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Güterstand
Falls kein Ehevertrag geschlossen wurde, der etwas anderes regelt, leben Ehepartner im bürgerlich-rechtlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Abweichend davon können die Ehepartner auch die Gütertrennung vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung oder mit dem Tod jedes Partners. Falls ein Ehepartner stirbt und der Zugewinn nicht durch eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ausgeglichen worden ist, wird der entsprechende Ausgleichsbetrag nicht von der Erbschaftsteuer belastet. Dasselbe trifft auch zu, sobald die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet wird; dann ist für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer zu entrichten. In die Zugewinngemeinschaft eingebrachtes und später erworbenes Vermögen der Ehepartner wird durch die Heirat beziehungsweise zum Kaufszeitpunkt nicht zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen. Vielmehr wird das Vermögen eines jeden jeden Ehegatten von diesem selbst in eigener Regie verwaltet. Dabei gelten für beide Ehepartner gewisse Verfügungsbeschränkungen, sodass nicht ein Ehegatte allein über einzelne Haushaltsgegenstände beziehungsweise über das Gesamtvermögen verfügen könnte.
Gartenanlage
Entstehen bei der Errichtung jedes Wohngebäudes Kosten für die gärtnerische Gestaltung des Grundstückes, so werden diese zu den Produktionskosten hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, sobald die Kosten für an den Grundstücksgrenzen angepflanzte Hecken, Büsche beziehungsweise Bäume entstanden wurden. Ansonsten zählen Gartenanlagen immer als eigenständiges Vermögensgegenstand.
Können die Gartenanlagen von Mietern mitbenutzt werden oder handelt es sich dabei um einen Vorgarten, müssen die Kosten für die Gartenanlagen gleichmäßig auf die regelmäßige Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt werden.
Kleiner Hinweis:
Entstehen Zahlungen für die Pflege der Gartenanlage beispielsweise durch einen Gärtner, dann können diese sofort abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Kosten zur Pflege für Gartenanlagen entstanden sind, welche ausschließlich vom Eigentümer genutzt werden bzw. für solche, welche nicht von einem Mieter verwendet werden dürfen. Diese zählen immer zu den Lebensführungskosten.
GebrauchtwagenBesteuerung
Große Wichtigkeit findet die DifferenzSteuerveranschlagung im Handel von benutzten beweglichen körperlichen Gegenständen, wie zum Beispiel mit einem Gebrauchtwagen. Aufgrund dieser Regelung wird vermieden, dass beim Wiederverkauf nochmals in voller Umsatzsteuer berechnet wird. Zum Erlangen der DifferenzSteuerveranschlagung müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. So müssen die Gegenstände beim Gemeinschaftsgebiet gekauft werden, der Verkäufer darf beim Wiederverkauf keine Umsatzsteuer schulden. Entscheidend ist jedoch, dass beim Kauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das der Kauf bei einer Privatperson und einem Kleinunternehmen, welche keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen erfolgt ist. Als Widerverkäufer werden Firmen bezeichnet, welche gewerblich gebrauchte Gegenstände ankaufen und anschließend selbst wieder verkaufen. Bestes Beispiel dafür sind Gebrauchtwagenhändler.
Unser Hinweis:
Das Besondere an der DifferenzSteuerveranschlagung ist die Tatsache, dass hier lediglich der Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bei der Umsatzsteuer Berücksichtigung findet. Nutzt das Firmen den gekauften Gegenstand zu eigenen Zwecken beziehungsweise wird dieser zu privaten Zwecken erworben, dann findet die DifferenzBesteuerung keine Anwendung.
Gefahrenzulage
Bekommt ein abhängig Beschäftigte vom Arbeitgeber eine Gefahrenzulage ausgezahlt, so unterliegt diese der Lohnsteuer.
Gehaltsverzicht
Verzichtet ein Mitarbeiter auf einen Teil sjedes Arbeitsentgelts, so unterliegt nur der um eben diesen Teil verminderte Tätigkeitslohn der Steuerpflicht. Bedingung ist, dass der Arbeitsrechtliche Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf diesen Teil des Gehalts erlischt. Falls dafür jedoch eine bestimmte Verwendung wie zum Beispiel die Anlage in einer Versicherung beabsichtigt ist, liegt eine Einkommensverwendung, aber kein Gehaltsverzicht vor. In solch einem Fall ist auch dieser Teil des Tätigkeitsentgelts weiter lohnsteuerpflichtig.
Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten und auch Finanzierungskosten wurden alle Aufwendungen einer Darlehensbeschaffung. Die häufigsten Typen sind dabei Zinsen, Disagio, Kosten für den Grundbucheintrag bei einer Hypothek und auch Kreditvermittler-Provisionen. Die Finanzierungskosten gelten dabei als sofort abzugsfähige Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben. Dies heißt, sie reduzieren den jährlichen steuerpflichtigen Gewinn. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Dies gilt nur, mussn die Finanzierungskosten im in Verbindunghang mit dem Erreichen von Einnahmen stehen. Wird zum Beispiel ein Objekt, das vermietet wird, über ein Darlehen finanziert, dann sind die Kreditzinsen sofort abzugsfähige Finanzierungskosten. Wird das Objekt jedoch ausschließlich dazu verwendet, um selbst darin zu wohnen, so wurden die Kreditzinsen keine Werbungskosten und deshalb nicht mehr abzugsfähig. Sie werden dann Teil der nicht abzugsfähigen Aufwendungen, welche für die private Lebensführung notwendig wurden. Sollte ein Käufer eines Vermögenswertes vom Verkäufer Finanzierungskosten (bestehende Kreditzinsen) übernehmen, so sind diese Anschaffungskosten und damit voll steuerpflichtig.
Geldbußen
Ordnungs- und Verwarnungsgelder wurden Geldbußen. Sind diese Strafen betrieblich veranlasst, dürfen sie trotzdem nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben sindd gemacht werden. Parkt etwa ein Kurier an unerlaubter Stelle, darf er die Strafgebühr nicht als Betriebsausgabe angeben. Vom Abzugsverbot ausgenommen sind Geldbußen, die durch Gerichte und staatliche Behörden gegen den Betrieb verhängt werden.
Geldwerter Vorteil
Geldwerte Vorteile wurden Vorteile, die Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zufließen, ohne dass es sich dabei um Tätigkeitsentgelt handelt. Darf ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Firmenwagen auch zu privaten Zwecken nutzen, so gilt der private Nutzungsanteil steuerlich als geldwerter Vorteil. Auch das kostenlose Überlassen von Parkplätzen an Mitarbeiter zur privaten Nutzung gilt als geldwerter Vorteil und ist folglich auch lohnsteuerpflichtig.
Gemeinschaftskonten
Ehepartner untbekommen häufig ein Gemeinschaftskonto. Sämtliche Einnahmen, wozu auch Zinserträge zählen, werden den Ehepartnern je zur Hälfte angerechnet. Dabei ist es unerheblich, von wem das angelegte Geld stammt beziehungsweise wer der Verdiener des Vermögens ist.
Gemischte Schenkung
Eine Schenkung liegt vor, wenn ein Gegenstand entweder zum Teil gegen Entgelt oder zum Teil unentgeltlich gekauft wurde. Eine Schenkung gilt als gemischt, wenn der Verkaufspreis unter dem Verkehrswert liegt. Bei einer Abweichung des durchschnittlichen Verkehrswertes von etwa 10 Prozent wird im allgemeinen noch von einem Erwerb gegen Entgelt ausgegangen. Eine gemischte Schenkung wird aufgespalten in einen entgeltlichen und einen kostenlosen Teil. Beim entgeltlichen Erwerb kann dem Kaufspreis als steuerrechtlichen Betrag zählend gemacht werden. Bei Veräußerung dieses, wird der Gewinn aus dem verkauften Teil als Steuerveranschlagungsgrundlage herangezogen. Beispiel: Das Grundstück wird innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert, dann könnte ein steuerpflichtiger Gewinn anfallen.
Passender Hinweis:
Eine gemischte Schenkung gilt nach dem Umsatzsteuergesetz als Leistungsaustausch. Grund dafür ist, dass immer eine Gegenleistung gefordert wird. Diesen Wert wird auch als Mindestbemessunsgrundlage beschreibt. Bei einer Schenkung die über dem gemeinsamen Wert liegt, findet nur der entgeltliche Teil Berücksichtigung.
Gesamtbetrag der Einnahmen
Die Summe aller Einnahmen minus Altersentlastungs-Wert minus Freibetrag für Forst- und Landwirte ergibt den Gesamtbetrag der Einnahmen. Die Summe aller Einkünfte wird dabei folgendermaßen festgestellt: Alle positiven Erträge aus jeglichen Einkunftsarten werden gemeinsamgerechnet. Davon zieht man negative Werte ausgleichsfähiger Einkunftsarten ab. Erst danach erfolgt die Abrechnung des Altersentlastungsbetrages und des Freibetrages für Forst- und Landwirte. Vom Ergebnis werden nun weiterhin Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, eine eventuelle Wohneigentumsförderung und Verlustabzüge, für negative Einkünfte, die vor 1998 entstanden wurden, abgezogen. Minus im Ausland angefallene Einkommenssteuern plus hinzuzurechnendes Einkommen gemäß Paragraf 15 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Jetzt erhält der Einkommenssteuerpflichtige eine Größe für sein Einkommen gemäß Steuerdefinition. Davon werden Kinderfreibeträge, der Haushaltsfreibetrag und ein eventueller Härteausgleich abgezogen. Diese Zahl stellt letztendlich das zu versteuernde Einkommen dar.
