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Damnum
Beim Damnum handelt es sich um den Oberbegriff, welcher für ein Disagio und ein Agio verwendet wird. Andere Bezeichnungen hierfür sind Darlehensabgeld und Darlehensaufgeld. Die Höhe ergibt sich dabei aus dem Auszahlungsbetrag jedes Darlehens und dem Wert, der an die Bank zurückgezahlt wird. Darlehensnehmer, welche mit ihrer Bank ein Disagio vereinbaren, zahlen eine um den vereinbarten Betrag verringerte Darlehenssumme an die Bank zurück. Je nachdem ob das Damnum für ein privates beziehungsweise betriebliches Darlehen genutzt wird, erfolgt die steuerliche Behandlung.
Wird die Gewinnermittlung über einen Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, so muss für das vereinbarte Damnum ein Rechnungsabgrenzungskosten gebildet werden. Dieser wird während der vereinbarten Laufzeit wieder aufgelöst. Für den Darlehensgeber heißt das Damnum eine Einnahme, während es für den Darlehensnehmer eine Ausgabe darstellt. Darlehensgeber die eine Einnahme/Überschussrechnung nutzen wird das Damnum als Zinseinnahme zu den Betriebseinnahmen gerechnet. Für den Darlehensnehmer bedeutet das Damnum eine sofortige Betriebsausgabe. Beim Kauf jedes Wirtschaftsgutes gehört ein Damnum nicht zu den Herstellungs-, sondern zu den Finanzierungskosten.
Unser Hinweis:
Wer ein privates Darlehen mit einem Damnum vergibt, muss dieses bei seiner Steuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben. Private Darlehensnehmer können das Damnum als Sonderausgabe geltend machen, falls mit dem finanzierten Objekt Einnahmen erzielt werden. Dies ist zum Beispiel beim Bau und Kauf von vermieteten Immobilien der Fall.
Dauer des Dienstverhältnisses
Die Zeit zwischen dem Beginn eines jeden Arbeitsverhältnisses und seiner zivilrechtlichen Auflösung beschreibt eindeutig die Dauer eines Dienstverhältnisses. Im Falle, dass ein Beschäftigungsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber beendet und nach einer gewissen Zeit wieder begonnen wurde, gilt die Beschäftigungszeit ohne Berücksichtigung der Zeitspanne, welche das frühere Dienstverhältnis in Anspruch nahm. Bei wiederholter Aufnahme der Tätigkeit beginnt daher die Berechnung des Beschäftigungszeitraumes von Neuem. Unterbrechungen aufgrund von Tätigkeitslosigkeit wurden von dieser Regelung ausgenommen. Notwendigkeit dazu ist die Kündigung durch den Arbeitgeber und es darf keine Abfindungszahlung an den Mitarbeiter geflossen sein. Unterhält ein Konzern mehrere verschiedene Unternehmen, zählen alle dortigen Dienstverhältnisse als ein einziges Dienstverhältnis. Jedoch ist auch hier die Nichtzahlung von Abfindungsleistungen wegen Umsetzungen in der Zusammenfassung des Konzerns Bedingung. Ansprüche an Resturlaub oder, falls vorhanden, Pensionsansprüche gelten auch weiterhin. Übernimmt ein neuer Eigentümer das Firmen, dürfen die jeweiligen Dienstzeiten des abhängig Beschäftigtes im Firmen addiert werden.
Denkmal
Für als Denkmal anerkannte Gebäude können Eigentümer steuerliche Förderungen bekommen. Ob ein Gebäude als Denkmal gilt, geht aus dem im jeweiligen Bundesland sindden Landesdenkmalschutzgesetz hervor. Die steuerlichen Förderungen ergeben sich aus dem zum 07.12.1989 in Kraft getretenen „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990“. Dabei wurden insbesondere für Denkmäler und Gebäude die sich in Sanierungs- bzw. in städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden neue steuerliche Förderungen geschaffen. Gebäudebesitzer erhalten diese durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage.
Für vermietete Baudenkmäler zählen zum Beispiel höhere Absetzungsmöglichkeiten. So gab es bis zum 31.12.2003 die Möglichkeit im Produktionsjahr und auch in folgenden neuen Jahren 10 Prozent der Herstellungskosten abzusetzen. Haben die Baumaßnahmen dagegen erst nach dem 01.01.2004 begonnen, so können für die ersten 8 Jahre ab Produktion 9 Prozent und für weitere 4 Jahre noch 7 Prozent abgeschrieben werden. Grundlage ist dabei immer, dass ein Gebäude vom Eigentümer nicht selbst genutzt wird.
