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Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Im Steuerrecht werden die eheliche und die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht gleichgestellt. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft ergeben sich zumeist Nachteile. Im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft bringt die eheähnliche Lebensgemeinschaft keinerlei Steuervorteile, im Falle, dass unterschiedliche Einkommensverhältnisse gegeben sind. Zudem haben finanziell schlechter gestellte Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, im Fall einer Trennung, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wie es bei einer Scheidung beziehungsweise Trennung innerhalb der Ehe der Fall wäre. Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt. Ein weiterer Nachteil der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ergibt aus einem Erbe und einer Schenkung. Hier müssen die eheähnlichen Lebenspartner wesentlich höhere Steuern zahlen, als die Ehepartner. Weiterhine Nachteile ergeben sich in Bezug auf die Grunderwerbssteuer, von welcher einzig Ehepartner, falls bestimmte Grundlagen erfüllt wurden, befreit werden können. Weiterhin könnten eheähnliche Partner Schwierigkeiten bei der Erklärung einer doppelten Haushaltsführung bekommen. Ein wesentlicher Vorteil der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gibt sich allerdings bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Verträgen, welche keinem Fremdvergleich standhalten müssen.
Unser Tipp:
Aufgrund der zahlreichen, machbaren Vorteile einer Ehe könnte sie für viele Lebenspartner interessant sein. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, denn nicht immer ist eine Ehe, aus steuerrechtlichen Gründen, besser als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Entscheidend ist eine vernünftige Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Ehe, im Falle, dass das gegenseitige Vererben und Verschenken geplant ist. Weiterhin könnte sich eine Ehe aus steuerlicher Sicht lohnen, falls die Einkommensunterschiede der Partner erheblich sind.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Einkommenssteuer für Steuerpflichtige ermäßigt sich um 300 Euro, falls er mindestens 20 Stunden im Monat freiwillige Tätigkeit leistet. Hierunter zählen alle Tätigkeiten im Auftrag einer nationalen juristischen, öffentlich-rechtlichen Person beziehungsweise in einer Einrichtung, welche behinderte, alte beziehungsweise kranke Personen freiwillig betreut.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist eine im Jahr 2006 ausgelaufene Förderung der Bundesregierung, welche zur Schaffung von selbst genutztem Wohnraum gewährt worden ist. Aber alle laufenden Förderungen werden noch in vollem zugesichertem Umfang bedient. Dabei gibt es zwei Stufen. Alle Wohnungen und Eigenheime, welche spätestens am 31. Dezember 2003 gekauft beziehungsweise fertig gestellt worden sind, werden noch mit fünf Prozent der Produktionskosten bis zu einer Maximalgrenze von 2.556 Euro für einen Neubau gefördert. Bei Eigentumswohnungen werden 2,5 Prozent der Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Für selbst genutzten Wohnraum in Altbauten wurde eine Zulage von 1.278 Euro gewährt. Wer Kinder hat, darf sich freuen, denn er bekommt pro Kind noch einmal 767 Euro an Eigenheimzulage gewährt.
Die zweite Stufe der Eigenheimzulage gilt für Eigentumswohnungen und Eigenheime, welche in den Jahren 2004 fertig gestellt oder gekauft worden wurden. Hier liegt die Förderhöhe bei einem Prozent der Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten pro Jahr. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 1.250 Euro. Kinder werden mit einem Betrag von 800 Euro pro Jahr und „Nase“ bedacht. Die Eigenheimzulage wird jährlich vom zuständigen Finanzamt bezahlt.
Wer noch zu den denjenigen Haus- oder Wohnungsbesitzern zählt, die die Eigenheimzulage bekommen, der darf den Zahlungseingang in Abhängigkeit von den BeTätigkeitungszeiten der Banken zum Ende der dritten Märzwoche eines jeden jeden Jahres erwarten, denn sie wird vom Fiskus immer am 15. März zur Auszahlung gebracht.
Eigenleistung
Werden bei der Eigenproduktion beziehungsweise beim Ausbau von Immobilien Eigenleistungen erbracht, so können diese steuerlich nicht als Kosten berücksichtigt werden, auch sobald sie den Wert der betreffenden Immobilie steigern. Eigenleistungen erhöhen somit nicht die Herstellungskosten einer Immobilie.
Eigentumswohnung
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung berechnet sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswert beziehungsweise über Teilwerte auf das Grundstück und nicht nach der Restwertmethode. Der enthaltene Anteil für die Instandhaltungsrücklagen ist nicht im Kaufpreis eingerechnet und wird nicht in den Anschaffungskosten enthalten. Es gelten die gleichen Abschreibungsgrundsätze wie für Gebäude. Man kann für Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser erhöhte Abschreibungssätze geltend machen.
Kleiner Hinweis:
Dient eine Eigentumswohnung zu mehr als 66 2/3 Prozent privaten Wohnzwecken und ist die Immobilie vor dem 01.01.1987 gekauft worden, dann man im Jahr der Anschaffung und sieben Jahre danach, bis zu 5 Prozent absetzen.
Einbehaltungspflicht
Sobald Dritte die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung relevanter Steuern an der Fiskus haben, spricht der Gesetzgeber von Einbehaltungspflicht. Beispiele wurden unter anderem die Kapitalertragssteuer (Kreditinstitut) beziehungsweise die Lohnsteuer (Arbeitgeber). Der Arbeitgeber hat zusätzlich die Einbehaltungspflicht bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen und die Kirchensteuer. Nachzulesen im Vermögensbildungsgesetz, Kirchensteuergesetz und Einkommenssteuergesetz.
Einkommensteuererklärung
abhängig Beschäftigte sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, falls
– sie von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bekommen haben
– Ehepartner die Lohnsteuerklassen-Kombination III/v gewählt haben
– auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen wurden
– Haushaltsfreibeträge und Kinderfreibeträge übertragen wurden
– im laufenden Jahr die allgemeine aber auch die bestimmte Steuerkarte verwendet wurden
– Nebeneinkünfte und Einnahmen über 410 Euro die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erzielt wurden
– ein abhängig Beschäftigte im Jahr des Todes seines jeden Ehepartners wieder heiratet.
Personen, die andere Einkünfte als die aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen – also keine abhängig Beschäftigte sind – müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (7 236 Euro für Ledige Steuerpflichtige oder auch 14 472 Euro für Verheiratete Steuerpflichtige im Jahr 2002) übersteigen.