Gesamtrechtsnachfolge
Sobald ein Rechtsfolger auch die Steuer-Forderungen und / beziehungsweise Steuer-Schulden erhält, spricht man von einer Gesamtrechtsnachfolge. Vor allem in einem Erbfall nimmt die Gesamtrechtsnachfolge eine große Rolle ein. Das bedeutet, alle Steuerschulden werden auf den Erben übertragen. Dazu zählen aber nicht die machbaren Zwangsgelder. Laut den Vorschriften des bürgerlichen Rechts müssen die Erben für die zu entrichteten Steuerschulden einstehen. Von dieser Vorschrift wurden allerdings keine Vorschriften zur steuerrechtlichen Haftung betroffen.
Gesamtschuld
Von einer Gesamtschuld spricht man immer dann, falls eine Steuerschuld von mehreren Personen gleichzeitig geschuldet wird. Eine Gesamtschuld gilt auch dann, sobald beispielsweise verheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden und mehrere Steuerpflichtige nebeneinander für eine Steuerschuld haften. Die Forderung für eine Gesamtschuld seitens des Finanzamtes existiert nur einmal, wobei jedoch jeder Schuldner diese begleichen darf. Solange die Gesamtschuld nicht beglichen wurde, ist jeder Schuldner gleichermaßen zu einer Zahlung verpflichtet. Eine Gesamtschuld könnte immer nur dann bestehen, falls vom Finanzamt vorher ein Steuerbescheid erlassen wurde. Dieser gilt gleichermaßen für alle Schuldner und kann auch von jedem einzeln angefochten werden. Sobald ein Gesamtschuldner die Schuld begleicht, gilt diese auch für alle anderen als getilgt. Bei einer verspäteten Begleichung werden die sich daraus ergebenden Säumniszuschläge für alle Gesamtschuldner gleichermaßen erhoben. Dagegen muss bei einer Anfechtung nur derjenige Gesamtschuldner die Aussetzungszinsen übernehmen, von dem die Anfechtung ausgegangen ist.
Gesamtschuldner
Haben mehrere Personen parallel und innerhalb ein und desselben Schuldverhältnisses Haftung für die gleiche Leistung übernommen, gelten diese Personen als Gesamtschuldner. Auch Personen, welche einer gemeinsamen Veranlagung bei der Besteuerung unterliegen, wie etwa Erben des gleichen Objektes beziehungsweise Ehepartner, die einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben, sind per Gesetz Gesamtschuldner. Dabei schuldet jede einzelne Person die gesamte Leistung aus dem gemeinsamen Schuldverhältnis. Sofern ein Gesamtschuldner Leistungen erbringt, wirkt sich das unmittelbar auf die Höhe der Schuld der anderen Schuldner aus. Sicherheiten wurden im Schuldverhältnis von Gesamtschuldnern den gleichen Gesetzmäßigkeiten unterworfen. Es gilt zu beachten, dass sich die Gesamtschuldnerschaft nicht nur die konkrete Leistung gilt, sondern auch alle sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel Überziehungszinsen, Nachforderungen, Stundungszinsen beziehungsweise Säumniszuschläge.
Geschäftsführergehalt
Ist ein Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig auch als Geschäftsführer tätig, so unterliegen seine Vergütungen dem Fremdvergleich. Bei einem solchen Fremdvergleich wird geprüft, ob ein Geschäftsführer der nicht Gesellschafter ist, dasselbe Einkommen erzielt hätte. Zu der Frage welches Einkommen für einen Geschäftsführer angemessen ist liegen bereit einige Entscheidungen von Gerichten vor. So gibt es beispielsweise eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, dass ein Geschäftsführergehalt dann angemessen ist, sobald es bei einem hohen Arbeitseinsatz bis zu drei Viertel des durch die Gesellschaft erzielten Betriebsergebnisses beträgt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gibt es dagegen keine einheitlichen Regelungen, welches Gehalt für einen Geschäftsführer angemessen ist. Dieser geht immer von einer Einzelfallentscheidung aus bei der unter anderem die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Vergütung der Geschäftsführer in ähnlichen Betrieben, welche vorhandenen Ertragsaussichten der Gesellschaft sowie das Verhältnis des Gehalts zum erzielten Betriebsergebnis berücksichtigt werden müsse.
Dazu liegen auch Urteile vor, nach denen das Tätigkeitsentgelt des Geschäftsführers nicht den gesamten Gewinn in Anspruch nehmen darf. Zum Gehalt jedes Geschäftsführers zählt ein ausführbares Festgehalt zuzüglich Zusatzvergütungen, Pensionszusagen und auch Sachbezügen. Sowohl die einzelnen Bestandteile des Tätigkeitsentgelts wie auch das gesamte Tätigkeitsentgelt müssen angemessen sein.
