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Abgabenordnung
Die Abgabenordnung stellt das grundlegende Regelverzeichnis der Steuerveranschlagung in Deutschland dar. Sie ist gültig für jedwede Varianten der Besteuerung angesichts Festsetzung, Erhebung und Vollziehung. Dies betrifft auch Steuervergünstigungen, welche unter Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Gemeinschaft fallen. Voraussetzung ist, dass die Steuern und Steuervorteile entweder über die Bundes- oder eine Landesfinanzbehörde verwaltet werden.
Die Abgabenordnung gibt es aus neun Teilen:
1. Einleitende Vorschriften: Grundbegriffe, Definitionen, Anwendungsbereich der AO, Steuergeheimnis, Zuständigkeit der Finanzbehörden.
2. Steuerschuldrecht: Grundsätze des Verhältnisses zwischen Gesetzgeber und Steuerzahler. Grundlage für das Steuerveranschlagungsverfahren.
3. Allgemeine Verfahrensvorschriften: Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der Steuerveranschlagung, Verwaltungsakte, Verfahrensgrundsätze.
4. Durchführung der Steuerveranschlagung: Vorschriften die Durchführung des Besteuerungsverfahrens betreffend. Erfassung von steuerpflichtigen Bürger, Festsetzungsverfahren, Feststellungsverfahren, Außenprüfung, Steueraufsicht und Steuerfahndung.
5. Erhebungsverfahren: Fälligkeit und Erlöschen von Steuern, Stundung, Steuererlassung, Verjährung und Verzinsung von Ansprüchen.
6. Vollstreckung: Zwangsvollstreckung bei nicht erfolgter Zahlung von Steuern
7. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren: Einspruchverfahren der Steuerpflichtigen, Verfahrensvorschriften.
8. Straf- und Bußgeldvorschriften: Materielle Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung).
9. Schlussvorschriften: Einschränkung der Grundrechte als Gesetzesvorbehalt.
Abgeordnetenbezüge
Einkünfte, welche Bundes- und Landtagsabgeordneten und auch Abgeordneten des Europaparlaments auf der Grundlage des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden, wurden steuerlich sonstige Einnahmen. Im Unterschied dazu empfangen Kreistagsabgeordnete aber auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, etwa Stadt- und Gemeinderäte, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und keine sonstigen Einkünfte. Erhält ein Abgeordneter andere Bezüge beziehungsweise Arbeitsentgelte, beispielsweise für Fraktionstätigkeiten, so liegen keine sonstigen Einnahmen, sondern in den meisten Fällen Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit beziehungsweise Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vor. Jedoch unterliegen nicht alle Abgeordnetenbezüge der Steuerveranschlagung. Auf diese Weise wurden beispielsweise die Aufwandsentschädigungen aber auch die Tagungs- und Sitzungsgelder, mit denen anfallende Mandatskosten gedeckt werden, steuerfrei. Solche steuerfreien Einkünfte sind vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Abgeordnete auch ihre Wahlkampfkosten nicht steuerlich geltend machen können. Neben den Aufwandsentschädigungen sind auch die Zuschüsse zur Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei.
Abrechnungsbescheid
Unter einem Abrechnungsbescheid versteht man einen Verwaltungsakt, der vor allem dann durch die Finanzbehörden erlassen wird, wenn es zu Streitigkeiten über Steueransprüche kommt. In der Regel erfolgt er auf Antrag des Steuerpflichtigen. Abrechnungsbescheide kommen bei den folgenden Streitpunkten zum Einsatz: Rückerstattungsansprüche, die angesichts verkehrt geleitete Zahlungen anfallen aber auch Erlöschen jedes Anspruchs durch Anfechtung und Zahlung. Gleichermaßen bei einem Konflikt über Steuerabzugsbeträge und auch Steuervorauszahlungen darf die Finanzbehörde durch das Erlassen jedes Abrechnungsbescheids befinden.
Es existiert die Option, gegen den Abrechnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Er beinhaltet die Feststellung, ob und in welchem Umfang (bei geleisteten Teilbeträgen) die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtungen erloschen sind. Gründe für das Erlöschen der Steuerbeträge sind etwa Zahlung, Erlass, Aufrechnung oder auch die Verjährung des Anspruchs. Erteilt wird der Abrechnungsbescheid normalerweise durch die Finanzkasse. Sofern es aber Streit über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder über die Rückforderung von falsch erstatteten Beträgen gibt, ist die Veranlagungsstelle für den Abrechnungsbescheid zuständig.