Für Arbeitnehmer lohnt sich in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch dann, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Aufgrund der Pauschbeträge, wie dem abhängig Beschäftigtepauschbetrag, und weiterer Abzugsmachbarkeiten wird in vielen Fällen ein Teil der im Laufe des Jahres abgeführten Lohnsteuer zurückerstattet.
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31.05. des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Einkunftsarten
Das Einkommen von Steuerzahler unterliegt der Einkommensteuer. Das Einkommensteuergesetz definiert, was als Einkommen zu betrachten und entsprechend zu bewerten ist. Hierzu werden sieben stetse Einkunftsarten definiert. Einnahmen, die unter eine dieser Einkunftsarten fallen, sind in Deutschland steuerpflichtig:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
2. Einnahmen aus Gewerbebetrieb;
3. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit;
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit;
5. Einnahmen aus Kapitalvermögen;
6. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;
7. Sonstige Einnahmen
Zu den sonstigen Einnahmen gehören Renten, wiederkehrende Bezüge, private Veräußerungsgeschäfte, Unterhaltsleistungen und Leistungen, die sich aus Verträgen zur Altersvorsorge ergeben.
Ist es nicht möglich, Einnahmen einer der erwähnten Einkunftsart zuzuordnen, so wurden diese steuerfrei. Beispiele hierfür wurden Gewinne aus Lotterien. Diese gehören keiner der sieben Einkunftsarten an und wurden somit steuerfrei. Auch Gewinne, welche bei privaten Veräußerungen erzielt werden, werden nicht als einkommensteuerpflichtiges Einkommen gesehen. Beim Verkauf von Immobilien und Wertpapieren können jedoch steuerpflichtige Einnahmen existieren.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Als solche Einnahmen zählen alle Einnahmen, die aufgrund der Überlassung von Wohnraum und Immobilien beziehungsweise durch das Verpachten von Grundbesitz gewonnen werden. Weiterhin gehören auch solche Einnahmen hierzu, welche aus der Vermietung von betrieblichem Vermögen oder Vermögensgegenständen sowie aus der Überlassung von Rechten stammen. Als Rechte gelten dabei insfestgelegte Urheberrechte aus geschriebenen beziehungsweise anderen künstlerischen Werken sowie Urheberrechte aus geschäftlicher Natur. Ebenfalls zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden Einnahmen gerechnet, die aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen stammen.
Sofern die dem entsprechenden Immobilien, Grundstücke und Rechte dem vorhandenen Betriebsvermögen angehören, sind die daraus erzielten Einnahmen als Betriebseinnahmen. Somit handelt es sich hierbei um Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
Im Jahre 2004 wurden für Vermieter neue Vorschriften zur Umsatzsteuer eingeführt. Diese betreffen Reinigungs- und Bauleistungen, welche von ausländischen Firmen ausgeführt wurden. Für diese Leistungen existiert seither eine Zahlungsverpflichtung bzw. eine Steuerschuld gegenüber den Finanzbehörden. Für den Fall, dass der Vermieter mehr als zwei Wohnungen besitzt, ist die Umsatzsteuer nun nicht mehr an das jeweilige Unternehmen, sondern direkt an die zuständigen Finanzbehörden zu zahlen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2001 (Aktenzeichen: V R 1/01) müssen das Finanzämter anerkennen, sobald ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufteilt. Dies gilt dem Urteil zufolge immer als sachgerechte Schätzung. Bestehen Unklarheiten, betreffs der Gewinnerzielungsabsicht eines Vermieters, so könnte das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 08.10.2004 zur Klärung herangezogen werden.
Unser Tipp:
Vermieter, welche Wohnraum an nahe Verwandte vermieten, sollten die Miethöhe in keinem Fall zu gering ansetzen. Andernfalls könnte der Fiskus den Abzug der Werbungskosten streichen. In dem Fall, dass ein Mieter anhand Abstandszahlungen zum Verlassen der Wohnung bewegt werden soll, so können diese immer dann als Werbungskosten sindd gemacht werden, wenn die Wohnung nach Auszug des Mieters wieder neu vermietet wird.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit liegt immer dann vor, sobald die Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist. Außerdem darf keine Einbindung in eine Organisationsstruktur, wie etwa eines jeden Firmens oder Ingenieurbüros, vorliegen. Der Selbstständige trägt sein unternehmerisches Risiko selbst. Für Freiberufler gibt es gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes einen speziellen Katalog, in dem alle infrage kommenden Berufe und Berufsgruppen aufgelistet sind. Typische freiberufliche Tätigkeiten wurden unter anderem: Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt oder Schriftsteller. Alle im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen wurden nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit zählen andere Regelungen. Von einer gewerblichen Tätigkeit geht der Staat aus, sobald eine Beteiligung an der allgemeinen Wirtschaft vorliegt. Außerdem muss eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein. Tätigkeiten in der Land- oder Forstwirtschaft wurden hiervon ausgenommen. Ein Gewerbebetrieb muss außerhalb des privaten Umlaufvermögens geführt werden.
Passender Tipp:
Erzielt der Selbstständige sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb als auch aus freiberuflicher Tätigkeit, gilt die sogenannte Abfärbetheorie. Die geschäftliche Tätigkeit infiziert demnach die freiberufliche Tätigkeit. Deshalb unterliegen die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer. Ausnahmen gibt es nur im Fall einer Gewerbesteuerbefreiung der gewerblichen Einkünfte und wenn die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im steuerlichen Sinn bedeutungslos sind. Stellt ein Architekt ein schlüsselfertiges Haus im Auftrag von Dritten fertig, ist er automatisch gewerblich tätig.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Tätigkeitslöhne, Tätigkeitsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und andere Bezüge zählen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Es können auch Sachbezüge einfließen, wie zum Beispiel Waren und Essenmarken. Sogar Waisen- und Witwenrenten, Warte und Ruhegelder wurden aus steuerrechtlicher Sicht wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu behandeln. Der Staat fasst alle Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige in der Zusammenfassung eines weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnisses durchführt, als nicht selbstständige Tätigkeit zusammen. Alle Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen wurden stets der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer automatisch ein und führt sie geradewegs an das zuständige Finanzamt ab. Hat der Mitarbeiter aufgrund von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen beziehungsweise Sonderausgaben am Jahresende insgesamt zu viel Lohnsteuer überwiesen, könnte er diese nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vom Fiskus zurückfordern. Hierfür ist ein amtliches Formular auszufüllen und alle Ansprüche sind durch Belege zu beweisen. Für abhängig Beschäftigte mit beschränkter Steuerpflicht zählen gesonderte Regelungen.