Geschäftswagen
Fahrzeuge, welche einem Firmen dauerhaft dienen, werden als Geschäftswagen bezeichnet. Grundsätzlich führen erst die laufenden Abschreibungen zu den stattfindenen Betriebsausgaben, wodurch der Geschäftswagen erst mit den Abschaffungskosten zu aktivieren ist. Gelegentlich kommen Geschäftswagen auch für private Zwecke zum Einsatz. In diesem Fall muss der geldwerte Vorteil, der durch die Nutzung gegeben ist, der Lohnsteuer unterworfen werden. Sofern kein Tätigkeitslohn erzielt wird, erfolgt stets eine Entnahme. Wahlweise gibt es die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil entsprechend der Listenpreismethode oder aber entsprechend der Fahrtenbuchmethode zu bestimmen. Die Listenpreismethode wird umgangssprachlich auch als 1-Prozent-Methode bezeichnet. Ausschlaggebend für die Höhe des geldwerten Vorteils ist hierbei die Nutzungsart des Fahrzeuges. Für Privatfahrten muss etwa 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Wird hingegen die Fahrtenbuchmethode verwendet, muss für den Firmenwagen ein dazugehöriges Fahrtenbuch geführt werden. Hiermit lassen sich die stattfindenen Aufwendungen für das Fahrzeug genau berechnen. Dazu zählen neben Abschreibungen und Reparaturkosten auch die KFZ-Steuer, die Benzinkosten und Darlehenszinsen aber auch die Prämien für Versicherungen und die anfallenden Gebühren für eventuelle Unterstellungen.
Passender Hinweis:
Falls der Geschäftswagen zu höchsten 30 Prozent privat verwendet wird, empfiehlt sich der Einzelkostennachweis durch einen individuellen Kilometersatz. Außerdem ist vor der Entscheidung für eine Methode eine Vergleichsrechnung mit der Fahrtenbuch- und der Listenpreismethode durchgeführt werden.
Geschäftsreise
Eine Geschäftsreise liegt immer dann vor, sobald ein Unternehmer für einen bestimmten Zeitraum auswärtig tätig ist. Alle Kosten, die im Rahmen einer Geschäftsreise existieren, werden als Betriebsausgaben gewertet. Für Fahrtkosten kann der gesamte durch einen Beleg nachgewiesene Betrag berücksichtigt werden, wobei auch ein Vorsteuerabzug möglich ist. In dem Fall, dass die Fahrt mit einem privaten Fahrzeug durchgeführt wird, sind die hierfür vorgesehenen Kilometersätze. Diese betragen pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro. Für die während einer Geschäftsreise benötigte Verpflegung können dagegen lediglich Pauschalsätze in Anspruch genommen werden. Dabei richtet sich die Höhe nach der Dauer der Abwesenheit von der privaten Wohnung. Beträgt diese mehr als 24 Stunden, gilt ein pauschaler Satz von 24 Euro. Bei einem Zeitraum zwischen 14 und 24 Stunden beträgt der Pauschalbetrag 12 Euro und bei einer auswärtigen Tätigkeit zwischen 8 und 14 Stunden 6 Euro. Die Kosten für eine Übernachtung können bei Vorlage eines Beleges in wirtschaftlicher Höhe zu den Betriebsausgaben gerechnet werden.
Alle Kosten, die nicht zu den genannten Kosten gehören zählen zu den Reisenebenkosten. Dies können etwa Zahlungen für die Gepäckbeförderung beziehungsweise auch erhöhte Kosten für die Telekommunikation sein. Auch die durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten zählen zu den Reisenebenkosten.
Kleiner Hinweis:
Ist für die Geschäftsreise eine Begleitung wie zum Beispiel eine Sekretärin notwendig, dann zählen deren Reisekosten ebenfalls zu den Betriebsausgaben.
Geschenke
Übersteigt der Wert von Geschenken den Wert von 40 Euro pro Monat und Mitarbeiter nicht, bleiben diese Zuwendungen steuerfrei. Bei Überschreitung gilt das Geschenk als Arbeitslohn und der gesamte Zuwendungswert ist zu versteuern. Dagegen können betrieblich begründete Geschenke an Geschäftskunden und andere NichtArbeitnehmer seit 2004 nur noch bis zu einem Wert von 35 Euro steuerfrei veranlasst werden. Bei Überschreitung darf kein Vorsteuerabzug erfolgen und der Abzug als Betriebsausgabe bleibt verwehrt. Die Aufzeichnung über die Art und den Wert der Geschenke hat lückenlos und jederzeit nachvollziehbar zu erfolgen. Zuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich festgelegter Anlässe dem Arbeitnehmer zu Gute kommen lässt, zählen nicht als Geschenke. Beispiele hierfür sind zum Beispiel Hochzeit und Geburt.