Für Gebäude, bei denen die Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003 begonnen haben und die vom Eigentümer selbst bewohnt werden können im Herstellungsjahr und den folgenden 9 Jahren 10 Prozent der Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für später begonnene Baumaßnahmen können nur noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren steuerlich sindd gemacht werden.
Besondere Regelungen gelten auch für schutzwürdige Kulturgüter. Hierzu zählen Gebäude, welche weder zur Erzielung von Einnahmen verwendet noch vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Hier gilt ebenfalls die Regelung, dass für Baumaßnahmen vor 2004 10 Jahre lang jeweils 10 Prozent und für später durchgeführte Maßnahmen noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren bei der Steuer angerechnet werden.
Unser Tipp:
Eine steuerliche Förderung wird immer nur dann gewährt, wenn die durchgeführten Maßnahmen für den Denkmalschutz notwendig sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Notwendigkeit bereits vor Baubeginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzugleichen.
Alle Maßnahmen, welche zum Erhalt des Denkmalschutzes unbedingt notwendig wurden, können unmittelbar und in kompletter Höhe in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
Dienstfahrzeug
Als Dienstfahrzeug und alternativ Dienstwagen wird ein Fahrzeug bezeichnet, der überwiegend zu geschäftlichen Zwecken benutzt wird. Der Staat geht in Deutschland stets davon aus, dass es auch für private Fahrten benutzt werden darf. Diese Nutzung muss als so genannter „geldwerter Vorteil“ mit versteuert werden. Diese Regelung ergibt sich aus den Paragrafen 6 und 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
Danach wurden zwei verschiedene Formen der Versteuerung machbar und zulässig. Die erste Variante existiert darin, pro Monat ein Prozent des Neupreises brutto für das Neufahrzeug als Wert der privaten Nutzung anzusetzen. Alternativ können auch die konkreten Werte anhand jedes detaillierten Fahrtenbuches zum Ansatz kommen. Welche Variante im Einzelfall die günstigste ist, hängt immer vom Preis des Dienstfahrzeugs und dem individuellen Umfang der privaten Nutzung ab.
Doch auch bei der Umsatzsteuer des Arbeitgebers muss die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs mit berücksichtigt werden. Hier stehen sogar drei verschiedene Varianten zur Auswahl. Die erste Möglichkeit ist wieder die Ein-Prozent-Regelung, welche auf den Listenpreis brutto des Neuwagens abstellt. Die zweite Möglichkeit stellt auch hier das detailliert geführte Fahrtenbuch dar, welches als Variante Nummer 3 für die steuerliche Beachtung der Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug auch in vereinfachter Variante zulässig ist.
Bei der Einkommenssteuer des nutzenden Mitarbeiters kommt noch ein zweiter Fakt hinzu. Er könnte das Dienstfahrzeug in der Regel auch für den Weg zur Arbeit und nach Hause einsetzen, was steuerlich ebenfalls einen geldwerten Vorteil darstellt. Als Verrechnungsfaktor gibt der Fiskus einen Satz von 0,03 Prozent des Brutto-Listen-Preises für das Neufahrzeug pro gefahrenen Kilometer an. Alternativ ist auch eine Verrechnung über den Nachweis durch ein Fahrtenbuch machbar.
Dass dir private Nutzung einfach so unterstellt werden könnte, ist nicht nur im Gesetz selbst so verankert. Auch die höchstrichterliche Rechtssprechung gibt an dieser Stelle dem Gesetzgeber Recht, wie ein Blick auf das Urteil Nummer VI R 19/05 des Bundesfinanzhofs vom November 2006 beweist. Er gibt dem Finanzamt sogar darin Recht, dass die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis nur hälftig sindd gemacht werden könnte, falls bei einem Dienstfahrzeug mehr als fünf Prozent auf die private Nutzung entfallen.
Praxistip: Wer besonders viel mit einem Dienstwagen privat fährt, für den ist meist die Ein-Prozent-Regelung die bessere Wahl. Für Arbeitnehmer, welche das Dienstfahrzeug außer für den Weg zur Tätigkeit so gut wie gar nicht nutzen, ist das Fahrtenbuch die günstigere Alternative. Es ist also durchaus lohnenswert, sich von Steuerberater eine Gegenrechnung für beide Varianten aufstellen zu lassen.