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen beispielsweise Zinsen und Dividenden, welche aus sich im Privatbesitz befindlichen Vermögen erzielt werden. Gehört das betreffende Vermögen dagegen zum Betriebsvermögen, dann sind die Einnahmen daraus nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden immer den Betriebseinnahmen zugerechnet, und werden folglich als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb behandelt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Gewinnausschüttungen, Zinsen aus Hypotheken und sonstigen Kapitalforderungen, Grundschulden sowie daraus resultierende Renten und auch Einnahmen aus stillen Beteiligungen.
Zunächst unterliegen Einnahmen aus Kapitalvermögen immer der Kapitalertragssteuer. Dabei handelt es nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern um eine festgelegte Form der Einkommenssteuer. Diese wird als Quellensteuer unmittelbar von der depot- beziehungsweise kontoführenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei der jährlichen Steuererklärung haben Steuerzahler dann die Möglichkeit zu viel überwiesene Steuern wieder zurückzufordern. Die Kapitalertragssteuer wird erst dann fällig, falls ein Freibetrag von 801 Euro pro steuerpflichtiger Person überschritten wurde. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren gilt ein doppelter Freibetrag von 1.602 Euro. Um den Freibetrag zu nutzen, muss bei derselben Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden.
Unser Hinweis:
Werbungskosten, die in geradewegsem zusammenhang zu den Einnahmen stehen, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Anerdarft werden zum Beispiel Gebühren für ein Depot, der Kauf von Fachzeitschriften und die Teilnahme an einer Hauptversammlung.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Als Gewerbebetrieb gilt jede selbständige Tätigkeit, welche nachhaltig mit dem Ziel ausgeübt wird, Gewinne zu erwirtschaften. Nicht als Gewerbebetrieb sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und freiberufliche Tätigkeiten. Der Gewerbebetrieb muss von der privaten Vermögensverwaltung abgegrenzt werden.
Als Einnahmen aus Gewerbebetrieb gelten
– Einnahmen aus dem betrieblichen Unternehmen
– Gewinnanteile von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
– Einkünfte von gewerblich geprägten Personengesellschaften
– Gewinne aus der Veräußerung jedes Betriebs, eines Teilbetriebs und wesentlicher Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich darf der Gewinn des Gewerbebetriebs wahlweise nach dem Betriebsvermögensvergleich beziehungsweise der Einnahmen-Überschuss-Rechnung festgestellt werden. Das gilt nicht, wenn der Gewerbebetrieb aufgrund der Rechtsform und infolge der Überschreitung von Größenmerkmalen wie Gewinn, Umsatz oder Mitarbeiterzahl zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist.
Ein-Prozent-Regelung
Die Ein-Prozent-Regelung ist eine umgangssprachliche Bezeichnung der Listenpreismethode, welche zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privat benutzten Firmenwagen verwendet wird. Eine Alternative zur Ein-Prozent-Regelung ist die Berechnung eines individuellen Kilometersatzes. Maßgebend für die Höhe des geldwerten Vorteils ist bei der Listenpreismethode bzw. Ein-Prozent-Regelung immer der Grund, aus dem ein durch das Firmen überlassenes Fahrzeug privat benutzt wird. Der errechnete geldwerte Vorteil wird zum Einkommen einer steuerpflichtigen Personen zugerechnet und unterliegt somit der Einkommenssteuer.
Für reine Privatfahrten beträgt der geldwerte Vorteil ein Prozent, des inländischen Listenpreises des verwendeten Fahrzeugs. Für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz werden 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dabei zählt jeder Entfernungskilometer für die einfache Strecke und auch Hin- oder Rückweg. Ebenfalls geregelt sind Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Wird hierfür der dienstlich überlassene PKW verwendet, so werden für jeden Entfernungskilometer 0,02 des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt.
Passender Hinweis:
Wird ein durch den Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug einzig zu dienstlichen Zwecken genutzt, so muss dies gegenüber den Finanzbehörden immer nachgewiesen werden. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dann ist das Finanzamt berechtigt, automatisch auch eine private Nutzung zu unterstellen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil durch der Ein-Prozent-Regelung durch den Gesetzgeber festgelegt und dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 07.11.2006 (Aktenzeichen: VI R 19/05) so entschieden. Kommt die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung, so wurden damit automatisch auch alle anderen mit der betreffenden Fahrt in Verbindunghängenden Kosten abgegolten. Hierzu gehören beispielsweise auch Kosten aufgrund jedes Unfalls, welcher sich bei einer privaten Fahrt mit dem Dienstwagen ereignet hat. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs besagt, dass ein für private Fahrten überwiesenes Entgelt nicht automatisch die Ein-Prozent-Regelung ersetzt. Es muss deshalb immer ein Fahrtenbuch geführt werden, um die durchgeführten Privatfahrten zu bestimmen.
Einsatzwechseltätigkeit
Die Begriffe Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit und Dienstreise wurden unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammengefasst.Wechseln die Tätigkeitsstellen, an denen der abhängig Beschäftigte beschäftigt ist ständig, ist von einer Einsatzwechseltätigkeit auszugehen. Dies betrifft vor allem MontageArbeiter und auch Bau- und Leihpersonal. Fahrtkosten sind dementsprechend Werbungskosten und können steuermindernd sindd gemacht werden. Auch die steuerfreie Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist ausführbar. Alle Fahrten zwischen Einsatzstelle und der Wohnung sowie Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzstellen sind zu erklären. Bis zum 31. Januar 2007 musste die einfache Strecke mindestens 30 km betragen und die Tätigkeit an derselben Einsatzstelle durfte nicht länger als 3 Monate dauern, um überhaupt berücksichtigt zu werden. Diese Regelung ist seit dem 01 Januar 2008 entfallen. Für die Übernachtung am Wohnort gilt: Wird das eigene Kraftfahrzeug benutzt, ist der Nachweis mittels pauschalem und individuellem Kilometersatz machbar. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wurden die Fahrausweise aufzubewahren. Sie dienen als Belege für die Berechnung der Fahrtkosten gegenüber dem Finanzamt. Falls der Einsatz am selben Ort länger als die ermöglichten drei Monate dauert, sind pauschale Berechnungen nicht erlaubt. Allerdings lassen sich die Aufwendungen trotzdem steuerlich ansetzen. Ab dem vierten Monat greift nämlich bereits die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale. Für die Übernachtung am Einsatzort gilt: Als Werbungskosten gelten neben den täglich anfallenden Fahrtkosten auch der Verpflegungsmehraufwand und die selbst bezahlten Kosten für die Unterkunft. Der genaue Wert für den Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnort. Allerdings kann die Verpflegungspauschale nur drei Monate in Anspruch genommen werden.
