Navigation: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z
Ich-AG
Seit dem 01.01.2003 wird mit der ICH-AG eine Vorstufe zur Selbstständigkeit besonders gefördert. Arbeitnehmer, welche zur Beendigung ihrer Tätigkeitslosigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen werden durch das Arbeitsamt mit einem Existenzgründungsbeschuss und vielen weiteren Vergünstigungen belohnt. Die Höhe des Existenzgründungszuschusses staffelt sich, wobei zu Beginn der Selbstständigkeit im ersten Jahr 600 Euro monatlich gezahlt werden. Im folgenden Jahr erhält der Existenzgründer 360 Euro um anschließend noch ein Jahr 240 Euro pro Monat. Der Zuschuss ist steuerfrei und wird höchstens 3 Jahre gewährt. Weiterhin sind noch die Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.
Idealverein
Die gesetzliche Grundlage für den Idealverein findet sich im Paragrafen 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Wort ergibt sich daraus, dass hier ideelle Interessen im Vordergrund stehen. Das bedeutet, ein Idealverein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Ob ein Idealverein als gemeinnützig angesehen werden kann, ist aus den Regelungen des Paragrafen 52 der Abgabenordnung zu entnehmen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit führt dazu, dass einem Idealverein steuerliche Vorteile gewährt werden. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Idealverein unabhängig von der Einstufung gemeinnützig und nicht gemeinnützig durch die Übernahme der Daten in das Vereinsregister. Das Vereinsregister wird als amtliches Verzeichnis bei den lokalen Amtsgerichten geführt. Erkennbar ist diese Eintragung bei einem Idealverein an dem Kürzel „e.V.“, das an den Namen des Vereins angehängt wird.
Immobilien
Falls mit Immobilien Einkünfte aus Vermietung beziehungsweise Verbachtung erzielt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile zu erwarten. Grundvoraussetzung für eine beträchtliche Steuerersparnis ist auf jeden Fall die Immobilienvermietung zu beruflichen Zwecken. Hierbei werden in Zukunft zwar aller Wahrscheinlichkeit nach steuerpflichtige Einkünfte erhält, in der Anfangsphase werden jedoch die negative Einkünfte durch die Aufwendungen für alle notwendigen Um- und AusbauArbeiten deutlich überwiegen. Achtung! Immobilien unterliegen in Deutschland einer soerwähnten Spekulationsfrist. Diese beträgt derzeit 10 Jahre und ist besonders beim geplanten Verkauf zu beachten.
Unser Tipp
Die Kosten für Instandsetzungs- und RenovierungsTätigkeiten erkennt der Staat gegen Ende der Vermietungsmaßnahmen oftmals nicht mehr als Werbungskosten an. Deshalb ist es ratsam, kurz vor dem Verkauf der betreffenden Immobilie keine derartigen Arbeiten mehr durchzuführen. Auch bei sogenannten Luxusobjekten kann es durchaus Probleme geben. Falls nämlich im Rahmen der nächsten 30 Jahre keinerlei Überschuss erwirtschaftet werden darf, bleibt der Werbekostenabzug in den meisten Fällen versagt. Wird eine Immobilie mit dem Ziel der Vermietung errichtet und vor deren Fertigstellung ergeben sich derart große Mängel, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt, darf er alle Kosten, die im zusammenhang mit dem Rücktritt entstanden sind, als Werbungskosten steuerlich zählend machen. Auch das Ansetzen von Abbruchkosten als Werbungskosten ist in bestimmten Fällen machbar, ebenso das Erlassen der Grundsteuer in strukturell schwierigen Lagen. Wird nach Fertigstellung einer Immobilie diese an umsatzsteuerpflichtige Personen vermietet, so kann die in den Errichtungskosten und sonstigen für den Bau notwendig gewordenen Zahlungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer sindd gemacht werden.