Abschlagszahlung
Bei Abschlagszahlungen ist zwischen einem Abschlag auf den Arbeitslohn und dem Teilbetrag auf die Bezahlung jedes Auftrages zu unterscheiden. Zahlt ein Arbeitgeber abhängig Beschäftigten Abschläge auf den Arbeitslohn, ist es statthaft, welche Lohnsteuer erst bei der endgültigen Lohnabrechnung einzubehalten. Das gilt allerdings nur, falls die Abschlagszahlung dem bereits verdienten Lohn annähernd entspricht und wenn der Restarbeitslohn späterhin im Rahmen einer endgültigen Lohnabrechnunggezahlt wird. Im Übrigen darf der Lohnabrechnungszeitraum höchstens fünf Wochen betragen, und die Lohnabrechnung muss innerhalb drei Wochen ab Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums geschehen. Im Falle, dass die Lohnabrechnungen monatlich stattfinden, muss die Abrechnung spätestens am 20. Tag des folgenden Monats vorliegen. Ist es nicht ausführbar, diese Zeiträume zu wahren, hat der Arbeitgeber bereits bei der Abschlagszahlung die Lohnsteuer einzubehalten. Bei Abschlagszahlungen auf die Vergütung von Aufträgen ist zu berücksichtigen, dass jegliche Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Beim Erstellen der Schlussrechnung gibt es bestimmte Besonderheiten zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuer zweifach abführen zu müssen.
Abschlussgebühr
Werden bei Abschluss eines jeden Bausparvertrages Gebühren berechnet, existiert die Möglichkeit, selbige als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen anzugeben. Voraussetzung dazu ist ausnahmslos, dass der Abschluss des Bausparvertrags in keinem knappen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem zu verwirklichenden Bauvorhaben steht. Des Weiteren muss absehbar sein, dass die Zinseinkünfte aus dem Bausparvertrag auf lange Sicht positiv sein werden.
Kleiner Tipp:
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Abschlussgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzugeben. Das ist stets dann machbar, falls das mit Hilfe des Bausparvertrages zu errichtende Gebäude der Erzielung von Einkünften dient.
Abschlusszahlung
Wenn bei der Einkommenssteuerveranlagung jedes Steuerpflichtigen eine noch zu begleichende Restzahlung verbleibt, gilt diese als Abschlusszahlung. Um die Restschuld zu ermitteln, verbucht der Gesetzgeber die bereits über Lohn- und Kapitalertragssteuer vom Finanzamt vereinnahmten Steuerbeträge mit der Steuerschuld. Spätestens einen Monat nach dem Zustellen des Steuerbescheides muss der Steuerzahler die Abschlusszahlung vollführen. Als Zeitangabe der Bekanntgabe gilt der dritte Tag nach dem Datum des Bescheides. Sollte dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Zahlungsfrist. Besteht die Abschlusszahlung aus einem Teil der Einkommenssteuervorauszahlung, so ist dieser Anteil der Abschlusszahlung unmittelbar zu entrichten. Wird die Steuerschuld im Rahmen von fünf Tagen nach Ende der feststehenden Zahlungsfrist abgegolten, gilt die Zahlungsfrist per Gesetz als gewahrt und es darf vom Finanzamt noch kein Säumniszuschlag verlangt werden. Bei Überschreitung dieser sogenannten Schonfrist darf ein Prozent Säumnisgebühr je angefangenen Monat berechnet werden. Fehlerhafte Steuerabzüge oder Vorauszahlungen sind unabhängig von der Fälligkeit des Bescheides mittels Einspruch anzufechten.
Abstandszahlungen
Die Abstandszahlung wird im modernen Rechtsjargon als Ablösesumme beziehungsweise Abschlagszahlung bezeichnet. De facto stellt sie einen Ausgleich für einen Nachteil dar, den eine Vertragspartei erleidet, oder gleicht einen Vorteil aus, der bei Verträgen einseitig zugestanden wird. In der Regel handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die aber auf Grund einer individuellen vertraglichen Vereinbarung auch auf Rentenbasis gewährt werden könnte. Letztere Regelung ist besonders häufig bei den Abstandszahlungen für die Übernahme von Handelsbetrieben und Firmen der Gastronomie anzutreffen, wo der Verkäufer dem Käufer etwa auch seine Kundenkarteien überlässt.