Gesellschafter
Bei der Steuerveranschlagung gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Gesellschaftern von Personengesellschaften und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften werden die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer gewertet und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Je nach ihrem Anteil an der Gesellschaft und nach einem anderen, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsmaßstab, bekommen Sie am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Gewinn beziehungsweise Verlust der Personengesellschaft anteilig zugerechnet. Sie haben diese Einnahmen jeweils im Rahmen ihrer persönlichen jährlichen Einkommensteuererklärung unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzugeben und zu versteuern. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen können die Gesellschafter entweder Einnahmen aus Kapitalvermögen beziehungsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen. Der erste Fall trifft zu, sobald sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, sondern Gewinne beziehungsweise negative Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft beziehen. Der zweite Fall trifft zu, sobald Gesellschafter als Angestellte für ihre Gesellschaft Tätigkeiten, zum Beispiel als Geschäftsführer. Darüber hinaus können Gesellschafter auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern haben, sobald sie an die Gesellschaft Vermögensgegenstände ihres Privatvermögens verpachten beziehungsweise vermieten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, welche mit einem (Einmanngesellschaft) beziehungsweise mehreren Gesellschaftern geführt werden darf. Die Gründung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist ins Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter einer GmbH haften nur bis zur Höhe der Stammeinlage, welche mindestens 25.000 Euro betragen muss. Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH eine juristische Person und damit auch selbstständig rechts- und geschäftsfähig. Sie kann zum Beispiel selbstständig Klage einreichen, Arbeits-, Darlehens- und andere Verträge mit ihren Gesellschaftern abschließen und wird auch zur Steuerveranschlagung veranlagt. Ihr Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Liegen Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Kapitalgesellschaft ist kraft Rechtsform stets gewerblich tätig. Sofern keine Steuerbefreiung greift, unterliegt sie daher der Gewerbesteuer. Da im Unterschied zur Personengesellschaft weder Staffeltarif noch Freibetrag zur Anwendung kommen, ist die gewerbesteuerliche Belastung gegenüber einer Personengesellschaft zwangsläufig höher. Die Einbringung von Immobilien und Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer, da ein Rechtsträgerwechsel vorliegt.
Gewinnbeteiligungen
Bei Gewinnbeteiligungen, auch Tantiemen genannt, handelt es sich um Einnahmen, welche aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Nicht selten bekommen Geschäftsführer, zum Beispiel einer GmbH, Tantiemen ausgezahlt, welche als Zusatzvergütung angesehen werden. In der betrieblichen Praxis spricht man meistens von Umsatztantiemen und aber Gewinntantiemen. Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer Umsatztantiemen, kann dies dazu führen, dass die Auszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden. Der jeweilige Betrieb muss sich einer sehr kritischen Prüfung durch der Fiskus unterziehen. Im Fokus steht die Frage, ob ein unbeteiligter Geschäftsführer diese Tantiemen erhalten hätte. Gewinntantiemen wurden hingegen vollkommen unbedenklich. Sollten jedoch nur die Tantiemen und kein auch wirkliches Arbeitsentgelt vereinbart sein, darf auch bei den Gewinntantiemen von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das Gleiche gilt, falls alle Bezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, zu hoch ausfallen.
Gewinnerzielungsabsicht
Die Gewinnerzielungsabsicht ist das entscheidende Kriterium, falls es um die Beurteilung geht, ob eine freiberufliche, geschäftliche sowie selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zudem spielt die Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft aber auch der Vermietung und Verpachtung eine entscheidende Rolle.
Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so können die Finanzbehörden unterstellen, dass es sich bei de Tätigkeit um eine Liebhaberei handelt. Werden hingegen nur vorübergehend negative Einkünfte gemacht und ist zu erwarten, dass künftig Gewinne erzielt werden können, so liegt keine Liebhaberei vor. Ebenfalls keine Liebhaberei liegt vor, falls die Tätigkeit nach andauernden negative Einkünften eingestellt wird. Entscheidend ist dabei einzig die Frage, ob die betreffende Person Anstrengungen unternimmt, um positive Einnahmen zu erzielen.
Verluste können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, falls die Finanzbehörde eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Andernfalls zählt die Tätigkeit als Liebhaberei und wird zur privaten Lebensführung gerechnet. In dem Fall, dass die Finanzbehörden eine geschäftliche Tätigkeit in eine Liebhaberei umqualifizieren, können die Verluste die vor diesem Zeitpunkt entstanden wurden auch nachträglich noch steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine Verrechnung mit dem Aktivvermögen aufgrund fehlender Masse nicht machbar war.
Gewinn- und Verlustrechnung
Am Ende jedes Steuerjahres müssen Firmen welche Bilanzpflicht haben eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung erstellen. In dieser werden Erfolge und negative Einkünfte gegeneinander aufgestellt. Das Ergebnis beziffert einen Gewinn bzw. einen Verlust, welcher über die Schlussbilanz abgerechnet wird. Die Schlussbilanz zeigt auch die Ergebnisse der Anlagenkonten und stellt somit das Gesamtergebnis eines jeden Geschäftsjahres dar. Die Schlussbilanz wird zur Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahrs stellt die SBK (Schlussbilanzkonto) die EBK (Eröffnungsbilanzkonto) dar. Für bestimmt Berufsgruppen und Betriebsformen wurden Vereinfachungen vorgesehen.