Einspruch
Bei einem Einspruch handelt es sich um einen außergerichtlichen Rechtsbehelf, der gegen Verwaltungsakte eingelegt werden darf. Er verhindert, dass die betreffenden Verwaltungsakte Bestandskraft erlangen. Bedingung für das Einlegen eines Einspruchs ist, dass es sich um eine Abgabenangelegenheit handelt, bei der der Einspruch statthaft ist. Zudem muss der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt werden. Dies heißt, dass der Einspruch schriftlich eingereicht beziehungsweise zur Niederschrift erklärt werden muss und dass dabei die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang des (Steuer-)Bescheids nicht überschritten wird. Sofern die Frist an einem Samstag beziehungsweise Sonntag beziehungsweise an einem Feiertag endet, verlängert sie sich um den nächstfolgenden Werktag. Ein form- und fristgerechter Einspruch ist zunächst wirksam auch ohne Angabe von Gründen und es ist möglich, die Begründung binnen angemessener Frist nachzureichen. Für das Einlegen eines jeden Einspruchs entstehen dem steuerpflichtigen Bürger keine Kosten. Es ist aber auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Rechtssache sich zuungunsten des steuerpflichtigen Bürger entwickelt. Falls die zuständige Behörde nicht dem Einspruch stattgibt, darf gegen anhand einer Klage beim Finanzgericht gegen diese Entscheidung vorgegangen werden. Gegen Steuerbescheide sollte Einspruch erhoben werden, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen – wie etwa durch Auffindung von noch nicht berücksichtigten Belegen – steuermindernde Umstände ergeben haben oder falls die Finanzbehörde ohne Begründung Kosten nicht anerkönntet beziehungsweise nicht berücksichtigt hat, die in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.
Entfernungspauschale
Durch die Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem abhängig Beschäftigte für die Fahrten von seiner Wohnung zur täglichen Arbeitsstätte und zurück entstehen. Vor diesem Hintergrund wird die Entfernungspauschale umgangssprachlich oft auch als „Pendlerpauschale“ bezeichnet. Im Rahmen der Steuererklärung ist die Entfernungspauschale als Bestandteil der Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgt immer unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige benutzt. Folglich dürfen auch diejenigen Mitarbeiter die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen, welche täglich zu Fuß und per Fahrrad zur Tätigkeit kommen. Für Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte könnte die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag angesetzt werden. Zusätzliche Fahrtkosten, welche beispielsweise dadurch entstehen, dass ein Mitarbeiter während der Mittagspause nach Hause fährt und später wieder an seine Arbeitsstätte zurückkehrt, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Für alle Fälle, in denen der Weg zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Tätigkeitsstätte zu Fuß, per Fahrrad beziehungsweise mit einem Moped, Motorroller beziehungsweise Motorrad zurückgelegt wird, ist die anzusetzende Entfernungspauschale auf höchstens 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt (sogenannte Kostendeckelung). Diese Begrenzung gilt auch, sobald die Strecke im Rahmen einer Fahrgemeinschaft per Pkw zurückgelegt wird, und zwar für jene Tage, an denen der Steuerpflichtige nicht seinen eigenen beziehungsweise einen ihm zur Nutzung überlassenen Wagen für die Fahrgemeinschaft einsetzt. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Entfernungspauschale ebenfalls auf 4.500 Euro p. a. begrenzt, es sei denn, der Mitarbeiter könnte höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Nutzt der abhängig Beschäftigte für den Tätigkeitsweg einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, dann gilt die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht. Nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen ist dann lediglich, dass der Arbeitsweg mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt wurde, während ein Nachweis der unmittelbaren Aufwendungen nicht erforderlich ist, um gegebenenfalls – bei entsprechend langem Fahrtweg – einen höheren Betrag als 4.500 Euro jährlich anzusetzen. Pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte – also nicht für die gesamte tägliche Wegstrecke, welche bei gleichem Hin- und Rückweg das Doppelte beträgt – dürfen 0,30 Euro als Entfernungspauschale angesetzt werden. Damit errechnet sich die gesamte Entfernungspauschale für ein Kalenderjahr durch Multiplikation des Betrages von 0,30 Euro mit der Zahl der vollen Entfernungskilometer aber auch mit der Zahl der Tätigkeitstage im Jahr.
Bis zum 31.12.2003 war die Entfernungspauschale in den vorstehend erwähnten Fällen auf 5.112 Euro im Jahr begrenzt und betrug jeweils für die ersten 10 Entfernungskilometer 0,36 Euro, für alle Entfernungskilometer darüber hinaus jeweils 0,40 Euro pro Kilometer. Seit dem 01.01.2004 gilt die reduzierte einheitliche Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer; zugleich wurde die Kostendeckelung von 5.112 Euro auf 4.500 Euro gesenkt. Ab 01.01.2007 konnten Zahlungen für den täglichen Arbeitsweg nur noch von Fernpendlern ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer sindd gemacht werden. Nach einer dem entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch rückwirkend ab 01.01.2007 wieder die bis 2006 zählende Gesetzeslage fortgeführt; Details dazu finden sich in einem BMF-Schreiben vom 31.08.2009.
Passender Hinweis:
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist jeweils die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen. Allerdings akzeptiert der Staat auch eine auf einer längeren Wegstrecke basierende Entfernungspauschale, sobald der Steuerpflichtige dafür eine stichhaltige Begründung angibt. Eine solche Begründung kann beispielsweise sein, dass die wirtschaftlich verwendete Strecke nicht nur länger, sondern auch verkehrsgünstiger ist und somit im Vergleich zur kürzesten Strecke zu einer erheblichen Zeitersparnis führt.
Entgeltumwandlung
Für abhängig Beschäftigte existiert ein immerer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung. Hierfür können 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aus der Rentenversicherung verwendet werden. Auf, welche Art die betriebliche Altersvorsorge erfolgt, bleibt dabei dem Arbeitgeber überlassen. Möglich ist zum Beispiel ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
Unser Tipp:
Wenn die Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, dann darf eine Entgeltumwandlung nur dann durchgeführt werden, falls dies im Tarifvertrag auch so vorgesehen ist.
