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    Bagatellgrenzen

    Kapitalertragssteuer wird nur berechnet, sobald Zinsen unter dem Bagatellzinssatz beziehungsweise der Bagatellgrenze liegen. Ebenfalls entfällt die Kapitalertragssteuer, sobald einzelne Guthaben pro Kalenderjahr gutgeschrieben werden und die Grenze 10 Euro nicht übersteigt. Keine Pflichten seitens der Bank Kapitalsteuer einzubehalten oder abzuziehen besteht, falls der Zinssatz und Bonus unter einem Prozent liegt. Entscheidend ist, dass der abhängig Beschäftigte Bankgeschäfte wie zum Beispiel Barabhebungen, Lastschriften, Überweisungen, Scheck- oder Wechseleinreichungen tätigen kann.

    Unser Hinweis:

    Zinsen, welche für Guthaben auf Bausparkonten anfallen, können unter die Bagatellgrenze fallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Zins bzw. Bonus nicht oberhalb von einem Prozent liegt beziehungsweise auch im laufenden Kalenderjahr beziehungsweise im vorigen Jahr eine Mitarbeiter-Spazulage gezahlt beziehungsweise eine Wohnungsbauprämie gewährt beziehungsweise festgelegt wurde.

    Bankgeheimnis

    Das Bankkundengeheimnis, umgangssprachlich als Bankgeheimnis bennent, ist im Rahmen des Steuerrechts in § 30a AO geregelt. Kreditinstitute sind zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet, über kundenbezogene Daten Stillschweigen zu bewahren – sie dürfen keine Informationen an Dritte weitergeben. Allerdings können Finanzbehörden in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem Steuerveranschlagungsverfahren, Auskünfte einholen. Das betrifft nicht den Abgleich von Kundendaten mit Daten aus der Steuererklärung bei einer Außenprüfung. Weiterhin dürfen sie keine Überwachung durchführen, indem sie einmalige beziehungsweise wiederkehrende Informationen zu einem bestimmten Kontenkreis anfordern beziehungsweise zu Kontrollzwecken die Höhe von Guthaben erfragen. Ebenso muss kein Steuerpflichtiger dem Finanzamt seine Kontodaten mitteilen, es sei denn, es werden steuermindernde Abzüge sindd gemacht beziehungsweise die Angabe ist zur Zahlungsabwicklung zwingend notwendig. Wird gegen einen Steuerzahler ermittelt und ein gerichtliches Auskunftsersuchen blieb erfolglos, darf die Finanzbehörde ein Einzelauskunftsersuchen an das Kreditinstitut richten, welches dann zur Antwort verpflichtet ist – ein Auskunftverweigerungsrecht gibt es nicht. Aus diesem Grund bezeichnen Kritiker das Bankgeheimnis als Farce. Die Auskunftspflicht besteht neben dem Steuerveranschlagungsverfahren in einzelnen konkreten Fällen und für das Vermögen verstorbener Kunden oder deren Familienangehöriger, sofern der Verstorbene eine Verfügungsberechtigung hatte. Seit 01. April 2005 dürfen Finanzämter ohne Angabe von Gründen auch bei der „Frankfurter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ Kundenstammdaten abfragen. Dasselbe Recht steht Sozialbehörden, Arbeitsämtern, BaföG-Ämtern und Familienkassen zu. Weder das betroffene Kreditinstitut noch der Kontoinhaber werden über derartige Anfragen informiert. Die weitergegebenen Informationen umfassen keine Kontostände.

    Barlohnumwandlung

    Barlohnumwandlung beziehungsweise Tätigkeitsentgeltsumwandlung heißt die Umwandlung von Lohn oder Lohn in steuerbegünstigte Zuschüsse auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und abhängig Beschäftigte. Der Arbeitgeber könnte dem Arbeitnehmer zu den Zahlungen für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung steuerbegünstigte Zuschüsse für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zahlen. Als Tätigkeitsentgeltsumwandlung gilt auch die verbilligte beziehungsweise unentgeltliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (beispielsweise bei Mitarbeitern von Verkehrsbetrieben). Außerdem kann seit dem 01.01.2002 Barlohn beziehungsweise Arbeitsentgelt in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden.

    Kleiner Hinweis:

    Die Arbeitsentgeltsumwandlung führt nur zu einem Steuervorteil und einer Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge, falls der Arbeitgeber die Sachleistungen nicht anstatt eines Teils des vereinbarten Lohns, sondern zusätzlich zum bereits geschuldeten Tätigkeitsentgelt beziehungsweise Lohn gewährt.

    Barwert

    Kapitalforderungen und Kapitalverbindlichkeiten müssen üblicherweise mit deren Nennwert angesetzt werden. Bei niedrig verzinslichen Kapitalforderungen und Verbindlichkeiten wird hiervon jedoch abgewichen. Statt des Nennwertes kommt ein abgezinster Barwert zum Einsatz. Der Barwert gibt Auskunft über den heutigen Wert einer in der Zukunft liegenden Zahlung und wird deswegen auch als Gegenwartswert bennent. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 5,5 Prozent.
    Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten muss vor allem bei den folgenden Fällen zum Barwert erfolgen: Unverzinsliche Schulden und Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Forderungen und Schulden wurden mit dem Barwert anzusetzen, sobald deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und falls die Unverzinslichkeit sich nicht durch andere Vorteile wirtschaftlicher Art ausgleichen lässt. Die Abzinsung erfolgt mit 5,5 Prozent.
    Hoch und niedrig verzinsliche Schulden und Forderungen aus Fälligkeitsdarlehen: Der Nennwert muss um den Kapitalwert Zinsdifferenz pro Jahr bei einer niedrigen Verzinsung vermindert und bei einer hohen Verzinsung erhöht werden. Dabei darf es bei der niedrigen Verzinsung nicht zu einem Ausgleich durch wirtschaftliche Vorteile kommen. Unverzinsliche Kapitalforderungen (Ratentilgung): Hierbei ist der Jahreswert der Raten beziehungsweise Renten zu vervielfachen. Siehe hierzu § 13 Abs. 1 BewG und auch Anlage 9a BewG (Vervielfältiger). Lebenslange Renten und Zeitrenten: Es wird der Kapitalwert der Rente durch Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG berechnet.

    Barzuschüsse

    Ein Barzuschuss liegt vor, sobald der Arbeitgeber die Kosten für das tägliche Essen seiner abhängig Beschäftigte ganz und teilweise übernimmt. Voraussetzung ist das Einnehmen der Mahlzeiten in betriebsfremden Gaststätten beziehungsweise Kantinen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Zuschuss in monetärer Form oder als Gutschein leistet. Auch die Überlassung von Räumlichkeiten zu besonders guten Konditionen, die damit verbundene Übernahme der Nebenkosten oder die Überlassung von Einrichtungsgegenständen kann zum Zweck der Verbilligung der Mahlzeiten vertraglich vereinbart werden. In der Regel wird ein Arbeitgeber Restaurantschecks, Essenmarken beziehungsweise Gutscheine an seine Arbeitnehmer verteilen, die in vertraglich gebundenen Einrichtungen in Zahlung gegeben werden können. Hierbei gilt Folgendes: Nicht der Wert des Essengutschjedes, sondern der sogenannte Sachbezugswert der wirtschaftlich in Anspruch genommenen Mahlzeit ist steuerlich relevant. Dieser Bezugswert hat eine amtlich festgelegte Obergrenze, welche aktuell bei 6,10 Euro liegt und nicht überschritten werden darf. Für Tage, an denen eine Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit stattfindet, dürfen keine Essenmarken ausgegeben werden. Auch ist es die Pflicht des Arbeitgebers, für Fehltage, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, bereits ausgegebene Marken vom Mitarbeiter zurückzufordern. Eine alternative Möglichkeit sieht der Gesetzgeber im Verrechnen der Fehltage mit der Anzahl der Essenmarken im Folgemonat. Sollte die Dienstreise jedoch nur maximal drei Arbeitstage in Anspruch nehmen, und für den laufenden Monat weniger als 15 Wertmarken ausgegeben worden sein, entfällt diese Rückforderungspflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Sachbezugswert als geldwerten Vorteil der Steuer zu unterziehen. Pro Monat sind aktuell folgende Sachbezugswerte festgeschrieben: für das Frühstück 42,10 Euro und für das Mittag- und Abendessen insgesamt 75,25 Euro.

    Passender Tipp:

    Die pauschale Versteuerung der Sachbezugswerte mit 25 Prozent erleichtert die Handhabung sowohl für Arbeitgeber als auch für den Mitarbeiter sehr. Es fallen dann nämlich auf beiden Seiten keine Sozialbeiträge an.