Dienstkleidung
Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes festgelegte Kleidung zur Verfügung, welche zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten notwendig ist, so ist das für den Arbeitnehmer eine Einnahme, welche nicht der Steuerpflicht unterliegt. Falls der abhängig Beschäftigte seine Berufs- beziehungsweise Dienstkleidung selbst bezahlt, wurden das Werbungskosten, welche er bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit zählend machen könnte. Allerdings ist dieser Werbungskostenabzug lediglich auf typische berufliche Bekleidung beschränkt. Ist eine Privatnutzung diesern Kleidung machbar, entfällt der Anspruch auf steuerliche Abzugsmöglichkeit. Beispiele für typische Berufsbekleidung laut Steuerrecht: Uniformen jeglicher Art, der schwarze Anzug des Bestatters, Arztkittel, Schwesterntracht beziehungsweise Amtsgewand. Ist der Anzug jedoch auch zu privaten Anlässen tragbar, bleibt der steuerliche Abzug verwehrt. Auch besonders hohe Bekleidungskosten einer Sekretärin, die etwa dadurch anfallen, weil das Firmen entsprechend repräsentiert werden muss, wurden keine Werbungskosten. In diesem Fall würden sogar Zuschüsse durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Unterwäsche, Socken oder die weiße Bluse einer Empfangsdame werden vom Fiskus ebenfalls nicht anerdarft. Reinigungskosten sind unter bestimmten Bedingungen Werbungskosten. Sobald die Tätigkeitskleidung sindd gemacht werden könnte, ist auch deren Reinigung steuerlich relevant. Quittungsbelege von Reinigungsfirmen sind vorteilhaft und werden in der Regel vom Finanzamt ohne Probleme akzeptiert. Erfolgt die Reinigung der Arbeitskleidung dagegen privat, werden Erfahrungswerte verschiedener Verbraucherverbände angesetzt. Hierfür gibt es entsprechende Tabellen, aus denen ersichtlich ist, wie viel etwa ein Waschmaschinengang kostet.
Dienstreise
Nach der Definition handelt es sich um eine Dienstreise, falls berufliche Gründe dafür verantwortlich wurden, dass man zeitweise nicht in einer regulär im Tätigkeitsvertrag benannten Arbeitsstätte tätig wird. Bei Lehrern sind das zum Beispiel die Klassenfahrten. Auch der Besuch von Fachmessen und Weiterbildungen in anderen Städten sind häufige Anlässe für eine Dienstreise. Seit den Änderungen zum Steuerrecht im Jahr 2008 werden die Dienstreise, welche Fahrtätigkeit und die Einsatzwechseltätigkeit nicht mehr differenziert, sondern unter dem Sammelbegriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ geführt.
Welche Kosten für Dienstreisen vom Arbeitgeber übernommen werden, das hängt von den jeweiligen Tarifverträgen aber auch den Regelungen im individuellen Arbeitsvertrag ab. Für Soldaten, Beamte und andere Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes wird das Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt, zu dem es in den einzelnen Bundesländern eigene Durchführungsbestimmungen gibt.
Interessant bei den Dienstreisen ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs von September 2009. Unter dem Aktenzeichen GRS 1/06 wurde das „Aufteilungsverbot“ für rechtswidrig erklärt, das vom Gesetzgeber vorher auf Reisen genutzt wurde, welche sowohl privat als auch dienstlich veranlasst waren. Damit wurde die Anwendbarkeit des Paragrafen 12 des deutschen Einkommenssteuergesetzes eingeschränkt.
Bei Dienstreisen können verschiedene Varianten von Kosten anfallen. Werden sie vom Arbeitgeber nicht erstattet, können die Kosten der An- und Abreise, die Übernachtungskosten aber auch die Mehraufwendungen für die Verpflegung und Kommunikation steuerlich als berufsbedingte Kosten zählend gemacht werden und verringern so das zu versteuernde Einkommen.
Bei Fahrtätigkeit muss man genau schauen, ob sich der Einzelnachweis der Kosten lohnt, oder ob man mit den Pauschalen in Abhängigkeit von den Stunden der Abwesenheit nicht besser wegkommt, zumal man sich noch jede Menge Arbeit bei der Erfassung von Einzelbelegen erspart.