Entlassungsentschädigung
Die Entlassungsentschädigung wird gemeinhin auch als Abfindung beschreibt und zumeist nach Auflösung jedes Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber an den ehemaligen Arbeitgeber bezahlt. Dabei gilt immer nur dann eine steuerliche Vergünstigung, sobald die Betriebszugehörigkeit auf Betreiben des Arbeitgebers oder aber aufgrund des Urteils eines jeden Gerichts erfolgt ist. In anderen Fällen muss eine Entlassungsentschädigung in voller Höhe versteuert werden. Liegt ein Grund für eine steuerliche Ermäßigung vor, so hängt die Höhe vom Alter diesern Person und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit ab.
Angenommen die steuerpflichtige Person hat das 55. Lebensjahr vollendet und war mindestens 20 Jahre beim Unternehmen beschäftigt so gilt ein Freibetrag in Höhe von 11.000 Euro. Bei einem Veranlagungszeitraum vor dem 31.12.2003 erhöht sich die steuerliche Vergünstigung auf 12.271 Euro. Für Ehemalige Mitarbeiter die mindestens 15 Jahre einem Betrieb angehört haben und das 50. Lebensjahr vollendet haben wird ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ein Freibetrag von 9000 Euro und davor ein Freibetrag von 10.226 Euro gewährt. Wenn Lebensalter und Betriebszugehörigkeit unterhalb dieser Werte liegen, gelten betreffs des Freibetrags einheitliche Regelungen. Die steuerliche Vergünstigung liegt dann bei einem Veranlagungszeitraum ab 2004 bei 7.200 Euro und für einen früheren Zeitraum bei 8.181 Euro.
Für Mitarbeiter, welche das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein zusätzlicher Bewertungsaufschlag, im Falle, dass die komplette Entlassungsentschädigung im Rahmen eines Veranlagungszeitraums ausbezahlt wurde. Probleme gelten auch dann, sobald der Mitarbeiter noch nach seinem Ausscheiden den Firmenwagen nutzt. In diesem Fall gehen die gesamten steuerlichen Vergünstigungen verloren. Unbedenklich sind dagegen Zuwendungen, welche die Folgen einer machbaren Arbeitslosigkeit verringern sollen. Hierunter fallen unter anderem Förderungen des Arbeitgebers für eine Weiterbildungsmaßnahme.
Das Bundesministerium für Finanzen hat für offene Fragen zur steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigen am 24. Mai 2004 ein entsprechendes Schreiben herausgegeben.
Kleiner Tipp:
Besteht die Gefahr, dass nach Beendigung des Tätigkeitsverhältnisses eine längere Arbeitslosigkeit folgt, ist es ratsam unmittelbar bei Auflösung des Vertrags die Zahlung einer Beihilfe vereinbart werden. Diese entspricht der Höhe des späteren Arbeitslosengeldes. Der Vorteil ist, dass eine solche Beihilfe keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Freibeträge hat. Mitarbeiter haben die Möglichkeit, geradewegs im Arbeitsvertrag eine bestimmte Entlassungsentschädigung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat keinerlei Einfluss auf einen machbaren Freibetrag.
Entlastungsbetrag
Ab dem Jahr 2004 wird der Haushaltsfreibetrag durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern in Höhe von 1 308 Euro ersetzt. Die Gewährung des Entlastungsbetrages setzt voraus, dass
– dem Alleinerziehenden der Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld für das Kind zusteht
– der Steuerpflichtige in Form einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt
– der alleinerziehende Steuerpflichtige und das Kind die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen und beide auch dort gemeldet sind. Der Entlastungsbetrag könnte nicht auf einen anderen Elternteil übertragen werden. Steuerpflichtige gelten als Alleinstehende, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer Person außer dem Kind bilden und die Grundlagen für eine zusammenveranlagung nicht erfüllen. Lebt der Steuerpflichtige in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, könnte er somit den Entlastungsbetrag nicht beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird nur für die Kalendermonate gewährt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, nicht vom Einkommen wie der bisherige Haushaltsfreibetrag.
Entschädigung
Zahlt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Entschädigung, so ist diese als Arbeitslohn zu versteuern. Dabei ist unerheblich, ob die Entschädigung einen Ersatz für entgangene Einkünfte oder verhinderte Tätigkeitsleistungen darstellt. Vom Arbeitgeber überwiesene Entschädigungen im gemeinsamhang mit Mitarbeiterleistungen wurden dagegen steuerfrei, wenn dies per Gesetz eindeutig festgelegt ist. Das betrifft zum Beispiel Verpflegungspauschbeträge und von Arbeitgeber übernommene Übernachtungskosten bei auswärtiger Unterbringung. Eine ermäßigte Steuer erhebt der Fiskus auf sonstige Bezüge, im Falle, dass sie mit der Arbeitsleistung in unmittelbarem in Verbindunghang stehen und keinen fortlaufenden Tätigkeitslohn darstellen. Entschädigungen für entgangene Arbeitsleistungen und daraus resultierenden fehlenden Einnahmen sind immer dann steuerlich begünstigt, falls die Nichtausübung der Tätigkeit unfreiwillig stattgefunden hat. Verzichtet der abhängig Beschäftigte dagegen zeitweise freiwillig auf die Ausübung seiner Arbeit, entfällt jegliche Steuerbegünstigung. Auch sogenannte Kopfgeld- beziehungsweise auch Abwerbe-Prämien unterliegen vollständig der Lohnsteuerpflicht.
Entsendung von abhängig Beschäftigten
Immer wenn Mitarbeiter vom Inland ins Ausland beziehungsweise vom Ausland ins Inland entsendet werden, muss überprüft werden, ob das Lohnsteuer-Abzugsverfahren angewendet werden muss. Falls ein in- bzw. ausländischer Verleiher vorhanden ist, besteht stets eine Steuerpflicht. In anderen Fällen wird keine Lohnsteuer abgezogen.
Kleiner Tipp:
Bei einem Entfallen des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitnehmer über die Veranlagung Einkommenssteuer auf den erhaltenen Lohn Einkommenssteuer zahlen. Im Vorfeld wird jedoch keine Lohnsteuer einbehalten.