Immobilienleasing
Von Leasing ist dann zu sprechen, falls eine Sonderform einer Überlassung entgeltlicher Natur von Vermögenswerten durch den Leasing-Geber an einen Vertragspartner (den Leasing-Nehmer) vorliegt. Dabei ist für die steuerrechtliche Beurteilung wichtig, wem der beiden die Vermögenswerte zuzurechnen sind. Entscheidend ist dabei die vertragliche Ausgestaltung des Leasings.
Generell werden Leasingverträge dabei nach Operatingleasing, Finanzierungsleasing und Spezialleasing unterschieden. Beim Immobilienleasing kommt allerdings nur der Typus des Finanzierungsleasings zum Einsatz. Dabei muss zwischen Vollarmortisations- und Teilarmortisationsverträgen unterschieden werden. Bei Vollarmortisationsverträgen sind Grund und Boden dem Leasing-Geber zuzurechnen. Dies gilt für alle Vertragsarten ohne Optionsrecht, Kaufoption und Mietverlängerungsoption. Das Gebäude (bei einer Grundmietzeit von 40 bis 90 Prozent der Nutzungsdauer) ist ebenfalls dem Leasing-Geber zuzurechnen, im Falle, dass es kein Optionsrecht gibt. Die Ausnahme bildet die Mietverlängerungsoption: Auch hier erfolgt eine Zurechnung zum Leasing-Geber, falls die Anschlussmiete bei wenigstens 74 Prozent der gewöhnlichen Miete liegen ist. Sollte bei einer Kaufoption der Kaufpreis dem linear abgeschriebenen Restbuchtwert (oder alternativ: dem tieferen gemeinen Wert) entsprechen, ist das Gebäude ebenfalls dem Leasing-Geber zuzurechnen. Ist allerdings die Grundmietzeit geringer als 40 Prozent beziehungsweise länger als 90 Prozent der Nutzungsdauer, ist immer eine Zurechnung beim Leasing-Nehmer vorzunehmen.
Bei Teilarmortisationsverträgen ist das Gebäude grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen. Ausnahmen wurden Verträge mit Kaufoption, sobald die Grundmietzeit über 90 Prozent der Nutzungsdauer liegt oder der Kaufpreis den linearen Restbuchwert unterschreiten ist. Besteht eine Mietverlängerungsoption, ist das Leasing dem Leasing-Nehmer dann zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit größer als 90 Prozent der Nutzungsdauer ist oder falls die anschließende Miete nicht über 75 Prozent der gewöhnlichen Miete liegt.
Incentive-Reisen
Von Incentive-Reisen spricht man dann, wenn einer Unternehmer seinen Mitarbeitern und aber einem Geschäftspartner eine Reise bezahlt. Zweck dieser Reise ist dabei eine Belohnung für die geleistete Arbeit, Motivation für die Zukunft oder die Förderung guter zusammenTätigkeit. Dabei bestimmt der Betrieb, der die Reise bezahlt, welches Ziel diese hat, wo Unterkunft bezogen wird und mit welchen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, Flugzeug, Schiff) diese erfolgt. Die Reise dient ausschließlich touristischen Zwecken.
Wird die Reise einem Mitarbeiter gewährt, dann ist diese eine Betriebsausgabe für den Arbeitgeber. Für den Mitarbeiter wird sie wie steuerpflichtiger Tätigkeitslohn behandelt. Alternativ kann jedoch auch eine Lohnsteuerpauschalierung nach §40 Absatz 1 EStG gewählt werden. Geht ein Geschäftspartner auf Reisen, so wurden dessen Fahr- und Unterbringungskosten Betriebsausgaben. Erfolgt die Unterbringung allerdings in einem Gästehaus, das dem Firmen gehört, anfallen an dieser Stelle keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bewirtungskosten sind bis zu 80 Prozent abzugsfähig, sofern sind angemessen sein mussn und nachgewiesen werden können.
Sollte der Geschäftspartner die Reise bekommen, um dadurch Anknüpfung, Sicherung und Verbesserung der geschäftlichen Beziehungen sicherzustellen, so liegt in diesem Fall ein Geschenk vor, bei dem die Kosten für Fahrt und Unterkunft nicht abzugsfähig wurden. Die Kosten für die Bewirtung können allerdings wieder bis zu 80 Prozent abgezogen werden, insofern auch diese angemessen sein mussn und nachgewiesen werden. Unternehmer, die sich auf eine solche Reise machen, bekommen dadurch immer eine Betriebseinahme, die bei Antritt der Reise zu einer Entnahme führt.
