen Kilometer und dessen Zweck entnommen werden können.
Kinderbetreuungskosten
Sämtliche Ausgaben, die im zusammenhang mit der Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen, zählen immer erst einmal zu den Kinderbetreuungskosten. Allerdings gibt es Ausnahmen: Ausgaben, welche im gemeinsamhang mit der Vermittlung von sportlichen, musischen und sonstigen bestimmten Fähigkeiten beziehungsweise auch Freizeitaktivitäten stehen, zählen nicht dazu. Falls beide Eltern einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, gilt ab dem 01. Januar 2006 folgende Regelung: Kosten im zusammenhang mit der Betreuung von Kindern können bis zu zwei Dritteln und je Kind bis bis zu 4000 Euro, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei werden allerdings lediglich Kinder gemäß Paragraf 32, Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht überschritten haben oder es muss eine geistige, seelische beziehungsweise körperliche Behinderung vorliegen. Allerdings muss die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag bestanden haben. Die steuerrechtliche Relevanz der Kinderbetreuungskosten startet bereits mit dem ersten Euro. Ein Nachweis der Rechnungszahlung auf ein Konto des Betreuungsleistenden ist zwingend notwendig. Entsprechende Rechnungen und Einzahlungsbelege wurden deshalb sorgfältig aufzubewahren und dem Finanzamt gegebenenfalls vorzulegen. Falls nicht beide Elternteile berufstätig sind, zählen die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt unter der Maßgabe, dass das Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist. Sind die Eltern selbst krank, behindert oder befinden sich diese in Ausbildung, gilt für sie die Steuererleichterung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ihres Kindes. Ist das Kind wegen einer seelischen, körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung danach nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, gelten die gleichen Regelungen, wie für nicht behinderte, berufstätige Eltern.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag stellt eine Alternative zum Kindergeld dar. Besonders falls die Eltern über ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen verfügen, darf sich der Kinderfreibetrag positiv auswirken. Bei Steuerzahler, welche zur Steuererklärung die Anlage „Kinder“ ausfüllen, wird durch das Finanzamt automatisch geprüft, ob ein Kinderfreibetrag im Verhältnis zum Kindergeld günstiger wäre. Kommt die Finanzbehörde zum Ergebnis, dass der Steuerfreibetrag sich lohnt, wird dieser direkt bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert. Dies gilt auch für den 2004 eingeführten Sammelfreibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Pro Elternteil beträgt der Kinderfreibetrag 1824 Euro, wodurch sich für verheiratete Paare ein Freibetrag von 3648 Euro ergibt. Für einen Kinderfreibetrag müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie für den Bezug von Kindergeld. Die einzige Ausnahme gibt es darin, dass die Kinder für einen Kinderfreibetrag nicht bei den Eltern wohnhaft sein müssen. Der Kinderfreibetrag für ein Elternteil wird auch dann gewährt, sobald der zweite Elternteil verstorben ist beziehungsweise dessen Aufenthaltsort nicht bedarft bzw. der zweite Elternteil nicht zu berechnen ist. Für den Fall, dass die Kinder im Ausland leben, wird ein eingeschränkter Freibetrag gewähr, wobei die Höhe vom jeweiligen Wohnsitzland des Kindes abhängt.
Kindergartenbeihilfe
Erbringt ein Arbeitgeber Leistungen für Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder von Mitarbeitern in Kindergärten und in vergleichbaren Einrichtungen, dann sind diese Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber die betreffenden Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Tätigkeitslohn gewährt.
Kirchensteuer
Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt auf Grundlage der von den einzelnen Bundesländern erlassenen Kirchensteuergesetze. Besteuert werden natürliche Personen, welche Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wurden. Bedingung dafür ist die Anerkennung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer dient die Einkommensteuer. Der Steuersatz beträgt in Deutschland je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Dagegen wird die Höhe der Kirchensteuer von den Leitungen der jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgesetzt. Deren Festsetzungen erhalten ihre Rechtskraft, indem die zuständigen Landesparlamente den Kirchensteuergesetzen zustimmen.
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditgesellschaft wird zu den Personengesellschaften gezählt und gilt deswegen nicht als juristische Person. In Bezug auf die Haftung wird zwischen Komplementär und Kommanditist unterschieden. Der Komplementär (Vollhafter) haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und unbeschränkt – auch mit seinem Privatvermögen. Im Gegensatz dazu haftet der Kommanditist (Teilhafter) nur in Höhe seiner eigenen Einlage für die Verbindlichkeiten der KG.