Erbbaurecht
Ein Erbbaurecht ist ein veräußerbares und vererbbares Recht, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu besitzen. Es wird im zivilrechtlichen Sinn durch die Eintragung im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht und das damit belastete Grundstück stellen zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten dar, weshalb beide gesondert zu bewerten sind. Die Bestellung eines jeden Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig. Zudem unterliegen das Erbbaurecht und – falls darauf kein Gebäude errichtet wurde – das durch das Erbbaurecht belastete Grundstück der Grundsteuer. Vereinnahmte Erbbauzinsen zählen steuerlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Entstehen im gemeinsamhang mit dem Erwerb jedes Erbbaurechts Kosten, so können diese abgeschrieben werden. Dasselbe trifft für die auf Basis eines Erbbaurechts erstellten Gebäude zu. Die Kosten wurden dabei über die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Hält der Steuerzahler das Erbbaurecht in seinem Betriebsvermögen, so muss er es als Anlagevermögen ausweisen. Bei den für den Erwerb eines jeden Erbbaurechts anfallenden Zahlungen handelt es sich um Anschaffungskosten. Erbbaurechte unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bis Ende 2003 war es ausführbar, vorausgezahlte Erbbauzinsen für vermietete Grundstücke vollständig als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählend zu machen. Seit dem 01.01.2004 sind Vorauszahlungen von Erbbauzinsen jedoch nicht mehr sofort absetzbar, sondern müssen über den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden.
Erbengemeinschaft
Treten mehrere Personen gemeinsam ein Erbe an, ist von einer Erbengemeinschaft die Rede. Die Erbengemeinschaft ist in §2032 ff. BGB geregelt: Alle Personen, welche dieser Gesamthandsgemeinschaft angehören, haben gemeinsam die Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Nachlass ergeben. Dies betrifft auch die Steuer. Der Nachlass gilt als Gesamthandsvermögen, steuerlich wird in die Bruchteils- und die Mitunternehmergemeinschaft unterschieden. Bei der Bruchteilsgemeinschaft werden Überschusseinkünfte versteuert, wie sie etwa aus Mieteinnahmen der gemeinsamen Immobilie erzielt werden. Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb werden der Mitunternehmerschaft zugeordnet. Die Steuerpflicht der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft ergibt sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel, welcher sich nach den jeweiligen Erbteilen richtet. Eine andere Möglichkeit der Verfügung ist die Auseinandersetzung. Alle Erben haben das Recht, ihren Teil des Nachlasses zu veräußern, wobei jedes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft ein Vorkaufsrecht genießt. Mit der Auseinandersetzung endet die Gemeinschaft. Da bereits mit dem Antritt des Erbes eine Erbschaftssteuer fällig ist, werden bei der Auseinandersetzung keine weiteren Steuern auf die Erlöse erhoben. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Schenkung: Tritt ein Erbe den Teil beziehungsweise einen Anteil sjedes Nachlasses an einen anderen Erben ab, wird dies steuerlich als Schenkung behandelt. Umfasst der Nachlass Schulden, können diese als Anschaffungskosten steuerlich sindd gemacht werden, wie der BFH im Dezember 2004 in einem Urteil entschied (IX R 23/02). Dabei gilt, dass die jeweiligen Schulden den Wert des Anteils am Nachlass übersteigen.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer gibt es in Deutschland bereits seit 1906. Sie fällt an, wenn jemand Vermögen durch den Tod eines jeden Dritten erwirbt, gleichgültig ob der Erblasser mit ihm verwandt ist oder nicht. Nach dem Grundgesetz wird sie von den einzelnen Bundesländern erhoben. In welcher Höhe sie fällig ist, ist dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im in Verbindunghang mit der Erschaftssteuer-DV zu entnehmen.
Paragraf 1 des Erbschaftssteuergesetzes sagt aus, dass darunter der Erwerb auf Grund Tod, Zweckzuwendungen und auch Zuwendungen an Stiftungen und Vereine fallen. Bei der Erbschaftssteuer kommen in Deutschland verschiedene Erleichterungen zum Ansatz. Ein Beispiel ist selbst genutzter Wohnraum, der seit der Reform des Jahres 2008 von der Erbschaftssteuer befreit ist.
Bei der Erbschaftssteuer kommen drei verschiedene Steuerklassen zum Ansatz, die sich nach dem Verhältnis richten, dass der Erbe zum Verstorbenen hatte. Wer zu welcher gehört, kann im Paragrafen 15 des Erbschaftssteuergesetzes nachgelesen werden. Aus diesem Verhältnis bestimmen sich auch die Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer erhoben wird. Danach können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eine halbe Million Euro erben, ohne einen Cent Erbschaftssteuer bezahlen zu müssen. Bei Kindern und Stiefkindern ist ein Erbe von bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Die gleiche Summe ist von der Steuer befreit bei leiblichen Enkeln, wenn der an sich erbberechtigte Elternteil verstorben ist. Alle anderen Enkel können bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben. Wissen muss man bei der Erbschaftssteuer, dass sowohl Barvermögen als auch Sachvermögen und der Wert vererbter Rechte zur steuerpflichtigen Erbmasse gerechnet werden.
Die meisten Menschen denken, dass der Hausrat nicht auf das vererbte Vermögen angerechnet wird, vor allem wenn man mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt hat. Doch diese Annahme ist falsch. Er ist nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtwert einen Wert von 41.000 Euro nicht übersteigt.
Erbschaftsteuer/ Freibetrag
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer haben können Steuerpflichtige bestimmte Freibeträge in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich dabei nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad. Neben dem allgemeinen Freibetrag gibt es je nach Verwandtschaftsgrad auch noch die Möglichkeit, einen Versorgungsfreibetrag sindd zu machen. Dieser gilt immer nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung. Die volle Höhe wird immer dann gewährt, wenn die Hinterbliebenen keinen weiteren Versorgungsleistungen wie etwa eine Witwenrente bekommen. Des Weiteren zählen für Hausrat, Kleidung oder Wäsche ebenso wie für Kunstgegenstände, Fahrzeuge oder Boote zusätzliche Freibeträge.
Mit 307.000 Euro steht Ehepartnern der größte Freibetrag zu. Dazu kommt ein machbarer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro sowie für Kleidung, Wäsche etc. von 41.000 und 10.400 Euro für Kunst oder Fahrzeuge. Kinder aber auch Enkel, deren Eltern bereits verstorben wurden, erhalten neben einem allgemeinen Freibetrag ebenfalls einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro sowie die zuvor genannten zusätzlichen Freibeträge.