    Baudenkmäler

    Ob ein Gebäude als Baudenkmal aufgeteilt ist oder nicht, hängt in Deutschland von den Denkmalschutzvorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab. Handelt es sich bei einem Gebäude beziehungsweise einem Gebäudeensemble um ein Baudenkmal gemäß dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz, so könnte dafür eine steuerliche Förderung gewährt werden. Hierzu hat der Staat Fördervorschriften im Rahmen des Einkommensteuergesetzes kodifiziert. Gefördert werden vor allem Baudenkmäler aber auch Objekte in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Baudenkmale wird erreicht, indem diese von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Konkret erfolgt dies durch erhöhte Absetzungen aber auch – bei zu eigenen Wohnzwecken benutzten Baudenkmalen und bei schutzwürdigen Kulturgütern – durch Steuerbegünstigungen. Zudem wird der Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern steuerlich in festgelegter Weise behandelt. Gemäß § 7i EStG waren bis zum 31.12.2003 bis zu zehn Prozent der Produktionskosten im Jahr der Herstellung und auch in den folgenden neun Jahren absetzbar, falls das begünstigte Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Für Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde, können in den ersten acht Jahre jeweils nur noch neun Prozent abgesetzt werden, in den folgenden vier Jahren dann lediglich noch sieben Prozent. Bei eigenen Wohnzwecken dienenden Baudenkmalen waren nach § 10f EStG bis zum 31.12.2003 die Kosten im Jahr der Baumaßnahme aber auch in den darauf folgenden neun Jahren jeweils zu zehn Prozent als Sonderausgaben absetzbar. Seit 01.01.2004 ist der Sonderausgabenabzug für zehn Jahre machbar, beträgt aber nur noch neun Prozent der steuerbegünstigten Kosten. Somit wurden nur noch 90 Prozent der Kosten steuermindernd absetzbar. Analog gilt dies nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter. Die Sonderbehandlung des Erhaltungsaufwandes bei Baudenkmälern gibt es gemäß § 11b EStG darin, dass dieser sofort in voller Höhe als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abzugsfähig ist.

    Kleiner Hinweis:

    Es ist in jedem Falle ratsam, Baumaßnahmen an Gebäuden unter Denkmalschutz beziehungsweise Kulturgütern vor dem Beginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen, denn die steuerliche Förderung kommt nur für so genannte denkmalschutznotwendige Kosten infrage. Diese mussn deshalb durch die Denkmalbehörde schon vor dem Start der Baumaßnahmen in ihrer konkreten Höhe genannt werden.

    Bauherr

    Der Bauherr kann nach der im Baurecht verankerten gesetzlichen Definition sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Kennzeichnend ist die Eigenschaft, der Auftraggeber für ein Bauvorhaben zu sein. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Ausführung des Bauvorhabens selbst überwacht und in die Hände von fachkundigen Dritten gelegt wird. Auch ist es ohne Belang, ob es sich um einen Neubau, eine Sanierung oder Mbeziehungsweisenisierung handelt.
    Der Bauherr könnte einige steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die bei der Sanierung von Gebäuden mit Denkmalschutzauflagen besonders hoch ausfallen. Der Bauherr ist auch derjenige, der die Finanzierung für das Bauvorhaben bereit stellt und dafür bei der Erfüllung einiger Bedingungen sogar diverse Fördermittel erhalten darf.
    Der Bauherr ist in der Verantwortung, was die Beantragung der Genehmigungen für das Bauvorhaben gilt. Diese Aufgabe kann er mit Hilfe von Verträgen und Vollmachten auch auf geeignete Dritte übertragen. Auch die Sicherheit auf der Baustelle unterliegt der Aufsicht des Bauherrn. Passieren dort Unfälle auf Grund mangelnder Absicherung, ist er derjenige, demgegenüber die Schadensersatzforderungen sindd gemacht werden. Im Innenverhältnis darf er seine Vertragspartner regresspflichtig machen, wenn er diese Aufgabe zum Beispiel an ein ausführendes Bauunternehmen vertraglich nachweisbar delegiert hat.

    Kleiner Tipp:

    Wer sich als Bauherr gegenüber Schadenersatzforderungen Dritter auch bei Versäumnissen seiner Erfüllungsgehilfen absichern möchte, der ist mit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung gut beraten.

    Bauherrenmodell

    Steuerpflichtige, welche sich an einem Bauherrenmodell beteiligen, können verschiedene daraus resultierende Zahlungen sofort als Werbungskosten steuerlich sindd machen. Hierzu gehören zum Beispiel die Gebühren für eine Baubetreuung, eine wirtschaftliche Beratung und auch die Vermittlung einer Finanzierung. Dabei werden die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.

    Passender Hinweis:

    Die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlungen für ein Bauherrenmodell ist seit dem 20. Oktober 2003 durch den Bauherren- und Fondserlass nur noch eingeschränkt.

    Baukindergeld

    Für erworbene oder selbst hergestellte Eigenheime und Wohnungen, für die der Eigentümer einen Anspruch auf Zahlung einer Eigenheimzulage besitzt, erhält dieser auf Antrag ein Baukindergeld in Höhe von 767 Euro pro Kind. Notwendigkeit hierfür ist, dass für ein Kind auch ein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag gibt es. Des Weiteren wird nur für die Kinder ein Baukindergeld gewährt, welche während des Förderzeitraums im Haushalt des Steuerpflichtigen gelegt haben, der Anspruch auf eine Förderung hat. Dabei ist es ausreichend, sobald mindestens für einen Monat der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bestanden halt.
    Das Baukindergeld ist immer an die Eigenheimzulage gekoppelt und wird immer mit dieser gemeinsam gewährt. Sollte etwa aufgrund jedes zu hohen Einkommens die Eigenheimzulage wegfallen, so wird ab diesem Zeitangabe auch kein Baukindergeld mehr gewährt.

    Unser Hinweis:

    Wenn beide Eltern gleichzeitig Eigentümer sind und beide die Bedingungen erfüllen, erhält jeder Elternteil die Hälfte des gewährten Betrages.

    Baukostenverlust

    Falls für ein Bauvorhaben Vorauszahlungen geleitet wurden und es in der Zukunft dennoch nicht zur Realisierung des Projektes kommt, können die verlorenen Vorauszahlungen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Grund für die Nichtumsetzung des Bauvorhabens wird vom Fiskus etwa Konkurs des Bauunternehmens beziehungsweise höhere Gewalt anerkannt.

    Baukostenzuschuss

    Baukostenzuschüsse sind sowohl durch private Geber wie etwa Mieter und Flughafengesellschaften beziehungsweise aus öffentlichen Mitteln, wie zum Beispiel aus einem Lärm- beziehungsweise Umweltschutzprogramm machbar. Steuerrechtlich gesehen führen Zuschüsse zu Baukosten zu einer Verringerung der Herstellkosten des betreffenden Bauwerkes und damit zu einer Reduzierung des Abschreibungs-Betrages und aber zu Einnahmen aus Vermietung/verpachtung. Der Staat unterscheidet dabei zwischen Zuschüssen von Mietern und Nichtmietern. Zuschüsse, welche von Nichtmietern für Eigenproduktionsmaßnahmen geleistet werden, mindern immer die Eigenproduktionskosten und dadurch die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Sofern das Bauwerk zum Betriebsvermögen gehört, kann der Zuschuss ersatzweise als Einnahme aus Vermietung/verpachtung angesetzt werden. Zuschüsse zu Maßnahmen, welche zur Erhaltung von Gebäuden notwendig wurden, sind immer als Einkünfte aus Vermietung/verpachtung. Dagegen können Zuschuss-Zahlungen von Mietern in Form von verlorenen Zuschüssen und als Mietvorauszahlungen geleistet werden. Mietvorauszahlungen sind als Einkünfte aus Vermietung/verpachtung immer im Jahr des Zuflusses anzugeben. Verlorene Mieterzuschüsse wurden wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln.

    BauspArbeiträge

    Beiträge, welche in einen Bausparvertrag einausgezahlt werden, gelten nicht mehr als Sonderausgaben. Im Jahr 1996 wurde festgelegt, dass Bausparen ausschließlich durch Wohnungsbauprämie gefördert wird. Mit Inkrafttreten dieser Regelung verwehrt der Staat die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges.