Dienstwagen
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges unterliegt der Lohnsteuer: Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsüberlassung ergibt, ist mit dem persönlichen Satz zu versteuern. Die Berechnung des geldwerten Vorteils richtet sich nach der Nutzungsverteilung. Seit dem 01. Januar 2006 gilt, dass die Berechnung für ein Fahrzeug, welches zum notwendigen Betriebsvermögen zählt und zu mindestens 50 Prozent betrieblich verwendet wird, wahlweise die Fahrtenbuchmethode oder die Listenpreismethode herangezogen werden könnte. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, wird das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Die private Nutzung wird in diesem Fall gemäß §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit einem Teilwert festgelegt. Günstigerweise ist dieser aus fortlaufenden Aufzeichnungen ersichtlich, aus welchen die Nutzungsverteilung hervorgeht. Bis Ende 2005 gab es nur die Listenpreis- und die Fahrtenbuchmethode. Die Listenpreismethode, auch als 1-Prozent-Methode bennent, ist in drei Berechnungsmethoden unterteilt. Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist hier immer der inländische Listenpreis des Fahrzeugs. Bei privaten Fahrten gilt ein geldwerter Vorteil von 1 Prozent, für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte werden je Entfernungskilometer 0,03 Prozent angesetzt und für Fahrten, die aufgrund einer doppelten Haushaltsführung erforderlich sind, gelten 0,02 Prozent je Entfernungskilometer zwischen dem Haushalt am Beschäftigungsort und dem Haushalt am privaten Wohnort. Fällt die Wahl auf die Fahrtenbuchmethode, ergeben sich die Nutzungsverteilung und die gefahrenen Kilometer aus dem Fahrtenbuch. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils werden die wirtschaftlichen Kosten als Grundlage herangezogen. Als wirtschaftliche Aufwendungen sind die Kfz-Steuer, Abschreibungen, Versicherungsprämien, Reparatur- und Benzinkosten, Darlehenszinsen und, falls notwendig, die Kosten zur Unterstellung in einer Garage.
Praxistip: Für ein Firmenfahrzeug, bei dem die private Nutzung 5 Prozent übersteigt, darf die im Anschaffungspreis enthaltene Umsatzsteuer lediglich zur Hälfte als Vorsteuer abgezogen werden. Wird ein Firmenwagen an einen Arbeitnehmer verkauft, hat dieser einen geldwerten Vorteil zu versteuern, sofern er weniger als den Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug bezahlt. Laut einem Urteil des BFH vom 17. Juni 2005 (VI R 84/04) ist der Händlereinkaufspreis über ein Sachverständigengutachten zu ermitteln oder die „Schwacke-Liste“ heranzuziehen. Das Finanzamt unterstellt immer auch eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es ausschließlich dienstlich genutzt wird. Fehlt dieser Nachweis, unterliegt der errechnete geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers der Lohnsteuer. Das BFH bestätigte dieses Verfahren mit einem Urteil vom 07. November 2006 (VI R 19/05). Auch mit einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Oktober 2005 (10 K 8005/00) bekam der Fiskus recht: Die Anschaffung jedes hochwertigen Dienstfahrzeuges gilt, falls sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt, als private Investition. Die Zahlungen können entsprechend nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Dienstwohnung
Sobald der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Wohnung zu besonders günstigen Konditionen beziehungsweise unentgeltlich überlässt, gilt dieser Umstand steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Dieser ist wertmäßig genau zu berechnen und unterliegt der Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist sowohl das Ansetzen eines Sachbezugswertes als auch eine Vergleichsrechnung auf Basis des örtlichen Mietspiegels ausführbar. Welche der beiden Möglichkeiten Anwendung findet, richtet sich nach der Art des Überlassungsobjektes. Handelt es sich dabei um eine abgeschlossene Wohnung, die das Führen eines jeden eigenständigen Haushaltes ermöglicht, kommt die Vergleichsrechnung zur Anwendung. Eine Wohnung existiert zumindest aus einem Bad mit Toilette und einer Kücheneinheit. Auch eine Einzimmerwohnung findet beim Fiskus Anerkennung. Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete minus der vom Arbeitnehmer wirtschaftlich zu zahlenden Miete. Bei einem Zimmer und Mitbenutzung von Bad und Küche, wie es zum Beispiel in einer WG üblich ist, handelt es sich nicht um eine Wohnungsüberlassung. Hier spricht man von einer Unterkunft und der geldwerte Vorteil ist auf Basis des amtlich feststehenden Sachbezugswertes zu berechnen.