Da Kommanditgesellschaften nicht zu den juristischen Personen gezählt werden, besitzen sie keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Dadurch wird also nicht die Gesellschaft als solche in Bezug auf die Einkommenssteuer veranlagt, sondern die Gesellschafter – Kommanditisten wie Komplementäre – selbst. Zum Ende des Geschäftsjahres hin wird der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und anschließend den einzelnen Gesellschaftern gemäß Gesellschaftervertrag zugerechnet. Dies führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb.
Kommanditgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern sie auch gewerblich tätig sind. Eine Ausnahme hierzu bilden Partnergesellschaften ohne Beteiligung berufsfremder Personen. Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des erhälten Gewinns festgestellt und nach Maßgabe der Bestimmungen aus dem Einkommensteuergesetz, im Falle, dass Befreiung von der Gewerbesteuer vorliegt.
Kommission
Bei einem Kommissionär handelt es sich um einen selbständigen Kaufmann, der Waren und/oder Wertpapiere gewerblich, meist gegen eine Provision und nicht auf eigene Rechnung einkauft (Einkaufskommission) oder an Kunden verkauft (Verkaufskommission).
Gemäß dem Umsatzsteuerrecht entspricht ein Kommissionsgeschäft einer Lieferung. Das Entgelt ist das vom Kunden für die Lieferung ausgezahlte Entgelt abzüglich der Verkaufsprovision für den Kommissionär. Dabei gilt der Betrag, den ein Kommissionär aufzuwenden hat, um eine Lieferung vom Firmen zu bekommen, ebenso als Entgelt. Der Kommissionär darf für den Einkauf von Waren den Vorsteuerabzug nutzen. Erst mit der Übergabe der Ware und der Wertpapiere kommt es zu einer Lieferung von Seiten des Kommittenten an den Kommissionär.
Konkurrenzklausel
Mit im Vertrieb oder im höheren Management tätigen Mitarbeitern werden im Allgemeinen Konkurrenzverbote vereinbart. Kommt es aufgrund derartiger Vereinbarungen bei der Beendigung von Tätigkeitsverhältnissen zur Zahlung von Karenzentschädigungen, so handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Falls die Entschädigung in Form einer einmaligen Zahlung geleistet wird, ist dies steuerlich begünstigt.
Krankenbezüge
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist dem steuerpflichtigen Tätigkeitslohn zuzurechnen. Erhält der Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums ein Krankengeld, so handelt es sich dabei um steuerfreie Bezüge. Für diese gilt jedoch ein Progressionsvorbehalt: Wenn der Arbeitgeber das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst, dann liegt auch hier ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Krankengeld
Das Krankengeld zählt zu den Lohnersatzleistungen und ist gemäß Einkommensteuergesetz steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt, das heißt, obwohl das Krankengeld an sich nicht besteuert wird, wird es bei der Ermittlung des individuell anzuwendenden Steuersatzes mit berücksichtigt. Auf die steuerpflichtigen Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr wird dann ein höherer Steuersatz angewendet als dies ohne Erhalt von Krankengeld der Fall gewesen wäre.
Krankheitskosten
Kosten, welche für Krankheiten anfallen, können als außergewöhnliche Belastung angesehen werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass diese Kosten tatsächlich notwendig und vor allem angemessen sind. Die Verordnung von einem Arzt beziehungsweise von einem Heilpraktiker, zum Beispiel für Hilfsmittel, wird als Nachweis berücksichtigt. Im Falle, dass eine Krankheit über einen längeren Zeitraum eintritt und dadurch Medikamente, Heilmittel beziehungsweise Hilfsmittel benötigt werden, genügt in der Regel eine einmalige Verordnung. Um die Notwendigkeit und vor allem die Angemessenheit der Kosten nachzuweisen, ist es notwendig, bereits vor der Durchführung von einer Behandlung, ein amtsärztliches Attest einzuholen.