    Bausparförderung

    Eine Bausparförderung wird vom Fiskus auf zwei Varianten gewährt: Entweder als Arbeitnehmer-Sparzulage beziehungsweise aber über eine Wohnungsbauprämie. Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage ist es machbar, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers für einen Bauspar-Vertrag zu nutzen. In einem solchen Fall zahlt der Staat zehn Prozent zusätzlich zu der Arbeitgeberleistung, welche höchstens bei 480 Euro liegen darf. Folglich kann der Arbeitnehmer auf diese Weise ein staatliche Sparzulage von bis zu 48 Euro pro Jahr bekommen. Die Zulage wird nur dann gewährt, sobald das zu versteuernde Einkommen nicht 17.900 Euro (gemeinsam veranlagte Partner: 35.800 Euro) übersteigt.
    Eine Bausparförderung über die Wohnungsbauprämie dient ebenfalls dazu, Bausparkapital zu bilden. Wiederum wurden zehn Prozent der jährlichen Bausparsumme, welche höchstens 512 Euro betragen darf, förderungsfähig. Der Gesetzgeber schießt folglich höchstens 50 Euro pro Jahr dazu. Die Wohnungsbauprämie wird maximal sieben Jahre gewährt. Die Einkommensgrenze liegt bei der Wohnungsbauprämie bei 25.600 Euro (beziehungsweise auch bei Ehepaaren: 51.200 Euro). Seit 2001 muss allerdings für diese auch der eigentlich steuerfrei belassene Teil der Einnahmen eingerechnet werden.
    Praxistip: Die Arbeitnehmer-Sparzulage darf auch ohne vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers erreicht werden. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die dazugehörige Summe auf einen Bauspar-Vertrag einüberwiesen werden. Maximal förderfähig wurden dabei weiterhin 480 Euro.

    Bauwirtschaft

    Spezielle Vergünstigungen werden vom Fiskus der Bauwirtschaft gewährt. Diese steuerlichen Vergünstigungen wären: KurzArbeitergeld, Winterausfallgeld, Wintergeld, Winterhilfe, Übergangshilfe, Urlaubsabgeltung, Erschwerniszulage und Baustellenzulage. Obwohl das KurzArbeitergeld und das Winterausfallgeld keiner Besteuerung unterliegen, müssen die Arbeitgeber selbige in der Lohnsteuerkarte vermerken. Sie dienen der bei Einkommenserklärung zur Ermittlung des Einkommenssteuersatzes, welcher sich (Progressionsvorbehalt). Bei Vorauszahlung des Wintergeldes muss jedoch Lohnsteuer bezahlt werden. Steht der Arbeitnehmer in keinem festen Arbeitsverhältnis, werden die Winterbeihilfe, welche Übergangshilfe und die Urlaubsabgeltung von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse bezahlt.

    Unser Tipp:

    Diese Gelder wurden bei der Einkommenssteuer zu veranlagen, es wurden keine Sozialabgaben zu bezahlen. Lohnsteuerpflichtig wurden Erschwerniszulagen. Lohnsteuerfrei wären Lohnersatzleistungen.

    Bedarfsbewertung

    Vermögensgegenstände müssen für eine machbare Erbschaftssteuer beziehungsweise auch Schenkungssteuer nur noch dann bewertet werden, wenn hierfür ein Bedarf vorliegt. Existiert ein solcher Bedarf, dann hat die Wertermittlung zum Datum es Todes des Erblassers beziehungsweise der Durchführung einer Schenkung zu erfolgen. Dabei können die Grundsätze, zu denen die Bewertung erfolgen muss aus dem Erbschaftsteuergesetz aber auch aus dem Bewertungsgesetz entnommen werden. Bis zum 01.01.1996 wurden bebaute Grundstücke noch mit dem Einheitswert festgehalten. Seit diese Datum erfolgt die Erfassung mit dem Grundbesitzwert.
    Die Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken erfolgt nach dem Wert ihrer Fläche Dazu kommt der Bodenrichtwert, welcher um 20 Prozent ermäßigt wird. Dabei sind solche Grundstücke als unbebaut, welche entweder keine benutzbaren Gebäude beziehungsweise ein im Bau befindliches Gebäude beinhalten. Ebenfalls zählen Grundstücke dazu, deren Gebäude sehr klein sind und auf denen verfallene und dem Verfall preisgegebene Gebäude stehen.

    Kleiner Tipp:

    Zur Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken wird das Ertragswertverfahren benutzt. Bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen richtet sich das Wertermittlungsverfahren nach dem jeweiligen Bewertungsobjekt.

    Beerdigungskosten

    Beerdigungskosten fallen beim Tod jedes Angehörigen immer an, denn in Deutschland gibt es eine gesetzliche Bestattungspflicht. Sie ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen, die von den einzelnen Bundesländern erlassen werden. Zur Bestattung verpflichtet sind immer die nächsten Angehörigen, woraus sich in der Praxis die Reihenfolge Ehegatten, Kinder, Eltern und danach die Geschwister ergibt. Auch Enkel und Großeltern sowie sonstige drittgradige Verwandte können für die Bestattungspflicht herangezogen werden. Im Bundesland Rheinland-Pfalz wurde eine abweichende Regelung geschaffen. Dort muss der Haupterbe die Beerdigungskosten tragen.
    Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Paragrafen 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der aussagt, dass der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen hat. Ist er dazu nicht in der Lage, kommen als zweite Zahlungspflichtige die Personen in Betracht, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten gegenüber unterhaltspflichtig waren. Bestattungskosten können als „besondere Belastungen“ steuerlich geltend gemacht werden.
    Eine weitere Sonderregelung zur Übernahme der Beerdigungskosten gibt es für den Fall, dass der Tod von Dritten schuldhaft verursacht wurde. Denkbare Fälle wurden hier Tötungsdelikte, Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht und auch Verkehrsunfälle. Die Übernahme der Beerdigungskosten bei schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist im Paragrafen 10 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
    Hartz IV Empfänger und Sozialhilfeempfänger haben die Möglichkeit, sich die Beerdigungskosten beim Amt zu holen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Todesfall und die Pflicht zur Bestattung beim Amt vor der Beauftragung anzuzeigen ist. Viele regionale Ämter pflegen für diesen Fall Kooperationen mit einzelnen Bestattungsunternehmen, bei denen sie Sonderkonditionen bekommen.

    Beförderungsleistung

    Die Steuerveranschlagung der Strecken im Umsatzsteuerrecht danach unterteilt, ob eine Beförderung komplett im Inland, im Ausland beziehungsweise im In- und Ausland durchgeführt wird. Bei Letzterem liegt im Güterverkehr dann eine gebrochene innergemeinschaftlicher Beförderung vor. Beim Personenverkehr gilt immer das Aufteilungsprinzip vor, wonach nur Strecken im Inland einer Steuerveranschlagung unterliegen. Eine Beförderungsleistung beginnt immer am Anfangsort. Bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung beginnen und enden die Leistungen in einem EU-Land. Eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt vor, falls die Leistung in einem EU-Land startet und in einem Nicht-EU-Land endet, aber auch zwei Transportunternehmen an einem Transportauftrag beteiligt wurden. Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt vor, sobald die Leistungen in EG-Ländern beginnen und anderen einem EG-Land enden und für Beförderungen innerhalb der EG gilt ebenfalls eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung.

    Unser Hinweis:

    Bei grenzüberschreitendem Güterverkehr wird nur die inländische Strecke besteuert.

    Beherbergungsleistung

    Falls die Vermietung von Wohn- beziehungsweise Schlafraum der kurzfristigen Beherbergung fremder Personen dient, unterliegen die daraus erzielten Umsätze der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So entfällt gemäß Umsatzsteuergesetz die Steuerpflicht infolge einiger grundlegender Rahmenbedingungen: Die Beherbergung mit allen üblichen Naturalleistungen einschließlich Verköstigung wird Personen unter 27 Jahren gewährt und dient der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Säuglingspflege. Außerdem bleiben die Beherbergungsleistungen steuerfrei, falls sie für Bedürftige geleistet werden. Als bedürftig im steuerrechtlichen Sinn zählen Personen, die entweder einem Verband der freien Wohlfahrtspflege, einem freien Wohlfahrtsverband, der einer Körperschaft angegliedert ist und einem Wohlfahrtsverband von Vermögensmassen und Personenvereinigungen angehören. Auch Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, des Hauptverbandes für Jugendwanderungen und allen diesen unmittelbar angeschlossenen Verbänden, gehören hierzu. Allerdings ist es zwingend notwendig, dass die erbrachten Leistungen per Satzung genau festgelegt und dementsprechend erbracht werden.