Good will
Der Good will wird unter anderem auch als Firmenwert beziehungsweise Geschäftswert bezeichnet. Als Good Will gilt immer der Mehrwert eines jeden Unternehmens. Dieser ergibt sich aus dem Substanzwert vermindert um die vorhandenen Schulden. Somit ist der Good wird den immateriellen Vermögenswerten zuzuschreiben und verkörpert vom Prinzip her die Aussichten auf einen in der Zukunft liegenden Gewinn. Gebildet wird der Good will immer vom jeweiligen Firmen und er ist auch immer untrennbar mit diesem verbunden. Gebildet wird der Geschäftswert aus verschiedenen Faktoren wie der Absatz- und Einkaufsorganisation, den Kenntnissen und Fähigkeiten der Mitarbeiter, der Lage eines jeden Geschäfts beziehungsweise Firmens und auch aus dem Image und Bekönntetheitsgrad eines Unternehmens.
In dem Fall, dass der Good will, gegen Zahlung jedes erworben wurde, so gibt es ein Wahlrecht zur handelsrechtlichen Aktivierung. Dies liegt etwa vor, sobald der der Kaufpreis jedes Firmens über dem Wert der aktiven und passiven Vermögenswerte liegt. Das Handelsrecht sieht vor, dass dieser Geschäftswert von Kapitalgesellschaften gesondert ausgewiesen werden muss. Bei kleineren Kapitalgesellschaften gibt es die Möglichkeit einer Aktivierung als „Immaterielle Vermögensgegenstände“. Ein selbst geschaffener Good will darf dagegen nicht aktiviert werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht gesehen besteht eine Aktivierungspflicht für einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert. Dieser gehört steuerlich gesehen zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern und kann über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden.
Grenzgänger
Als Grenzgänger bezeichnet man jene Mitarbeiter welche ihren Wohnsitz in einem Grenzbezirk zwischen zwei Staaten haben und in einem Gesetzgeber Tätigkeiten und im anderen Fiskus leben. Zur Steuerveranschlagung herangezogen wird der Wohnsitzstaat. Wenn ein abhängig Beschäftigte in der Schweiz lebt, aber nur in Deutschland Arbeitet, gilt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Betragen die Einnahmen mindestens 90 Prozent, könnte von der Steuerpflicht abgewichen werden. Dies nennt sich Grenzpendlerregelung. Die in Deutschland verdienten Einkünfte dürfen nicht mehr als 6136 bei Ledige Personenn und 12272 bei Verheiratenden betragen. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung ist in der Regel vorteilhafter, denn Steuerpflichtige können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben sindd machen. Sollten der Wohnsitz oder der Arbeitsort nicht in diesem Grenzbezirk liegen, darf die Grenzpendlerregelung nicht angewandt werden. Bei DoppelSteuerveranschlagung gilt als Grenzzone 20 km oder 30 km. Sollte nach eingehender Prüfung keine Pendlerregelung greifen, kommt der Tätigkeitsstaat in den Genuss der Besteuerung.
Grenzpendlerregelung
Steuerzahler, welche in einem Fiskus wohnen und in einem anderen Staat Arbeiten, können unter die Grenzpendlerregelung fallen. Es gilt jedoch, bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Wohnt ein Mitarbeiter beispielsweise in der Schweiz und Arbeitet ausschließlich in Deutschland, unterliegt dieser der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Erwirbt der abhängig Beschäftigte nahezu sein gesamtes Einkommen in Deutschland, greift die Grenzpendlerregelung. Bei mehr als 90-prozentiges Einkommen aus Deutschland und Einnahmen welche nicht aus Deutschland stammen (mehr als 6136 Euro bei Ledige Personenn und 12272 Euro bei Verheirateten) gilt die Grenzpendlerregelung. Beim zuständigen Finanzamt darf hierfür ein Antrag gestellt werden. Vorteilhaft ist bei dieser Regel die unbeschränkte Steuerpflicht, denn in diesem Fall können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgeben geltend gemacht werden. Wenn der Wohnsitz beziehungsweise der Arbeitsort außerhalb eines jeden Grenzbezirkes liegt, tritt keine Grenzgängerregelung in Kraft. Im DoppelSteuerveranschlagungsabkommen gilt als Grenze ein Umkreis 20 km beziehungsweise 30 km von der jeweiligen Landesgrenze. Es ist zu prüfen, welches DoppelBesteuerungsabkommen angewandt werden darf und wie der Grenzbezirk liegt. Kann die Grenzpendler Regelung nicht greifen, so liegt die Besteuerung meist im Tätigkeitsstaat.
Gründungshöchstbetrag
Jede Stiftung, die gegründet wird, benötigt ein gewisses Kapital. In der Praxis übermittelt der Stifter ein festgelegtes Vermögen auf die Stiftung. Bei der Einkommenssteuer existiert für den Stifter die Möglichkeit, einen Spenden-Wert bis zu 307.000 Euro zählend zu machen. Von Gesetzeswegen wird dieser Betrag auch als Gründungshöchstbetrag beschreibt. Bei der Einkommenssteuer könnte der Betrag sowohl im Jahr der Gründung, wie auch im Rahmen von neun Jahren nach der Gründung, berücksichtigt werden. Laut Gesetz lässt sich dieser Gründungshöchstbetrag nur bei der Gründung von einer Stiftung steuermindernd einsetzen. Damit die Zuwendung auch tatsächlich berücksichtigt werden darf, muss sie in der Zusammenfassung von einem Jahr nach der Neugründung der Stiftung zugeführt werden. Wahlweise könnte der Stifter den Gründungshöchstbetrag in einem Jahr zu 100 Prozent von der Steuer absetzen, beziehungsweise aber innerhalb von neun Jahren, jährlich zu jeweils 10 Prozent, somit 30.700 Euro pro Jahr, angeben. Neben dem Gründungshöchstbetrag könnte sich auch der normale Spendenabzug oder der Abzug von einem Stiftungshöchstbetrag steuermindernd auswirken. Alle Beträge müssen als Sonderausgaben aufgelistet werden.