Kulturgüter
Für die Eigenproduktions- und Erhaltungsmaßnahmen von schutzwürdigen Kulturgütern können bis zu zehn Prozent dieser Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bedingung dafür ist, dass die Kulturgüter weder dazu verwendet werden, Einkünfte zu erzielen, noch als Wohnraum eingesetzt werden. Der Abzug findet in dem Kalenderjahr statt, in dem die Arbeiten beendet wurden. Der größtmachbare Abzugsbetrag ist jedoch gedeckelt: Es darf nämlich nur die Obergrenze abgezogen werden, welche die Zuwendungen aus privater oder öffentlicher Hand beziehungsweise etwaiger durch die Kulturgüter erzielten Einnahmen übersteigt.
Unter die Kategorie der Kulturgüter fallen: Alle Gebäude (und auch nur Teile der Gebäude), die aufgrund landesrechtlicher Normen als Baudenkmäler zählen, Gebäude (beziehungsweise Teile von Gebäuden), welche alleine zwar nicht Baudenkmäler wurden, jedoch zu einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage gehören, nach Landesrecht geschützte gärtnerische, bauliche und weitere Anlagen, Kunstgegenstände- und Sammlungen, Mobiliar, wissenschaftliche Sammlungen, Archive beziehungsweise Bibliotheken, die entweder seit wenigstens 20 Jahren Eigentum der Familie des Steuerzahler wurden und in das Verzeichnung national wertvoller Kulturgüter und in das national wertvoller Archive eingetragen sind. Zusätzlich muss deren Erhaltung aufgrund ihrer Rolle für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Zudem gibt es die Verpflichtung, dass diese in einem Umfang, der den Verhältnissen entspricht, für die wissenschaftliche Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dem keine zwingenden Gründe des Denkmal- oder Archivschutz entgegenstehen mussn.
Es ist dem steuerpflichtigen Bürger möglich, den Abzug vorzunehmen, sobald er durch eine Bescheinigung der verantwortlichen Stelle nachweisen kann, dass ein Kulturgut vorliegt und die Aufwendungen zwingend waren.
Kunstgegenstände
Sofern Kunstgegenstände dem Privatvermögen angehören, geht der Fiskus davon aus, dass sie keiner Wertsteigerung unterliegen. Eine Besteuerung der Gegenstände an sich erfolgt daher nicht. Allerdings unterliegen Kunstgegenstände der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. In welcher Höhe diese Steuer im Einzelfall erhoben wird, richtet sich zum einen nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen und dem aktuellen Wert des Kunstgegenstandes. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der teilweisen beziehungsweise völligen Befreiung von Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer. Das ist nämlich immer dann der Fall, sobald die betreffenden Gegenstände dem Betriebsvermögen zugeordnet sind und die Kaufskosten über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist zwecks Beurteilung der Situation zwischen anerdarftem Künstler und nicht anerkönntetem Künstler zu unterscheiden. Bei einem Kaufpreis von mehr als 5000 Euro geht der Gesetzgeber in der Regel von einem Kunstwerk eines anerkannten Künstlers aus.
Kleiner Hinweis:
Wurden Kunstgegenstände dem Betriebsvermögen zugeordnet und erfahren eine Wertsteigerung, unterliegt diese der Steuer. Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass sich bei Veräußerung der Gewinn erhöht. Weil in den meisten Fällen von einer Wertsteigerung auszugehen ist, ist es also ratsam, Kunstwerke von anerdarften Künstlern vom Betriebsvermögen zu trennen.
Kur
Steuerpflichtigen Bürgern, denen Aufwendungen durch eine Kur entstehen, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich sindd machen. Voraussetzung ist die Vorlage eines jeden vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes über die Notwendigkeit der Kur. Handelt es sich um eine Kur zur Vorsorge, muss der Amtsarzt auch die abzuwendende Krankheit und bei Klimakuren den medizinischen Kurort angeben. Wenn bereits durch die Krankenkasse eine Prüfung zur Notwendigkeit durchgeführt wurde, darf auf die amtsärztliche Bescheinigung auch verzichtet werden. Hiervon wird immer dann ausgegangen, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zur Kur bewilligt hat.
Findet die Kur im Ausland statt, dann können in der Regel nur die Kosten zählend gemacht werden, welche auch bei einer Kur im Inland entstanden wären. Als Fahrtkosten werden nur Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige darf begründen, warum die Nutzung des eigenen Pkws erforderlich war.
Kleiner Hinweis:
Sollen auch Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden, so muss die Erforderlichkeit dazu vor Antritt der Behandlung durch einen Amtsarzt bescheinigt werden.