    Belegschaftsrabatt

    Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter verbilligte beziehungsweise kostenlose Dienstleistungen oder Waren, spricht man von Personal- beziehungsweise Belegschaftsrabatt. Weil durch die jeweilige Rabattregelung Steuervorteile erzielt werden, sind derartige Vergünstigungen vom Mitarbeiter als zu versteuernder Tätigkeitslohn anzugeben. Hierbei ist der Preis relevant, der von einem Endkunden gewöhnlich bezahlt wird. Außerdem ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer den Rabattvorteil erhält, für den anzusetzenden Preis entscheidend. Daher ist ein Bewertungsabschlag von bis zu vier Prozent machbar. Bis zu einem Wert von 1224 Euro jährlich sind Dienstleistungen und Waren, die dem Arbeitgeber zu gute kommen, stets steuerfrei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sachbezug in der Lohnabrechnung aufzuführen. Abgabeort und Abgabetag wurden hierbei eindeutig zu benennen. Von der Rabattklausel wurden in der Regel nur Waren beziehungsweise Dienstleistungen betroffen, die für Dritte produziert werden und mit denen das Unternehmen üblicherweise handelt. Typische Beispiele hierfür wurden: Mahlzeiten für Angestellte einer Gaststätte, Deputate, forstwirtschaftliche Erzeugnisse beziehungsweise Freifahrten für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen. Auch die Nutzungsüberlassung stellt einen Rabatt im steuerlichen Sinn dar. Die Pauschalisierung des Tätigkeitsentgeltes ist alternativ machbar. Diese ersetzt gewissermaßen eine relativ komplizierte Rabattrechnung und ergibt für den abhängig Beschäftigte ebenfalls einen steuerlichen Vorteil. Es ist sinnvoll, vorab zu prüfen, welche Variante günstiger ist. In der Praxis gilt: Bei niedrigen und mittleren Einkommen wird das die Gewährung von Rabatten sein.

    Berufsgenossenschaft

    Leistet ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter Zahlungen an die Berufsgenossenschaft, so handelt es sich um Betriebsausgaben. Dies gilt auch für die den Mitarbeiter selbst betreffenden Beiträge.

    Berufskleidung

    In vielen Fällen erhalten abhängig Beschäftigte die benötigte Arbeitskleidung durch das Firmen gestellt beziehungsweise auch dieses zahlt den Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter seine Berufsbekleidung aus eigener Tasche bezahlt, könnte er die Aufwendungen dafür als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.
    Dabei gilt jedoch die Regel, dass es sich um eine für den jeweiligen Beruf typische Berufsbekleidung handeln muss. Ist es machbar die Kleidung auch privat zu nutzen, so ist ein Abzug als Werbungskosten nicht mehr machbar. Es gibt allgemeingültige Regelungen, welche Art von Kleidung durch die Finanzämter als Berufskleidung anerkönntet wird. Hierzu gehören unter anderem die Arztkittel, besondere Uniformen und auch der schwarze Anzug jedes Leichenbestatters. Dagegen fällt die Abzugsmachbarkeit bei einer gleichzeitigen privaten Nutzungsmöglichkeit weg. Dies gilt auch dann, falls die Kleidung hohe Kosten verursacht hat und beruflich notwendig war. Ein gutes Beispiel hierfür ist, sobald eine Sekretärin hochwertige Kleidung benötigt, um das Unternehmen entsprechend zu respektieren. So können Ärzte auch ihre Arztsocken oder die weiße Hose bei der Steuer genauso wenig sindd machen wie die Empfangsdame in einem Hotel ihre weiße Bluse.
    Neben dem Kauf von Berufskleidung sind auch die Kosten für deren Reinigung als Werbungskosten und können somit steuerlich sindd gemacht werden. Wird die Reinigung durch ein professionelles Firmen vorgenommen, muss das gereinigte Kleidungsstück auf der Quittung genau bezeichnet werden. Reinigt der Arbeitnehmer seine Berufskleidung selbst, dann darf er dafür die allgemeinen Sätze als Werbungskosten angeben. Als Vergleich können hier die Erfahrungssätze der Verbraucherverbände verwendet werden.

    Kleiner Hinweis:

    Nutzen Mitarbeiter der Unternehmensführung durch das Firmen selbst hergestellte hochwertige Kleidung, so zählt dies nicht als Tätigkeitskleidung. In diesem Fall erzielen die Mitarbeiter durch die überlassene Kleidung einen geldwerten Vorteil, welcher versteuert werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2006 (Aktenzeichen: VI R 60/02) hervor. Anders sieht es aus, sobald der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreibt, während ihrer Dienstzeit einheitliche Kleidung zu tragen. In diesem Fall liegt seitens des abhängig Beschäftigtes kein geldwerter Vorteil vor, falls die Kosten dazu vom Arbeitgeber übernommen werden. Auch dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 22. 6. 2006 entschieden.

    Berufskraftfahrer

    Als Berufskraftfahrer werden Personen beschreibt, die im Personenkraftverkehr oder Güterverkehr im Fahrdienst tätig sind. Dabei bezieht das Steuerrecht auch abhängig Beschäftigte mit ein, die schienengebundene Fahrzeuge beruflich führen. Ebenso wird die Gruppe der Taxifahrer ebenfalls als Berufskraftfahrer bennent. Mitarbeiter bei motorisierten Zustelldiensten und auch Fahrlehrer werden nicht den Berufskraftfahrern, sondern den Dienstleistern zugerechnet.
    Steuerrechtlich hat der Status Berufskraftfahrer zwei Konsequenzen. Sie können in Anhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung einerseits eine Pauschale für einen erhöhten Verpflegungsaufwand geltend machen. Auch die Kosten von Übernachtungen bei mehrtägiger Abwesenheit können von der Steuer abgezogen werden. Der Abzug vom zu versteuernden Einkommen ist allerdings nur dann möglich, sobald diese Kosten nicht auf Grund von stetsen Regelungen im Tarifvertrag beziehungsweise Klauseln im individuellen Tätigkeitsvertrag vom Arbeitgeber erstattet werden. Im Falle einer solchen Erstattung können die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen steuerfrei vereinnahmt werden. Das gilt auch dann, falls der Berufskraftfahrer mit den Kosten für Reparaturen, den Kraftstoffverbrauch und die Kosten der beruflich bedingten mobilen Kommunikation in Vorleistung gehen muss und sie später vom Arbeitgeber erstattet werden.

    Berufssportler

    Sind Berufssportler als Individuum tätig, wie es etwa bei einem Tennisprofi der Fall ist, sind ihre Einnahmen als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Mannschaftssportler erzielen im Gegensatz dazu in der Regel Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Notwendigkeit ist das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses, wie es zum Beispiel im Verein gegeben ist. Handballer, Fußballer beziehungsweise Rennfahrer sind dafür typische Beispiele. Zum steuerpflichtigen Einkommen zählen neben dem Tätigkeitslohn auch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder.

    Berufsunfähigkeitsrente

    Bei Berufsunfähigkeitsrenten handelt es sich um abgekürzte Leibrenten. Sie werden mit zeitlicher Befristung gewährt und enden, sobald der Anspruchsberechtigte verstirbt. Zu versteuern ist dabei lediglich der Ertragsanteil, der sich mit zunehmendem Lebensalter verringert.

    Berufsverbände

    Die Beiträge zu Berufsverbänden und berufsständischen Organisationen wurden nur in den Fällen Werbungskosten, in denen Sinn und Zweck derselben Verbände nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet wurden. Vielmehr muss es sich um eine Interessenvertretung der Mitglieder handeln. Dies trifft zum Beispiel auf Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzvereine, den Beamtenbund beziehungsweise eine Anwaltskammer zu.

    Kleiner Tipp:

    Freiwillig überwiesene, den Pflichtbeitrag übersteigende Beiträge werden ebenfalls als Werbungskosten anerkönntet, im Falle, dass die Beiträge berufliche Interessen fördern.

    Besondere Veranlagung

    Ehepartner haben die Möglichkeit im ersten Jahr ihrer Ehe eine festgelegte Veranlagung zu bekommen. Dies hat zur Folge, dass die Ehepartner steuerlich gesehen wie ledige erklärt werden. Somit findet der Splittingtarif hier keine Anwendung. Die bestimmte Veranlagung könnte verschiedene Vergünstigungen nach sich ziehen. Falls einer der Partner vor der Eheschließung alleinerziehend war, dann würde ihm bei einer gemeinsamen Veranlagung der Haushaltsfreibetrag gestrichen werden. Auf diesen existiert ausschließlich ein Anspruch für Alleinstehende. Dagegen ist der Haushaltsfreibetrag bei einer besonderen Veranlagung in voller Höhe abzugsfähig.
    Des Weiteren bedeutet eine gemeinsame Veranlagung zumeist auch, dass die Freigrenze für eine Gewährung der Eigenheimzulage überschritten wird. Falls einer der beiden Partner ein geringeres Einkommen als 81.807 Euro besitzt, darf die Eigenheimzulage zumindest noch für ein weiteres Jahr in Anspruch genommen werden.

    Kleiner Tipp:

    Eine bestimmte Veranlagung ist immer dann interessant, sobald beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben. Bei größeren Arbeitsentgeltsunterschieden ist dagegen eher eine Anwendung des Splittingtarifs vorteilhaft.