Unser Tipp:
Alle die Freibeträge übersteigenden Erbschaftsbeträge wurden steuerpflichtig. Die Höhe richtet sich nach der vorhandenen Steuerklasse, wodurch der Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenen ebenfalls wieder berücksichtigt wird.
Sie auch Schenkung, Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuer/steuersätze, Erbschaftsteuer/bewertung.
Ergänzungsabgabe
Als Ergänzungsabgabe werden Zuschläge zur Steuer beschreibt, welche auf verschiedene Formen von Steuern erhoben werden. Dazu zählen die Abgeltungssteuer, welche Einkommenssteuer, welche Kirchensteuer und die Körperschaftssteuer. Offiziell trägt dieser Steuerzuschlag die Bezeichnung Solidaritätszuschlag. Im Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes ist geregelt, dass die Ergänzungsabgabe komplett an den Bund geht. Sie macht pro Jahr ein Aufkommen von mehr als zehn Milliarden Euro aus, welche in die Kasse des Bundesfinanzministers gespült werden.
Als Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsabgabe wird die zu tragende Steuerlast angesetzt. Anfänglich wurde der Satz des Solidaritätszuschlags mit 7,5 Prozent angesetzt. Beginnend mit dem Jahr 1998 wurde er auf 5,5 Prozent reduziert. Dass dieser auf den Steuerbescheiden in einigen Jahren als vorläufige Festsetzung ausgewiesen wurde, hat den Grund, dass eine Verfassungsklage zur Rechtmäßigkeit der Ergänzungsabgabe anhängig war. Von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts wurde am 8. September 2010 bestätigt, dass die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag nicht befristen muss.
Vor der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden verschiedene Freibeträge abgezogen, auf die die Ergänzungsabgabe nicht erhoben wird. Sie sind im Solidaritätszuschlagesgesetz, kurz SolZG, definiert. Danach fällt der „Soli“ in der Lohnsteuerklasse III erst an, sobald bei der monatlich zu zahlenden Lohnsteuer ein Wert von 162 Euro überschritten wird. In den Lohnsteuerklassen I, II sowie IV, V und VI wird der Grenzwert mit 81 Euro monatlicher Lohnsteuer aufgeführt.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe lässt sich nebst der Steuerlast selbst vor allem im gemeinsamhang mit der Abgeltungssteuer beeinflussen. Hier muss man durchrechnen, ob man mit den 25 Prozent Abgeltungssteuer und dem persönlichen Satz der Einkommenssteuer besser wegkommt.
Erhaltungsaufwand
Eine rechtlich verbindliche Definition gibt es beim Erhaltungsaufwand gibt es nicht. Üblicherweise werden darunter alle Zahlungen verstanden, die für die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit jedes Gegenstandes oder einer Immobilie aufgebracht werden müssen. Damit ergeben sich beim Erhaltungsaufwand zwei Teilgebiete: die Kosten der Instandhaltung und die Kosten der Instandsetzung.
Von einem Erhaltungsaufwand ist danach nur dann zu sprechen, wenn lediglich Teile eines jeden Gebäudes beziehungsweise eines jeden Gegenstandes ausgetauscht werden, um dessen Funktionalität zu bekommen. Eine Veränderung beziehungsweise Erweiterung der Nutzbarkeit darf damit nicht verbunden sein, was gleichzeitig die Abgrenzung zur Mbeziehungsweisenisierung darstellt. Dieser Auffassung ist auch das EStR. Außerdem ergibt sich diese Abgrenzung aus den Definitionen der Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die im Paragrafen 255 des Handelsgesetzbuches nachgelesen werden können.
Ein markantes Merkmal beim Erhaltungsaufwand ist, dass er regelmäßig auftritt. Beim Erhaltungsaufwand bei vermieteten Immobilien gibt es die Besonderheit, dass ein Teil der Kosten auf die Mieter über die Betriebskosten umgelegt werden darf. Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei den Kosten, welche nach dem Erwerb einer Immobilie für die Herstellung der Fähigkeit zum Gebrauch existieren. Sie werden den Anschaffungskosten zugerechnet. Ansonsten ist der Erhaltungsaufwand ein Bestandteil der Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit auch die zu tragende Steuerlast reduzieren.
Kleiner Tipp:
Aufpassen heißt es bei dem Erhaltungsaufwand, der im Rahmen von drei Jahren nach einem Immobilienerwerb anfallen. Diesen kann man sindd machen, wenn der Nachweis erbracht werden könnte, dass das Gebäude schon vorher „betriebsbereit“ gewesen ist.
Erholungsbeihilfe
Zahlt ein Arbeitgeber an ausgewählte Mitarbeiter Unterstützungen, wurden diese bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro steuerfrei. Grundlage dafür ist, dass die Unterstützung einem konkreten Anlass geschuldet und deren Höhe entsprechend angemessen ist, wie es etwa nach Unglücks- und Krankheitsfällen der Fall wäre. Der abhängig Beschäftigte muss für derartige Mittel eine festgelegte Einrichtung, wie etwa eine Unterstützungskasse organisieren, in die er bestimmte Beträge einzahlt. Die Einrichtung selbst wird vom Betriebsrat und anderen Mitarbeitervertretungen verwaltet. Die Bewilligung der Unterstützungen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und die Mitarbeitervertretung ist in jedem Fall entscheidungsbefugt. Falls ein Arbeitgeber weniger als 6 Mitarbeiter beschäftigt, ist keine Zwischenschaltung einer abhängig Beschäftigtevertretung für die Zuteilung von Beihilfen notwendig. Der steuerfreie Höchstbetrag von 600 Euro darf in festgelegten Notfällen erhöht werden. Für eine derartige Entscheidung wurden zusätzlich zur Schwere der Notlage, der Familienstand und die Einkommensverhältnisse des Mitarbeiters maßgebend.