Abstandszahlungen finden sich in der Praxis vor allem in der Immobilienbranche. Dort bietet das Wohnungsvermittlungsgesetz die Möglichkeit, dass man als ausziehender Mieter mit dem Nachmieter eine freiwillige Übereinkunft treffen könnte, dass eine „Vergütung“ für festgelegte Einrichtungen vereinbart werden könnte, welche vom Vormieter und nicht vom Vermieter eingebracht worden wurden. Dabei dürfen die Abstandszahlungen maximal mit 50 Prozent des aktuellen Zeitwerts angesetzt werden. Auch kommt die Vereinbarung über die Abstandszahlung bei mietbaren Objekten nur zustande, sobald es auch auch wirklich zum Abschluss des neuen Mietvertrages kommt.
Bei der Übernahme von Einbauten des Vormieters über Abstandszahlungen muss man vorsichtig sein, denn die meisten Mietverträge enthalten eine Klausel, dass sie bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt werden müssen. Diese Pflicht trifft dann auch auf den übernehmenden Nachmieter zu.
Abtretung
Eine zivilrechtliche Abtretung liegt immer dann vor, sobald eine Forderung vertraglich an eine andere Person abgetreten wird. Dabei wird der bisherige Gläubiger durch den neuen Gläubiger ersetzt. In dem Fall, dass das Abflussprinzip beziehungsweise das Zuflussprinzip angewendet wird, hat die Abtretung auch steuerlich eine Bedeutung.
Findet die Abtretung „an Erfüllungsstatt“ durchgeführt, so heißt dies für den abtretenden automatisch ein geldwerter Vorteil. Dies ist beispielsweise der Fall, sobald ein Mieter seine offene Miete durch die Abtretung einer Forderung begleicht. In diesem Fall müsste der Abtretungsbetrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung festgehalten werden. Sollten die Forderungen später zum Beispiel nur zu 60 Prozent eingetrieben werden, so dürfen die restlichen 40 Prozent nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Unser Hinweis:
Bei einer Forderung, die „erfüllungshalber“ abgetreten wird, liegt ein anderer Umstand vor. In diesem Fall entsteht der geldwerte Vorteil erst dann, falls die abgetretene Forderung ausgeglichen wird.
Abzugsteuer
Als Abzugssteuern gelten solche Steuern, welche einem steuerpflichtigen Bürger einfach abgezogen werden. Beispiele dazu sind unter anderem die Kapitalertragssteuer sowie die Lohnsteuer. So existiert zum Beispiel eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Lohnsteuer zu zahlende Lohnsteuer einfach einzubehalten und an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Dies gilt auch für Banken beziehungsweise Versicherungen, bei denen steuerpflichtige Zinserträge anfallen. So müssen alle über einen existierenden Freistellungsauftrag hinausgehenden Erlöse aus Zinsen beziehungsweise Dividenden unmittelbar an das Finanzamt überwiesen werden. Ein Steuerzahler darf zu viel ausgezahlte Steuern dann nur über seine Steuererklärung wieder zurückfordern. Eine weitere Abzugssteuer ist auch die Aufsichtsratsteuer.
Passender Tipp:
Zudem haben die Finanzbehörden das Recht, auch von einem beschränkt steuerpflichtigen Bürger den Steuerabzug zu verlangen, auch dann, sobald kein Dienst- und Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies gilt beispielsweise, wenn Einkünfte aus einer Tätigkeit als Künstler oder Sportler erzielt werden.
Abzugsumsätze
Für den Fall, dass in einem Unternehmen Umsätze nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit wurden, dann kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Zur Prüfung der Vorsteuer muss unterschieden werden, ob es sich um Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze handelt. Während für Abzugsumsätze ein Abzug der Vorsteuer ausführbar ist, bleibt dieser bei Ausschlussumsätzen versagt.
Abgezogen werden kann die Vorsteuer prinzipiell von allen im § 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes genannten Umsätzen. Hierzu zählen unter anderem Ausfuhrleistungen und innergemeinschaftliche Leistungen. Ebenfalls ist für die im § 25 UStG erwähnten Reiseleistungen ein Abzug der Vorsteuer ausführbar. Als Ausschlussumsätze sind alle Umsätze, welche nicht im § 15 Abs. 3 aufgeführt sind. Zudem zählen alle Umsätze, welche im Inland steuerfrei wären und auch alle unentgeltlichen Leistungen, für die auch bei Bezahlung jedes Entgelts keine Steuer berechnet würde als Ausschlussleistungen.