    Bestechungsgelder

    Als Schmiergelder oder Bestechungsgelder sind Zahlungen, mit deren Hilfe Dritten Vorteile eingeräumt und im Gegenzug eigene Vorteile begehrt werden. Ihre Zahlung stellt immer eine rechtswidrige Handlung dar. Sie unterliegen deshalb dem Verbot der steuerlichen Berücksichtigung und wurden keine Betriebsausgaben. Als rechtswidrig gilt ein Umstand dann, falls er aufgrund des Gesetzes nicht erlaubt ist. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Sobald Verwaltungsbehörden, Gerichte oder Fiskussanwaltschaften auf Bestechungsvorgänge aufmerksam werden, ist es ihre Pflicht, die Finanzbehörden darüber in Kenntnis zu setzen. Alle Informationen dürfen für eine strafrechtliche Verfolgung benutzt werden. Sollte ein Arbeitnehmer Schmier- und Bestechungsgelder annehmen, muss er diese unter sonstige Einnahmen versteuern. Zahlt er die betreffenden Beträge allerdings zurück, vermindern sich seine Einnahmen um genau diesen Betrag wieder. In solch einem Fall ist auch ein Verlustabzug umsetzbar.

    Bestimmungslandprinzip

    Der Begriff Bestimmungslandprinzip ist ein Bestandteil der Steuergesetzgebung. Eine wichtige Rolle spielt das Bestimmungslandprinzip bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Dabei sagt es aus, dass die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem die Veräußerung einer Ware und Leistung an den Endverbraucher erfolgt. Dabei wurden Sonderregelungen zu berücksichtigen, welche innerhalb der Europäischen Union für den Verkauf an gewerbliche Endkunden zählen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
    An sich sieht der Paragraf 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor, dass die Umsatzsteuer derjenige erheben muss, der die Ware verschickt beziehungsweise die Dienstleistung erbringt. Abweichend davon können insgesamt vier Ausnahmen zur Anwendung kommen. Eine grundlegende Ausnahme wurde für den Versandhandel geschaffen. Er ist eigentlich verpflichtet, welche vereinnahmte Umsatzsteuer im Land der Lieferung abzuführen. Kleinere Firmen können aber die Umsatzsteuer ihres eigenen Landes anwenden.
    Werden Waren und Dienstleistungen in Länder abgegeben, die nicht zur EU gehören, wird statt der normalen Umsatzsteuer eine Einfuhrsteuer erhoben. Auch für innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es solche Ausnahmen, nach denen der Erwerber zur Versteuerung der erworbenen Lieferungen und Leistungen verpflichtet ist. Bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Fahrzeugen fällt nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer dort an, wo das Fahrzeug nach dem Erwerb zugelassen wird.
    Um die Steuererleichterungen für Verkäufe an Unternehmen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, verlangt der Staat deren Umsatzsteuernummer.

    Betreuer

    Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt insgesamt 1848 Euro im Jahr und ist steuerfrei. Hierzu zählen Einnahmen, welche als Erzieher, Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer beziehungsweise anderen vergleichbaren Tätigkeiten erzielt werden. Begünstigte Tätigkeiten sind außerdem Gruppenleiter, Mannschaftsbetreuer, Trainer, ausbildende Feuerwehrangehörige, Dirigenten und Prüfungsausschussmitglieder. Außerdem haben nebenberuflich tätige Pfleger behinderter beziehungsweise kranker Personen, Rettungssanitäter oder nebenberuflich künstlerisch tätige Personen, wie Theaterstatisten oder Musiker Anspruch auf die Übungsleiterpauschale mit dem Vorteil der Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag. Sobald die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit noch höher sind, gilt der Überschuss als wirtschaftlicher Gewinn. Der über dem Freibetrag liegende Anteil ist dann nach Abzug der Betriebsausgaben und Werbungskosten in vollem Umfang der Einkommenssteuerpflicht unterworfen. Hier ein Beispiel: Ein vollbeschäftigter Mitarbeiter ist nebenberuflich als Übungsleiter tätig. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er insgesamt 4000 Euro. Um zum Übungsort zu gelangen, für Telefon und Briefmarken anfallen ihm Kosten von 2000 Euro. Sein steuerpflichtiges, zusätzlich zum Tätigkeitseinkommen anfallende Einkommen beträgt daher 4000 Euro minus Übungsleiterpauschale gleich 2152 Euro minus Werbungskosten gleich 152 Euro.

    Betreuungsfreibetrag

    Seit dem 01. Januar 2006 gilt folgende Rechtslage: Im Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Beschäftigung und Wachstum sind alle Regelungen zur finanziellen Entlastung bei der Betreuung von Kindern festgeschrieben. Damit entfällt der bis dahin gültige Betreuungsfreibetrag. Bis zum 31. Dezember 2005 war dieser Freibetrag für die Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gesetzlich verankert. Für unverheiratete Eltern betrug er 1080 Euro und für verheiratete Paare mit Kindern 2160 Euro. Anspruch auf diesen Pauschalfreibetrag bestand seit dem 01. Januar 2002. Einzige Notwendigkeit: Die Kinder waren steuerlich zu berücksichtigen und nicht älter als 27 Jahre. Geschiedene Paare konnten den Betreuungsfreibetrag demjenigen Elternteil übertragen, bei dem das Kind wohnhaft und polizeilich gemeldet war. Dazu bedurfte es lediglich jedes Antrages des betreffenden Elternteils, die Zustimmung des anderen war nicht notwendig. Außerdem bestand bis 21 Dezember 2005 Anspruch auf einen erwerbsbedingten Freibetrag. Nachweisbare, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten konnten entsprechend zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Sie galten als außergewöhnliche Belastung. Der Höchstbetrag betrug bei einem Selbstbehalt von 1548 Euro genau 1500 Euro. Die Anrechnung einer so genannten zumutbaren Belastung war nicht vorgesehen. Die erwähnten Kosten durften für ein zum Haushalt gehörendes Kind abgesetzt werden, sofern es das 14. Lebensjahr zu Beginn des Jahres noch nicht erreicht hatte und eine Behinderung vorlag. Der Steuerzahler selbst musste entweder erwerbstätig beziehungsweise behindert sein, sich in Ausbildung befinden und mindestens schon 3 Monate krank sein. Auch Krankheit, welche unmittelbar nach Abschluss einer Ausbildung beziehungsweise nach dem Ende einer Kaufstätigkeit auftrat, wurde anerkannt. Lebten die Eltern ledig und verheiratet gemeinsam, bedurfte es dieser Grundlagen bei beiden Elternteilen.

    Betrieb geschäftlicher Art

    Von einem Betrieb geschäftlicher Art spricht man immer dann, falls eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, welche mit einer betrieblichen Tätigkeit zu vergleichen ist. Als Voraussetzung dabei gilt, dass die juristische Person die Tätigkeit mit dem Ziel ausübt, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft. Dazu muss der Anteil der wirtschaftlichen Betätigung am Gesamtanteil von besonderem Gewicht sein. Dies wird immer dann angenommen, sobald die daraus erzielten Einnahmen mehr als 30.678 betragen.

    Kleiner Hinweis:

    Sobald ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen die daraus resultierenden Einnahmen versteuert werden. Maßgeblich zu Versteuerung ist dabei die Körperschaftssteuer mit einem Satz von 25 Prozent. Dabei haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen jährlichen Freibetrag von 3.835 Euro sindd zu machen. Zudem unterliegt die juristische Person auch der Gewerbesteuer, falls die Voraussetzungen für einen betrieb betrieblicher Art erfüllt sind.

    Betriebsfinanzamt

    Für Gewerbebetriebe in der Zusammenfassung der Bundesrepublik Deutschland, die eine Geschäftsleitung besitzen, ist immer die Finanzbehörde zuständig, welches sich im Tätigkeitsbezirk der Geschäftsleitung befindet. Gibt es in einem betrieblichen Unternehmen keine Geschäftsleitung und befindet sich das Firmen im Inland, so ist die Finanzbehörde zuständig, in dessen Bezirk die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Firmens ansässig ist. Das Betriebsstätten-Finanzamt und das Betriebsfinanzamt können sich daher durchaus an verschiedenen Orten befinden. Das Betriebsstätten-Finanzamt befindet sich immer im Bezirk der jeweiligen Betriebsstätte. Es ist für die Erhebung und das Abführen der Lohnsteuer verantwortlich. Dagegen erfolgt die Erhebung der Körperschaftssteuer durch das Geschäftsleitungsfinanzamt. Falls sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet, gilt jedoch der Firmenssitz als Zuständigkeitsbezirk.