Ermessen
Wenn das Gesetz lediglich einen Rahmen vorgibt, im Rahmen dessen Finanzbehörden in einer Angelegenheit entscheiden können, so besteht für die Behörde ein Ermessenspielraum. Eine eher vage Formulierung im Gesetz – wie etwa „soll“ beziehungsweise „darf“ – ist ein Indiz für das Vorliegen einer Ermessensnorm. Die jeweilige Rechtsfolge wird mithin von der Verwaltung bestimmt und nicht durch das Gesetz. Im Ermessen der Finanzbehörden liegende Entscheidungen betreffen zum Beispiel die Stundung von Steuern beziehungsweise das Festsetzen von Verspätungszuschlägen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Ermessen. Beim Auswahlermessen könnte die Behörde unter mehreren gesetzlich zugelassenen Rechtsfolgen eine Auswahl treffen. Beim Entschließungsermessen hingegen hat die Behörde die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie eine gesetzliche Rechtsfolge überhaupt durchsetzt und nicht. Finanzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, was die Einhaltung der gesetzlichen Ermessensgrenzen verlangt. Ermessensfehler, die zu rechtswidrigen Verwaltungsakten führen, lassen sich nicht ausschließen. Dabei ist sowohl eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung als auch ein falscher Ermessensgebrauch machbar. Gegen Ermessensentscheidungen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge können nachträglich noch zu den Anschaffungskosten für Grund und Boden gerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine erstmalige Anlage handelt und die Beiträge in einem einfachen zusammenhang mit dem erworbenen Grund und Boden stehen. Kommt es jedoch zu einer Mbeziehungsweisenisierung und Ersetzung der Erschließungsanlagen, so zählen die dabei entstandenen Kosten zu den Zahlungen für die Erhaltung. In dem Fall, dass sich das Grundstück dabei in seiner Substanz beziehungsweise seinem Wesen verändert, wird allerdings hiervon abgewichen.
Kleiner Tipp:
Zu den klassischen Erstattungsaufwendungen gehören zum Beispiel die Anschlussgebühren für einen Kanal, sobald die Sickergrube beziehungsweise auch die Kläranlage ersetzt wird. Dazu kommen auch Kosten für StraßenTätigkeiten an einem Grundstück, das bereits durch eine Straße erschlossen wurde. Diese können durch die Gemeinde unter anderem bei einer Veränderung des Straßenbelags berechnet werden.
Erstattungsanspruch
Ein Erstattungsanspruch könnte sich in verschiedenen rechtlichen in Verbindunghängen ergeben. Das Strafrecht und das Zivilrecht kennen zum Beispiel einen Erstattungsanspruch für Auslagen, die ein Verfahrensbeteiligter hatte, der den Prozess gewonnen hat. Ein Erstattungsanspruch könnte auch aus dem Arbeitsvertrag entstehen, in dem der Arbeitgeber zum Beispiel die Übernahme von Kosten für Dienstreisen oder Weiterbildungen zusichert. Bei zivilrechtlichen Verträgen entsteht ein Erstattungsanspruch aus Mängeln, die unter die gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung und zur Produkthaftung ergeben. Im Strafrecht entsteht ein Erstattungsanspruch, falls einem Straftäter die Straftat nachgewiesen werden kann und er dafür verurteilt wird. Dann hat er dem durch seine Straftaten entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei hier in der Praxis der Begriff Schadensersatz verwendet wird. Das gilt auch für den Erstattungsanspruch, der sich aus Verletzungen des Patentrechts und des Urheberrechts ergeben kann.
In der täglichen Praxis hat der so genannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die größte Bedeutung, der aus dem Steuerrecht resultiert. Er regelt, dass der Staat Anspruch auf die Nachzahlung von Steuern hat und der Steuerzahler die Steuern zurückfordern darf, welche er im Laufe jedes Jahres nachweisbar zu viel bezahlt hat. Dafür kommen verschiedene gesetzliche Regelungen in Betracht. Dazu gehört der Paragraf 37 der Abgabenordnung, die Paragrafen 812 ff. BGB sowie der Paragraf 49 der Verwaltungsverfahrensordnung und der Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes.
Wissen sollte man, dass der Erstattungsanspruch in Deutschland auch als Gewohnheitsrecht anerkönntet ist. Wer ihn auf dem Gerichtsweg zählend machen möchte, der kann sich in der Zwischenzeit nicht nur auf die Gesetze selbst, sondern auch auf zahlreiche Präzedenzfälle der höchstrichterlichen Rechtssprechung beziehen.
Ertragswertverfahren
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Grundstücken hat nach dem Sachwertverfahren und nach dem Ertragswertverfahren, teilweise auch nach dem Vergleichswertverfahren, zu erfolgen. Das Ertragswertverfahren ist bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken, gemischt verwendeten Grundstücken und auch Ein- und Zweifamilienhäusern anzuwenden. In Sonderfällen ist auch das Sachwertverfahren zur Wertermittlung maßgebend. Beim Ertragswertverfahren wird der Grundstückswert durch die Multiplikation der Jahresrohmiete mit einem Vervielfältiger festgestellt. Der Grundstückwert umfasst neben dem Gebäudewert und dem Bodenwert auch den Wert der Außenanlagen.
Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld wurde in Deutschland im Jahr 1986 eingeführt worden und löste die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ab. Anfänglich wurde ein Betrag von 510 DM pro Monat gewährt. Das Erziehungsgeld wurde für Kinder gewährt, welche bis zum 31.12. 2006 geborenen wurden. Mütter beziehungsweise Väter, deren Kinder ab dem 01.01.2007 geboren wurden, werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Elterngeld gefördert.
Dass das Erziehungsgeld zu Gunsten des Elterngeldes abgeschafft wurde, hatte gleich mehrere gute Gründe. Einerseits warfen die Kritiker ein, dass Frauen, die vor der Geburt des Kindes Hausfrauen waren, besser gestellt werden würden als Mütter, welche zuvor berufstätig waren. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass vom Erziehungsgeld nur verheiratete Frauen und keine alleinerziehenden Mütter profitieren konnten. Außerdem bemängelte die Öffentlichkeit die starren Regelungen zum Erziehungsgeld, bei dem die möglichen drei Jahre nur am Stück genommen werden konnten. Dadurch wurden die Job- und Aufstiegschancen der Mütter erheblich eingegrenzt. Interessant am Erziehungsgeld war, dass es nicht wie das Elterngeld mit anderen sozialen Leistungen verrechnet werden konnte.
Das Elterngeld, das das Erziehungsgeld ablöste, bietet wesentlich flexiblere Nutzungen. Beispielsweise sind auch Vätermonate ausführbar. Hinzu kommt, dass das Elterngeld mit einer monatlichen Maximalsumme von bis zu 1.800 Euro deutlich großzügiger ausgelegt ist. Auch ist es gerechter, da die Zahlungshöhe abhängig vom vorherigen Einkommen berechnet wird.