Grunderwerbsteuer
Eine Grunderwerbssteuer wird immer dann fällig, wenn es beim Erwerb jedes Grundstückes zu einem Wechsel des Eigentümers kommt. Dabei ist genau festgelegt, welche Erwerbsformen der Grunderwerbssteuer unterliegen. Dies wurden neben Grundstückskäufen auch der Tausch von Grundstücken, der Übergang von Grundstücken infolge eines jeden Gesellschaftsvertrages aber auch die Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft die über eigenen Grundbesitz verfügt. Ebenfalls wird bei Auflösung einer Gesellschaft beziehungsweise auch bei einer Enteignung die Grunderwerbssteuer fällig.
Kommt es zu einem Erwerb von Grundstücken zwischen Ehegatten, wird dazu keine Grunderwerbssteuer fällig. Dies gilt auch bei Geschäften zwischen in Personen, welche in gerader Linie miteinander verwandt sind. Ebenfalls von einer Grunderwerbssteuer befreit ist der Kauf eines jeden zum Nachlass gehörenden Grundstückes durch einen Teilerben und auch der Kauf von Grundstücken mit einem Wert von weniger als 2.500 Euro.
Die ergibt sich in der Regel aus dem bezahlten Kaufpreis. Liegt kein Kaufpreis vor, so gilt der Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Von dieser wird eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben. Das Grundstück kann erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, falls die fällige Grunderwerbssteuer bezahlt wurde. Die aus der Grunderwerbssteuer erzielten Einnahmen fließen komplett dem jeweiligen Bundesland zu.
Grundlagenbescheid
Als Teil des gesamten Steuerverfahrens löst ein Grundlagenbescheid noch keinerlei Zahlungsverpflichtung bezüglich einer eventuell gestellten Steuerschuld aus. In einem Grundlagenbescheid erfolgt etwa die Zertifizierung eines Vertrages zur Altersvorsorge oder die Anerkennung jedes Schwerbehindertenstatus. Der Grundlagenbescheid darf bei Unstimmigkeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angefochten werden.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf sämtlichen Grundbesitz erhoben, der sich im Inland befindet. Zum Grundbesitz zählen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, betriebliche und private Grundstücke, Erbbaurechte und auch Wohneigentum und Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden stehen. Was die steuerliche Bemessungsgrundlage betrifft, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden. Für Grundbesitz in den alten Bundesländern gilt ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964. Für Grundbesitz in den neuen Bundesländern wird dagegen der Einheitswert von 1935 herangezogen. Befinden sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern gilt wieder der Einheitswert von 1964. Für Mietwohnungen, die vor dem Jahre 1991 in den neuen Bundesländern erbaut wurden, gilt eine Ersatzbemessungsgrundlage, die sich nach Wohn- und Nutzfläche richtet. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und auch bei gemeinnützlichen Körperschaften könnte es unter gewissen Grundlagen zu einer Befreiung von der Grundsteuer kommen.
Ermittelt wird die Grundsteuer immer in zwei Schritten. Dabei wird zunächst durch der Fiskus der Steuermessbetrag festgesetzt. Zur Festsetzung wird dabei der Einheitswert beziehungsweise der Ersatzwirtschaftswert verwendet. In einem zweiten Schritt wird von der Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, auf den Steuermessbetrag ein Hebesatz genutzt und daraus die Grundsteuer festgestellt.
Kleiner Tipp:
Für Immobilien, welche leer stehen und sich in einer strukturell schwierigen Gegend befinden, kann die Grundsteuer erlassen werden.