    Betriebsgrundstück

    Gemäß dem Bewertungsgesetz handelt es sich bei einem Betriebsgrundstück um einen zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundbesitz. Es könnte zwei Varianten von Wirtschaftsgütern darstellen: Grund und Boden und auch Gebäude.
    Wenn ein Grundstück zu mehr als 50 Prozent sjedes Wertes dem Gewerbebetrieb zugehörig ist, so gilt das gesamte Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und somit auch als Betriebsgrundstück. Bemisst sich der gewerblich benutzte Anteil auf genau 50 Prozent und weniger, so ist das Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Wird das Grundstück zu 100 Prozent unmittelbar betrieblich verwendet, wird es dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Falls noch weitere Personen Miteigentümer sind, ist das Grundstück nur mit dem Anteil notwendiges Betriebsvermögen, der dem Inhaber des Betriebes gehört.
    Bewertung: Betriebsgrundstücke werden entweder wie Grundvermögen oder wie Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Unter erbschaftssteuerlichem Aspekt gewertet wird das Betriebsgrundstück mit seinem Grundbesitzwert bewertet.

    Kleiner Tipp:

    Wurden in einem Grundstück stille Reserven enthalten, können diese den steuerpflichtigen Gewinn bei einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung erhöhen.

    Betriebsrat

    Zahlt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Bezüge für dessen Tätigkeit als Betriebsrat, so sind diese Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Lediglich die Erstattung von Auslagen durch den Arbeitgeber darf steuerfrei erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel Reisekosten, die einem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsrat entstanden. Werden die Auslagen nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können sie bei dem Betriebsratsmitglied als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die MitTätigkeit im Betriebsrat den beruflichen Interessen des abhängig Beschäftigtes nachweislich dient.

    Betriebsstätte

    Das Gesetz definiert eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung. Sie dient der Ausübung von Tätigkeiten jedes Firmens. Weiterhin können Montagen und Bauausführungen als Betriebsstätten zählen. Rechtlich gesehen ist die Betriebsstätte eine unselbstständige Einheit und immer Teil eines Gesamtunternehmens. Mit einem Urteil vom 10. Februar 1988 stellte der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass eine Betriebsstätte auf einen festen Ort fixiert ist und der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dienen muss. Mit einem Urteil vom 30. Oktober 1996 hat der Bundesgerichtshof diese Definition folgendermaßen ergänzt: Eine feste Verbindung mit dem Erdreich ist nicht zwingend erforderlich. Eine Betriebsstätte ist immer auf Dauer eingerichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Unternehmer hat nicht nur eine kurzzeitige Verfügungsgewalt über das Objekt. Sobald die Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate existiert, gilt diese Bedingung als erfüllt. Liegen die Betriebsstätte und der Unternehmensstammsitz in verschiedenen Gebieten, hat das durchaus steuerliche Auswirkungen. In diesen Fällen wurden steuerliche Abgrenzungsfragen besonders sorgfältig hinsichtlich des Steueraufkommens zu prüfen. Liegt das Objekt im Ausland, gilt das nationale Recht im gemeinsamhang mit den jeweils getroffenen Abkommen. Hier wird im Einzelfall nachgeprüft, ob es sich um eine Betriebsstätte handelt.

    Unser Hinweis:

    Räumlichkeiten einer Kanzlei, die in die häusliche Sphäre eingebunden wurden, gelten gemäß Steuerrecht nicht als Betriebsstätte, sondern als häusliches Tätigkeitszimmer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere oder nur ein Zimmer handelt.

    Betriebsstättenfinanzamt

    Als Betriebsstättenfinanzamt wird das Finanzamt beschreibt, in dessen Bezirk die Betriebsstätte jedes Firmens liegt und wohin die Lohnsteueranmeldung zu senden ist. Zudem ist die Lohnsteuer dorthin abzuführen.

    Betriebsunternehmen

    Mit Durchführung einer Betriebsspaltung teilt sich das vorhergehende Firmen in zwei Teile; in ein sogenanntes Betriebsunternehmen und in ein Besitzunternehmen. Die Aufteilung findet sich in personeller und schachlicher Verflechtung. Dem Besitzunternehmen werden alle Wirtschaftsgüter zugeschlagen. Das Betriebsunternehmen führt die Geschäfte und pachtet Vermögenswerte vom Besitzunternehmen. Die Betriebsaufspaltung dient sowohl zur steuerrechtlichen als auch haftungsrechtlichen Aufteilung. Bei einem eventuellen Konkurs gehen die wesentlichen Teile nicht verloren. Jede Firmensform könnte als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft geführt werden. Die Einnahmen stammen aus gewerblich Betrieb und sind somit gewerbesteuerpflichtig.

    Kleiner Tipp:

    Im Idealfall wurden die gleichen Personen mit gleichen Teilen beteiligt. Wer die meisten Teile einer Unternehmung hat, der könnte auch über das Firmen bestimmen.

    Betriebsveranstaltung

    Wenn abhängig Beschäftigte im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung Zuwendungen bekommen, so wurden diese meist steuerfrei. Voraussetzungen dafür sind, dass die Zuwendungen im Interesse des Arbeitgebers liegen und die Veranstaltung prinzipiell allen Mitarbeitern offensteht. Hierbei könnte allerdings eine Einschränkung getroffen werden, denn es reicht aus, wenn auch nur alle Mitglieder einer bestimmten Organisationseinheit (Abteilung, Projektgruppe, etc.) die Veranstaltung besuchen können.
    Kriterien dafür, ob eine Veranstaltung üblich ist, sind ihre Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Dauer und Ausstattung. Klassische Beispiele für eine übliche Betriebsveranstaltung wurden betriebliche Ausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläen. Explizit ausgeklammert wurden Tätigkeitsessen und Verabschiedungen. Dies sind keine üblichen Veranstaltungen. Hierbei erhaltene Zuwendungen werden deshalb wie steuerpflichtiger Lohn behandelt.
    Ein abhängig Beschäftigte darf jährlich an zwei üblichen Veranstaltungen steuerfrei teilnehmen. Ist die Zahl der Teilnahmen höher, könnte es zu Steuerfolgen kommen. Zuwendungen, welche ihm dabei klassischerweise zuteil werden können, wurden Speisen, Getränke, Zigaretten und weitere Tabakwaren, Süßigkeiten, ein Fahrtkostenersatz sowie Geschenke ohne bleibenden Wert und etwaige Kosten, die ihm durch die Organisation der Veranstaltung entstanden sein könnten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gesamtwert der Zuwendungen inklusive Umsatzsteuer den Betrag von 110 Euro pro Teilnehmer nicht überschreiten darf. Diese Summe ist eine Freigrenze: Das heißt, muss sie überschritten werden, tritt eine Steuerpflicht für alle Aufwendungen der Veranstaltung ein.

    Unser Hinweis:

    Sollte die Veranstaltung nur für eine Leistungsebene gedacht sein, handelt es sich um keine Betriebsveranstaltung. Die angefallenen Aufwendungen können in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben zählend gemacht werden.

    Betriebsvermögen

    Unter dem Begriff Betriebsvermögen werden alle Wirtschaftsgüter in Verbindunggefasst, welche aufgrund ihrer Art und Funktion in einem unmittelbaren betrieblichen gemeinsamhang stehen. Steuerlich erklärt wird dabei zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden.
    Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, die sowohl ausschließlich als auch unmittelbar allein für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Der betriebliche Nutzungsanteil muss bei mehr als 50 Prozent liegen. Auch wenn versäumt wurde, diese Vermögensgegenstände in der Buchführung entsprechend auszuweisen, werden solche Wirtschaftgüter als Betriebsvermögen beschreibt, sofern die erwähnten Notwendigkeiten erfüllt sind. Es ist in diesem Falle notwendig, das betreffende erworbenen Gegenstand nachträglich durch eine korrigierende Buchung dem Betriebsvermögen hinzuzufügen. Das Wirtschaftgut ist mit dem Wert anzusetzen, den es hätte, wenn es von Beginn an (also unmittelbar nach der Anschaffung) richtig verbucht worden wäre.
    Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, welche zwar mit dem Betrieb selbst in einem objektiven zusammenhang stehen, aber deren betrieblicher Nutzen zwischen 10 und 50 Prozent liegt. Außerdem müssen diese Güter dazu geeignet sein, den Betrieb zu fördern. Erst dann können Sie beim Betriebsvermögensvergleich im Rahmen der Gewinnermittlung vollumfänglich als gewillkürtes Betriebsvermögen angesetzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen darf auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gebildet werden, sofern keine geringfügige Nutzung vorliegt. Als geringfügige Nutzung wird eine betriebliche Nutzung von weniger als 10 Prozent angesehen.
    Grundsätzlich ist vom Betriebsvermögen das Privatvermögen zu unterscheiden. Als notwendiges Privatvermögen werden Güter bennent, deren Nutzung zu mehr als 90 Prozent privater Art ist.
    Praxistip: Abschreibungspflichtige Wirtschaftgüter istn immer direkt nach der Anschaffung auch aktiviert werden, da sonst die Abschreibungen verloren gehen. Wird ein Wirtschaftgut nämlich erst später angesetzt, kommt dazu ein theoretischer Buchwert zum Einsatz, wodurch sich die Abschreibungen der letzten Jahre nicht mehr nachholen lassen und steuerliche Vorteile nicht mehr benutzt werden können.