Direkte Steuern
Bei den unterschiedlichen Steuerarten wird zwischen direkten und inunmittelbaren Steuern differenziert. Eine unmittelbare Steuer ist vom steuerpflichtigen Bürger oder über Dritte zu zahlen. Ein Beispiel für die Zahlung über Dritte ist die Lohnsteuer, welche vom Arbeitgeber geschuldet wird. Neben der Einkommensteuer und der Lohnsteuer gehören auch die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer zu den wichtigsten geradewegsen Steuern. Bei ingeradewegsen Steuern schuldet ein Dritter, etwa ein Verkäufer, die betreffende Steuer, während die letztlich durch die Steuer belastete Person nicht zur Abführung der Steuer an der Fiskus verpflichtet ist. Die Ergebung von ingeradewegsen Steuern erfolgt über den Preis der jeweiligen Ware beziehungsweise Dienstleistung. Beispiele für inunmittelbare Steuern sind neben der Umsatzsteuer auch die Stromsteuer sowie die Mineralölsteuer und die Tabaksteuer.
Dissertation
Erfolgt die Dissertation aus beruflichen Gründen (für das berufliche Weiterkommen) können die Promotionskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der bisherige Gesetzestext sah die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde als Ausbildungskosten vor und nicht als Werbungskosten. Ebenso galt auch die Promotion nach Berufseintritt beziehungsweise eine Zweitpromotion als Ausbildungskosten vor. Ausbildungskosten können nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Sollten auswärtige Kosten für Unterbringung anfallen, so kann ein Wert abgezogen werden. Eine notwendige Dissertation aufgrund eines Dienstverhältnisses zählt jedoch nicht zu den Ausbildungskosten. In diesem Fall können Promotionskosten wieder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Kleiner Hinweis:
Um zu erreichen das die gesamten Promotionskosten sindd gemacht werden können, sollte darauf verwiesen werden, dass die Promotion von erheblicher Bedeutung ist.
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger neben der Wohnung, in der seine Familie lebt beziehungsweise sein Hausstand geführt wird, aus beruflicher Veranlassung noch eine zweite Wohnung an seinem Tätigkeitsort unterhält. Typischerweise kommt eine doppelte Haushaltsführung dann zustande, falls Mitarbeiter versetzt werden und neue Arbeitsstellen außerhalb ihres Wohnortes antreten. Bezieht ein abhängig Beschäftigte jedoch außerhalb seines Tätigkeitsortes eine zweite Wohnung und behält die Wohnung am Tätigkeitsort weiterhin bei, so handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne. Die Zahlungen, welche dem Mitarbeiter aufgrund einer doppelten Haushaltsführung existieren, können in der Steuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Stattdessen ist es jedoch auch machbar, dass der entstandene Mehraufwand dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Für eine steuerliche Berücksichtigung als notwendiger Mehraufwand im gemeinsamhang mit doppelter Haushaltsführung kommen etwa eine wöchentliche Heimfahrt, Kosten für Familien-Ferngespräche, Fahrtkosten am Beginn und am Ende einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten, für die Zweitwohnung anfallende Aufwendungen wie Miete beziehungsweise Einrichtungskosten und auch Verpflegungsmehraufwand für drei Monate in Betracht. Ging der Tätigkeit am neuen Tätigkeitsort eine Dienstreise voraus, so ist diese Zeit auf die genannte Dreimonatsfrist anzurechnen.
Unser Tipp
Nachdem eine doppelte Haushaltsführung zuvor höchstens für zwei Jahre anerkannt worden war, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2002 , dass eine doppelte Haushaltsführung ohne zeitliche Begrenzung anzuerkennen sei, sofern beide Ehepartner einer Berufstätigkeit nachgehen. Seit 2003 ist diese neue Rechtslage anzuwenden. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die doppelte Haushaltsführung unter bestimmten Grundlagen ebenfalls anzuerkennen. Notwendigkeiten für die Anerkennung wurden das Vorhandensein von mindestens einem gemeinsamen Kind und die Berufstätigkeit beider Partner; außerdem müssen beide Partner eine Wohnung als gemeinsamen Lebensmittelpunkt bestimmt haben. Nach einem Urteil des BFH muss die Bestimmung des gemeinsamen Lebensmittelpunkts jedoch mit der Geburt des gemeinsamen Kindes in einem zeitlichen gemeinsamhang stehen. Auch ledige Mitarbeiter können laut aktueller BFH-Rechtsprechung eine doppelte Haushaltsführung begründen, vorausgesetzt der Mitarbeiter führt seinen Haupthaushalt am Ort sjedes Lebensmittelpunktes. Auch sobald der Hauptwohnsitz im Rahmen jedes Ortes verlegt wird, besteht die doppelte Haushaltsführung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weiter. Ein Umzug aus der ehelichen Wohnung in die Wohnung der Lebensgefährtin, die sich nur wenige Straßen entfernt befindet, stellt laut BFH den Fortbestand der doppelten Haushaltsführung ebenfalls nicht infrage.