Grundstück
Laut dem Bewertungsgesetz wird als Grundstück jede Wirtschaftseinheit des Grundvermögens bennent. Man unterscheidet stets zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Befindet sich auf einem Grundstück kein nutzbares Gebäude, so handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Erst wenn ein Gebäude bezogen werden könnte startet auch die Benutzbarkeit. Sobald den Bewohnern beziehungsweise anderen Benutzern die Nutzung des Gebäudes zugemutet werden kann, wird dieses als bezugsfertig angesehen. Somit gelten auch Grundstücke als unbebaut, dessen Gebäude aufgrund von Zerstörung und Zerfall nicht mehr genutzt werden können. Im Gegensatz dazu werden Grundstücke mit nutzbaren Gebäuden als bebaut beschreibt. Falls ein geplantes Gebäude in bestimmten Bauabschnitten errichtet wird, sind nur die bezugsfertigen Teile als nutzbar anzusehen. Bei der Bewertung von Grundstücken werden verschiedene Grundstücksarten unterschieden. Neben Mietwohngrundstücken gibt es Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und weitere. Abhängig von der Art des Grundstückes darf das Ertragswertverfahren und aber das Sachwertverfahren zum Einsatz kommen. Im Falle, dass Betriebsgrundstücke veräußert werden, müssen die Gewinne dem betrieblichen Gewinn angerechnet werden. Sollten Grundstücke hingegen privat veräußert werden, wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn lediglich innerhalb der Spekulationsfrist, welche 10 Jahre beträgt, fällig.
Unser Hinweis:
Sollten privat mehr als drei bebaute Grundstücke in der Zusammenfassung von fünf Jahren veräußert werden, besteht für den Besitzer die Gefahr, laut Finanzamt als betrieblicher Grundstückshändler angesehen zu werden. In diesem zusammenhang wären Gewinne stets steuerpflichtig. Weiterhin könnte ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden, sobald ein Grundstück nicht für den privaten Zweck, sondern nur mit de Erwartung gekauft wird, es nach der Bebauung zu verkaufen.
Grundstücksverkäufe
Bei einem privaten Grundstücksverkauf ist die Spekulationsfrist zu beachten. Der erzielte Veräußerungsgewinn (Spekulationsgewinn) erfolgt bei Veräußerung einer Immobilie bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb. Wird die Immobilie beispielsweise nach 9 Jahren wieder verkauft, ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Bankspesen, Maklercourtage beziehungsweise Kreditzinsen wurden in diesem Fall Werbungskosten und reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn. Die Immobilie muss nicht versteuert werden, wenn der Eigentümer bei der Veräußerung sowie bis zu 2 Jahre zuvor selbst verwendet hat. Keine Mindestpflicht gilt, sobald der Eigentümer ab Kauf oder Fertigstellung des Neubaus diese selbst bewohnt hat. Im Betriebsvermögen gehaltene Grundstücke (Immobilien) zählen die Gewinne zum steuerpflichtigen Unternehmergewinn dazu. Der Verkaufswert kann den Unternehmensgewinn mindern beziehungsweise erhöhen. Wie Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen zu behandeln sind, regelt das BMF-Schreiben vom 07.02.2007.
Unser Tipp:
In aller Regel werden Immobilien mit Gewinn verkauft, daher sollen sie nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Eine Verpachtung zumeist wäre eine sinnvollere Lösung.
Grundstücksvermietung
Sofern bei der Vermietung von Grundstücken Einnahmen erzielt werden, ist hierauf keine Umsatzsteuer aufzuschlagen. Allerdings kann ein Unternehmer wählen, ob er auf diese Regelung verzichtet und doch Umsatzsteuer verlangt. Hierdurch wäre ihm der Vorsteuerabzug machbar. Werden jedoch zum Beispiel Wohn- und Schlafräume und Campingplätze kurzfristig vermietet, darf von der Steuerbefreiung kein Gebrauch gemacht werden.
Grundstückumsätze
Umsätze, die durch Grundstücke zu Buche schlagen, werden als Grundstücksumsätze bezeichnet. Diese wurden immer von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings gibt es eine Option zur Umsatzsteuerpflicht. Sollte diese bei einem Unternehmer greifen, muss auf das Entgelt für das betreffende Grundstück Umsatzsteuer erhoben werden. Dazu muss der Leistungsempfänger das Grundstück allerdings selbst nutzen, um Umsätze zu erzielen, bei denen ein Vorsteuerabzug erhoben wird. Die Voraussetzungen dazu müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Durch die Umsatzsteueroption wird auch der Vorsteuerabzug ermachbart. Sollte ein Grundstück nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, darf auch nur für diesen Teil die Vorsteuer erhoben werden. Durch eine sachgerechte Schätzung lassen sich die nicht abziehbaren Beträge bestimmen. Jeder Empfänger, der eine steuerpflichtige Werklieferung beziehungsweise eine andere steuerpflichtige Leistung in zusammenhang mit einem Grundstück in Anspruch nimmt, muss laut § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG Rechnungen und Zahlungsbelege und auch andere beweiskräftige Unterlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahren. Das gilt allerdings nur, sofern die Leistungen für den Bereich genutzt werden, der nichtunternehmerisch geführt wird. Sollten die Leistungen hingegen für den unternehmerischen Bereich benutzt werden, sind die Aufbewahrungspflichten gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine solche Ordnungswidrigkeit könnte laut Gesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Grund und Boden
Grundstücke werden zur steuerlichen Bewertung in Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt.
Gebäude unterliegen regelmäßig einer Wertminderung und können entsprechend auch abgeschrieben werden. Im Gegensatz dazu unterliegt Grund und Boden keiner Wertminderung und darf somit auch nicht abgeschrieben werden.