    Betriebsverpachtung

    Falls ein Unternehmer seinen Betrieb nicht mehr weiterführen möchte, kann er ihn aufgeben, veräußern oder verpachten. Sobald er von der Möglichkeit der Betriebsverpachtung Gebrauch macht, könnte er das sogenannte Verpächter-Wahlrecht in Anspruch nehmen. Er darf, sobald er Teile des Betriebs bereits verpachtet hat, dem Fiskus diese Verpachtung sofort erklären oder die Betriebsaufgabe erst zu einem späteren Zeitangabe angeben. Damit wird eine ermäßigte Aufgabegewinnsteuer fällig. Alle nachfolgenden Einnahmen sind steuerlich gesehen, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Auswahl der zweiten Möglichkeit sind die Einnahmen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und es wird Gewerbesteuer erhoben. Für eine Verpachtung gelten folgende Grundlagen: Der bestehende Betrieb wird fortgeführt. Sämtliche Betriebsgrundlagen werden verpachtet und nicht nur die wesentlichen. Es erfolgt keine wesentliche Umgestaltung des Betriebes durch den Pächter. Vor der Verpachtung hat der Verpächter den Betrieb selbst geführt.

    Bewerbungskosten

    Nicht erstattete Bewerbungskosten können im Lohnsteuerjahresausgleich abgesetzt werden. Sollte der abhängig Beschäftigte in diesem Jahr keine Einnahmen erhalten haben – er aber trotzdem Kosten für Bewerbungen verursacht hat – so wird der Verlust auf das vorhergehende Jahr zurückverrechnet. Arbeitslosigkeit ist steuerfrei und darf nicht im Lohnsteuerjahresausgleich sindd gemacht werden. Es findet eine sogenannte Rückvergütung ins Vorjahr statt. Hatte der abhängig Beschäftigte auch zwei Jahre zuvor keine Einnahmen, so wird der Verlust auf das kommende Jahr übertragen. Sobald wieder Einnahmen zu Buche schlagen, mindern die Kosten dann das zu versteuernde Einkommen. Als Bewerbungskosten gelten etwa Kosten für die Fahrt zu Bewerbungsgesprächen und auch für die die Übernachtung und der Mehraufwand für Verpflegung. Kosten für Porto können ebenso zählend gemacht werden wie Kosten für Passbilder oder zum Anfertigen von Kopien.

    Passender Tipp:

    Im Falle einer Nichtnachweisung der Bewerbungskosten behält sich der Fiskus vor, diese grob zu schätzen.

    Bewirtungsaufwendungen

    Kosten, die im zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftspartnern anfallen, wurden teilweise steuerlich abzugsfähig. Bis Dezember 2003 waren es 80 Prozent und aktuell sind es 70 Prozent, welche als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zählend gemacht werden dürfen. Ist in der Rechnung Umsatzsteuer enthalten, gilt diese zu 100 Prozent als Vorsteuer und ist entsprechend zu vermitteln. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 die ehemalige Beschränkung auf 70 Prozent als nicht rechtens bestätigt. In Bezug auf die Höhe der Bewirtungskosten gilt das Gesetz der Verhältnismäßigkeit. Die Aufwendungen müssen demnach dem geschäftlichen Anlass und der Anzahl der teilnehmenden Personen entsprechend, angemessen sein. Als Nachweis wurden dem Finanzamt Belege vorzulegen, aus denen die Anzahl der Teilnehmer, das Datum, der Ort, der konkrete Anlass und die Aufwendungshöhe eindeutig hervorgehen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, sind Angaben zu den teilnehmenden Personen und dem Anlass ausreichend. Außerdem ist die Rechnung beizulegen. Erfolgt kein formal korrekter Nachweis, können die Bewirtungskosten auch nicht als betriebliche Kosten zählend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Bewirtungskosten erfolgt folgendermaßen: Summe aller Aufwendungen minus privat veranlasster Aufwendungen minus Bewirtungsaufwendungen in unangemessener Höhe minus Kosten ohne Nachweis minus 30 Prozent. Dieses Ergebnis stellt die konkrete Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben dar.

    Unser Hinweis:

    Auch Mitarbeiter können Bewirtungskosten als Werbekosten zählend machen, sobald er betriebliche Kunden bewirtet. Allerdings besitzt diese Regelung nur Gültigkeit, wenn der abhängig Beschäftigte ein umsatz- oder erfolgsabhängiges Arbeitsentgelt bezieht. Auch Kosten, welche im gemeinsamhang mit Festen zu Dienstjubiläen und der Pensionierung von Mitarbeitern anfallen und an denen ausschließlich berufsrelevante Personen teilnehmen, werden ebenfalls steuerlich anerdarft. Private Gäste sind dabei allerdings nicht ermöglicht.

    Bezüge

    Als Bezüge gelten alle Einnahmen in Form von Geld sowie Einnahmen in Geldeswert, welche nicht einkommensteuerpflichtig wurden: pauschal versteuerter Tätigkeitslohn, nicht steuerbare Einnahmen und Einnahmen, welche gemäß bestimmter Vorschriften steuerfrei gestellt wurden. Bezüge werden, neben den Einnahmen, bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen und bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld herangezogen. Angerechnet werden solche Bezüge, welche zur Finanzierung der Berufsausbildung beziehungsweise des Unterhalts geeignet oder bestimmt sind:
    Renten aus
    – der gesetzlichen Rentenversicherung
    – der gesetzlichen Unfallversicherung
    – aus der Kapitalanlage eigener Renten
    aber auch
    – Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    – Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts
    – Wehrsold
    – Sachbezüge
    – ausüberwiesene Mitarbeiter-Sparzulage
    – ausgezahlte Wohnungsbauprämien
    – Weihnachtsgeld.

    Passender Hinweis:

    Der Anspruch auf Kindergeld erlischt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag von 7 428 Euro im Kalenderjahr (gültig für die Jahre 2003 und 2004) übersteigen. Auch Sachbezüge, die das Kind für seine Tätigkeit als Au-Pair von seinen Gasteltern im Ausland erhält, gehören zu den Bezügen. Als Ansatz für die Bewertung sind die amtlichen Sachbezugswerte.

    BGB-Gesellschaft

    BGB-Gesellschaft ist eine häufig verwendete Bezeichnung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche darauf anspielt, dass die wesentlichen für eine Gesellschaft dieser Rechtsform relevanten Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind. Eine GbR entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen in Verbindungschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die GbR zählt zu den Personengesellschaften. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen ebenso wie andere Personengesellschaften und juristische Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften, sein. Übt eine GbR ein Handelsgewerbe aus beziehungsweise wird sie ins Handelsregister eingetragen, so wird sie damit automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit der Folge, dass dann auch die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für sie sind. Als Personengesellschaft ist die BGB-Gesellschaft keine juristische Person und hat somit auch keine eigene Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Deshalb wird eine Personengesellschaft auch nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Stattdessen muss zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und den an ihr beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden. Diese haben ihn dann zu versteuern. Ist die GbR gewerblich tätig, so führt die Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern dazu, dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern haben. Sofern die GbR nicht davon befreit ist, muss sie auf ihren Gewinn Gewerbesteuer entrichten. Die Gewinnermittlung erfolgt dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der Gewinn wird um Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG erhöht; Kürzungen gemäß § 9 GewStG wirken dagegen Gewinn mindernd. Falls keine Steuerbefreiung greift, ist auf die von der Personengesellschaft getätigten Umsätze Umsatzsteuer zu zahlen.

    Biersteuer

    Nach dem Biersteuergesetz definiert sich die Biersteuer als Verbrauchssteuer. Aufgrund des Stammwürzgehaltes des Bieres errechnet sich die Gesamtsteuer in Grad Plato. Pro Hektoliter wird in der Regel 0,787 Euro je Grad Plato berechnet. Zwölf Grad Plato ist das durchschnittliche Stammwürzgehalt. Somit ergibt sich in den meisten Fällen ein Steuersatz von 9,44 Hektoliter. Kleineren Brauereinen gewährt man einen niedrigen Steuersatz. Je nach Kapazität ergeben: Kapazität maximal 5.000 hl:50 Prozent, 10.000 hl 60 Prozent, 20000 hl 70 Prozent und 40000 hl 75 Prozent.