Drittaufwand
Kosten, die einem Dritten durch die Einkunftserzielung jedes Steuerpflichtigen anfallen, werden als Drittaufwand beschreibt. Diese können nicht als Werbungskosten beziehungsweise als Betriebsausgaben steuerlich sindd gemacht werden. Ein Drittaufwand entsteht etwa, falls eine andere Person die Anschaffungskosten übernimmt und die angeschaffte Sache vom steuerpflichtigen Bürger dazu genutzt wird, um damit Einnahmen zu erzielen.
Ein Steuerzahler hat jedoch die Möglichkeit, einen Drittaufwand als sogenannte Abkürzung des Zahlungsweges steuerlich sindd zu machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter mit seinem Einverständnis eine Kaufsache bezahlt und damit eine Schuld, die er beim betreffenden steuerpflichtigen Bürger hat, damit tilgt. Notwendigkeit hierfür ist, dass der Dritte den zu zahlenden Geldwert im Auftrag des steuerpflichtigen Bürger an de Gläubiger bezahlt.
Schließt der Dritte dagegen auf eigenen Namen einen Vertrag ab, dann darf die Zahlung hierfür nur dann vom steuerpflichtigen Bürger als Aufwendung abgezogen werden, falls es sich hierbei um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt. Ein abgekürzter Zahlungsweg bei Dauerschuldverhältnissen zählt hingegen nicht als abziehbare Aufwendung für den Steuerzahler. Die einzelnen Rahmenbedingungen zur Abzugsmöglichkeit von Drittaufwand gehen aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 09.08.2006 (IV C 3 – S 2211 – 21/06) hervor.
Kleiner Hinweis:
In der Praxis sollten Steuerpflichtige generell darauf achten, dass es nicht zu einem Drittaufwand kommt. Werden zum Beispiel die Kreditzinsen für eine Immobilie von dem Ehepartner ausgezahlt, welchem die Immobilie nicht gehört, so darf der Eigentümer diese nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Durchlaufende Posten
Als durchlaufende Posten gelten Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Dabei müssen schon bei der Vereinnahmung beziehungsweise Verausgabung des Geldes der Wille und die Verpflichtung bestehen, den betreffenden Betrag weiterzuleiten. Zu den durchlaufenden Posten zählen beispielsweise Zahlungen auf notarielle Anderkonten. Auch Auslagen, welche ersetzt werden, sind als durchlaufende Posten, – so beispielsweise zunächst von einem Auftragnehmer übernommene aber später durch den Auftraggeber ersetzte Fahrt- und Telefonkosten. Kein durchlaufender Posten ist dagegen die Umsatzsteuer. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden durchlaufende Posten weder als Betriebsausgaben noch als Betriebseinnahmen angesetzt. Ist ein Unternehmer zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und somit zur Aufstellung von Bilanzen verpflichtet, sind die durchlaufenden Posten zu aktivieren beziehungsweise zu passivieren. Bei durchlaufenden Posten handelt es sich jedoch nicht um umsatzsteuerpflichtige Entgelte.
Durchlaufspenden
Juristische und kirchliche Personen des öffentlichen Rechts haben Möglichkeit, erhaltene Spenden an einen Zuwendungsempfänger weiterzuleiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Durchlaufstelle zuvor auch die auch wirkliche Verfügungsmacht über die Spenden bekommen hat. Hierzu reicht es aus, welche Spende auf ihrem Konto zu verbuchen. Sowohl die Vereinnahmung wie auch die Verwendung der Spende muss dabei von der Durchlaufstelle nachgewiesen werden.
Eine Weiterleitung darf nur an solche Empfänger erfolgen, welche eine Anerkennung zur Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke besitzen. Dies muss vor einer Weiterleitung durch die Durchlaufstelle geprüft werden. Bei Sachspenden gilt, dass die Durchlaufstelle vor einer Weiterleitung das Eigentum an der betreffenden Sache gekauft hat.
Kleiner Hinweis:
Der endgültige Empfänger einer Spende muss seinen Status der Gemeinnützigkeit bereits zu dem Datum innehaben, zu dem die Durchlaufstelle diese erhält. Andernfalls ist es nicht machbar, welchese als Betriebs- und auch Sonderausgabe steuerlich zählend zu machen.