Industrieklub
Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge für dessen Mitgliedschaft in einem Industrieklub, so sind diese Mitgliedsbeiträge nicht Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, vorausgesetzt, die Mitgliedschaft des abhängig Beschäftigtes in diesem Industrieklub ist ganz überwiegend durch betriebliches Interesse begründet.
Instandhaltungsrücklage
Jede Wohneigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, für die Instandhaltungsrücklage laufende Beträge zu entrichten. Die Eigentümerversammlung entscheidet durch einen Mehrheitsbeschluss über die Höhe der jeweiligen Zahlungen. Sollte das Eigentum verkauft werden, muss die Instandhaltungsrücklage in der Regel auf den Erwerber übertragen werden. Laut Wohneigentumsgesetz können die Rücklagen für die Instandhaltung erst mit der stattfindenen Nutzung steuerlich, als Werbungskosten, angesetzt werden. Im Falle, dass die Wohneigentümergemeinschaft Zinsen für die Instandhaltungsrücklage enthält, müssen diese als Kapitalvermögen angesetzt werden.
Internetkosten
Im Falle, dass private Internetkosten aufgrund beruflicher Notwendigkeit existieren, können diese in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Zum Nachweis der entstanden Kosten muss eine entsprechende Rechnung vorgelegt werden. Damit das Finanzamt keine Schwierigkeiten macht, empfiehlt sich das Führen eines jeden „Fahrtenbuches“. Darin muss zwingend aufgeführt werden, wann und wie lange, aber auch für welchen Zweck das Internet beruflich verwendet wird. Sollte ein Mitarbeiter das zur Verfügung gestellte Internet auch für private Zwecke nutzen, handelt es sich um eine steuerfreie Leistung.
Investmentclub
Ein Investmentclub ist ein zusammenschluss von Anlegern, der meistens auf der Basis der gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird. Ziel ist eine gemeinsame Geldanlage, welche durch das Sammeln des Kapitals auch dort getätigt werden kann, wo größere Mindesteinlagen gefordert werden, welche vom Einzelnen nicht erreicht werden. So lange ein Investmentclub nicht mehr als 50 Mitglieder hat und die Gesamtanlagesumme eine halbe Million Euro nicht überschreitet, unterliegt er nicht der Kontrolle durch BaFin. Durch die auf die Anlage fällige Abgeltungssteuer ergibt sich ein Problem. Die erzielten Renditen müssen zugeordnet werden. Das geschieht über die Anteile der einzelnen Mitglieder am angelegten Vermögen. Die konkrete Aufteilung der Gewinne macht es möglich, die Versteuerung der Gewinne auch zum persönlichen Steuersatz vornehmen zu lassen.
Istversteuerung
Entscheidend für die Istversteuerung ist, die Vereinnahmung jedes Entgelts. Mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt eingenommen wurde, errechnet sich die Umsatzsteuer. Eine Istversteuerung kann vorliegen, falls bei Kleinbetrieben der gesamte Umsatz 250 Euro nicht übersteigt, bei nicht zur Buchführung verpflichtete Betrieben, bei freien Berufen wie zum Beispiel einem Architekten, bei dem es nicht auf die Höhe des Umsatzes ankommt sowie bei einer Nichtüberschreitung des Vorjahresumsatzes in Höhe von 500.000 Euro in den neuen Bundesländern. Die Erlaubnis zur Istversteuerung wird einem Widerrufsrecht erteilt und gilt für das gesamte Kalenderjahr. Es existiert jederzeit die Möglichkeit, zur Sollversteuerung zurückzukehren. Jedoch erfolgt bei einer Rückkehr am Jahresanfang automatisch die Sollversteuerung. Ein Widerruf seitens des Finanzamtes darf nur am Jahresanfang ausgesprochen werden.