    Passender Hinweis:

    Im Falle von verschiedenen einzelnen Brauereien zählt der Gesamtausstoß.

    Branntweinsteuer

    Die Branntweinsteuer zählt zur Kategorie der Verbrauchssteuern und fließt in vollem Maße dem Bund zu. Die Regelungen zur Branntweinsteuer finden sich im Branntweinsteuergesetz. Alkohol, der in Deutschland erzeugt wird, muss ausgenommen von Korn, Wein und Obst bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Diese verkauft den Branntwein anschließend mit einem Steuersatz von 1.303 Euro je Hektoliter Alkohol.
    Ein Branntweinaufschlag von etwa 1.200 Euro je Hektoliter wird bei der Veräußerung von Branntwein erhoben, der aus Korn, Obst beziehungsweise Wein gewonnen wurde. Für Alkohol, welcher vom Ausland importiert wird, gilt ein Monopolausgleich in Höhe von etwa 1.200 Euro je Hektoliter.

    Passender Hinweis:

    Keine Branntweinsteuer wird für Alkohol erhoben, welcher ins Ausland ausgeführt wird. Ebenso ist der Branntwein von der Branntweinsteuer befreit, der alternativ zum Beispiel als Essig beziehungsweise Treibstoff verwendet wird.

    Buchführungspflicht

    Die Buchführungspflicht ist zum einen in Steuergesetzen wie der Abgabenordnung, zum anderen im Handelsgesetzbuch und anderen Gesetzen und Vorschriften geregelt.
    Gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) sind alle geschäftlichen Firmen und auch Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, sobald sie einen der folgenden Grenzwerte erreichen:
    – Umsätze über 500 000 Euro im Kalenderjahr
    – Gewinne aus Gewerbebetrieb über 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr
    – Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft über 25 000 Euro im Kalenderjahr
    – land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche selbst bewirtschaftet werden, mit einem Wirtschaftswert über 20 500 Euro.
    Laut Handelsgesetzbuch (HGB), § 238, ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Kaufmann ist, wer ein Firmen betreibt, das dem Gesamtbild nach als kaufmännischer Betrieb gilt. Zu dieser Definition liegen bereits zahlreiche Urteile vor.
    Die steuerrechtlichen Bestimmen zur Art und Weise wie die Bücher zu führen wurden, zählen auch, sobald die Buchführungspflicht einzig auf anderen als steuerrechtlichen Regelungen beruht.

    Passender Tipp:

    Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Das gilt ungeachtet der genannten Grenzwerte. Sie können aber auf freiwilliger Basis Bücher führen, um bestimmte Vorteile, zum Beispiel im in Verbindunghang mit der Bildung von Rücklagen, zu nutzen.

    Buchwert

    Als Buchwert beschreibt man den Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand in der Bilanz steht. Beim Ermitteln des Buchwertes werden sowohl handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften als auch steuerrechtliche Bewertungsvorschriften angewandt.

    Bürgschaftskosten

    Bürgschaftskosten können sowohl Werbungskosten sein, wie auch Betriebsausgaben. Es könnte jedoch sein, dass Bürgschaftskosten in einigen Fällen entweder gar nicht beziehungsweise nur zu einem gewissen Teil von den Finanzbehörden anerkönntet werden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. 9. 2001 können die negative Einkünfte eines jeden wesentlichen Gesellschafters, der für eine geleistete Bürgschaft einstehen muss, nicht im selben Jahr wie die geleistete Zahlung steuerlich sindd gemacht werden. Dies ist immer erst nach Beendigung der Liquidation ausführbar.

    Passender Tipp:

    Gesellschafter, welche für eine Bürgschaft eintreten müssen, sollten beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, dass der Auflösungsverlust so früh als ausführbar berücksichtigt wird. Nach dieser Vorgehensweise lässt sich verhindern, dass geleistete Bürgschaftsaufwendungen steuerlich verloren gehen.

    Büroausstattung

    Zahlungen für Einrichtungsgegenstände als Büroausstattung (beispielsweise Bürotische, -stühle und -schränke, Regale, Bilder und Teppiche) können linear über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden. Wenn der Wert des Ausstattungsgegenstandes 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt, können die Anschaffungskosten sofort als Werbungskosten (sobald der Gegenstand zum Privatvermögen gehört) und als Betriebsausgaben (falls der Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört) abgezogen werden.

    Unser Tipp:

    Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände gehören nicht zu den Kosten für das Arbeitszimmer, wurden somit nicht in den abzugsfähigen Höchstbetrag für das Arbeitszimmer von 1 250 Euro einzubeziehen.

    Bundesfinanzhof

    Der Bundesfinanzhof ist das höchste deutsche Gericht („Bundesgericht“) in Steuersachen. Er hat seinen Sitz in München. Die Senate des Bundesfinanzhofs haben die Aufgabe, Revisionsentscheidungen zu überprüfen. Ein Senat existiert dabei aus fünf Richtern. Beschlüsse können allerdings schon von drei Richtern gefasst werden.
    Das höchste Organ des Bundesfinanzhofs ist der Große Senat, der aus dem Präsidenten und auch sechs Richtern und je einem Abgesandten von allen an der Entscheidung beteiligten Senaten besteht. Einberufen wird der Große Senat stets dann, sobald die einzelnen Senate zuvor voneinander abweichende Urteile gesprochen haben. Aktiv werden muss der Große Senat zudem auch dann, falls Rechtsfragen von stetser Bedeutung vorliegen und wenn sein Urteil zur Absicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortentwicklung des Rechts unabdingbar ist.
    In Steuerfragen haben die Finanzgerichte der einzelnen Bundesländer die Aufgabe der erstinstanzlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grund verfügt auch jedes Bundesland über wenigstens ein Finanzgericht. Sollte die Entscheidung zur Revision zugelassen werden, darf eine Entscheidung in Steuerfragen in zweiter Instanz dem Bundesfinanzhof zur Kontrolle vorgelegt werden. Die Finanzgerichte der Bundesländer bestehen aus einem Präsidenten, einem Vorsitzenden und auch weiteren Richtern. Die Senate der Finanzgerichte sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richtern haben allerdings bei Beschlüssen und Vorbescheiden kein Mitwirkungsrecht.

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          • 03/07/2025

          Compliance status

          We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.

          To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.

          This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.

          Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.

          If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email matthias.cadek@cadek.de

          Screen-reader and keyboard navigation

          Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:

          1. Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.

            These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.

          2. Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.

            Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Disability profiles supported in our website

          • Epilepsy Safe Mode: this profile enables people with epilepsy to use the website safely by eliminating the risk of seizures that result from flashing or blinking animations and risky color combinations.
          • Visually Impaired Mode: this mode adjusts the website for the convenience of users with visual impairments such as Degrading Eyesight, Tunnel Vision, Cataract, Glaucoma, and others.
          • Cognitive Disability Mode: this mode provides different assistive options to help users with cognitive impairments such as Dyslexia, Autism, CVA, and others, to focus on the essential elements of the website more easily.
          • ADHD Friendly Mode: this mode helps users with ADHD and Neurodevelopmental disorders to read, browse, and focus on the main website elements more easily while significantly reducing distractions.
          • Blindness Mode: this mode configures the website to be compatible with screen-readers such as JAWS, NVDA, VoiceOver, and TalkBack. A screen-reader is software for blind users that is installed on a computer and smartphone, and websites must be compatible with it.
          • Keyboard Navigation Profile (Motor-Impaired): this profile enables motor-impaired persons to operate the website using the keyboard Tab, Shift+Tab, and the Enter keys. Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.

          Additional UI, design, and readability adjustments

          1. Font adjustments – users, can increase and decrease its size, change its family (type), adjust the spacing, alignment, line height, and more.
          2. Color adjustments – users can select various color contrast profiles such as light, dark, inverted, and monochrome. Additionally, users can swap color schemes of titles, texts, and backgrounds, with over seven different coloring options.
          3. Animations – person with epilepsy can stop all running animations with the click of a button. Animations controlled by the interface include videos, GIFs, and CSS flashing transitions.
          4. Content highlighting – users can choose to emphasize important elements such as links and titles. They can also choose to highlight focused or hovered elements only.
          5. Audio muting – users with hearing devices may experience headaches or other issues due to automatic audio playing. This option lets users mute the entire website instantly.
          6. Cognitive disorders – we utilize a search engine that is linked to Wikipedia and Wiktionary, allowing people with cognitive disorders to decipher meanings of phrases, initials, slang, and others.
          7. Additional functions – we provide users the option to change cursor color and size, use a printing mode, enable a virtual keyboard, and many other functions.

          Browser and assistive technology compatibility

          We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).

          Notes, comments, and feedback

          Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to matthias.cadek@cadek.de