Abzugsverbot
Das Abzugsverbot gilt für alle Zahlungen, welche für private Zwecke eingesetzt wurden. Das bedeutet, diese dürfen im Rahmen einer Steuerklärung nicht zur Minderung des steuerpflichtigen Einkommens benutzt werden. Daraus ergibt sich, dass die einem Abzugsverbot unterliegenden Zahlungen auch nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Zahlungen in der Steuererklärung aufgeführt werden dürfen. Auch ein Abzug als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.
Einem Abzugsverbot unterliegen unter anderem Aufwendungen für Kleidung, Kosmetik und Besuche zu privaten Veranstaltungen. Zudem gilt das Abzugsverbot auch für Kosten, die nur teilweise privaten Ursprungs wurden. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt, falls der private Anteil an den Aufwendungen unter 10 Prozent liegt. Zudem könnte der berufliche Anteil steuersenkend benutzt werden, sobald sich dieser zahlenmäßig eindeutig herausrechnen lässt. In diesem Fall spielt die Höhe des privaten Anteils keine Rolle.
Passender Tipp:
Es ist ratsam, dass Steuerpflichtige einfach bei der Entstehung der Zahlungen in private und berufliche Kosten getrennt werden. Dies könnte zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch geschehen. Dabei muss genau schriftlich festgehalten werden, wofür die Zahlungen verwendet wurden.
Abzugsverfahren
Das Abzugsverfahren dient dazu, Steueransprüche des deutschen Finanzamtes gegenüber ausländischen Firmen abzusichern. Es kommt zur Anwendung, sobald ausländische Unternehmer, welche weder Wohnort noch Sitz im Inland haben, steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erzielen.
Der Leistungsempfänger und Auftraggeber ist dazu verpflichtet, einen Steuerabzug durchzuführen. Eine Umsatzsteuer ist von folgenden Umsätzen einzubehalten und an der Fiskus abzuführen:
Werklieferungen und sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Firmen, im Falle, dass sie im Inland erbracht werden. Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer und unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze.
Leistende dürfen in diesen Fällen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Sofern der Empfänger der Leistung zum Abzug einer Vorsteuer berechtigt ist, darf er die übergegangene Steuerschuld wieder als Vorsteuer abziehen.
Der Abzug der Umsatzsteuer ist von allen inländischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend durchzuführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Unternehmer selbst umsatzsteuerpflichtig ist, weswegen die Regelung auch für Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschal versteuernde Landwirte gilt.
Aktienüberlassung
Bei Aktien, welche dem Mitarbeiter durch den Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden, ist der geldwerte Vorteil nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Eine Steuerfreiheit liegt vor, sobald der geldwerte Vorteil weniger als den halben Börsenwert und der erzielte geldwerte Vorteil nicht mehr als 135 Euro pro Jahr beträgt. Wenn der geldwerte Vorteil diese Grenzen übersteigt, werden die Aktien als steuerpflichtigen Tätigkeitslohn erfasst. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils dient immer der amtliche Börsenkurs des Tages. Steuerfreiheit wird erlangt durch Belegschaftsaktien (Aktien eigener Firma) beziehungsweise Aktien fremder Unternehmen. Die Begünstigung fremder Aktien erreicht man nur, wenn sie auf dem deutschen Börsenmarkt zum geresind Markt oder zum Freiverkehr zugelassen wurden. Bei Überlassung von Aktienfonds vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer können ebenfalls steuerliche Förderungen erlangt werden.
Kleiner Hinweis:
Als geldwerter Vorteil mussten die Aktien früher innerhalb der Sperrfrist von sechs Monaten nachversteuert werden. Nach Einführung des Steueränderungsgesetzes von 2001 entfällt dieses.
Allgemeine Nachschau
Am 01.01.2001 wurde in das Steuerbekämpfungsgesetz den § 27 b aufgenommen. Somit hat das zuständige Finanzamt das Recht eine Nachschau zur allgemeinen Umsatzsteuer auch unabhängig von einer Außenprüfung vorzunehmen. Die zuständigen Mitarbeiter der Finanzbehörden können dabei ohne vorige Ankündigung die Grundstücke und Räume von Personen die eine selbstständige Tätigkeit ausüben durchsuchen. Ebenfalls ist es den Finanzbehörden ermöglicht, während der Geschäftszeiten festgelegte Umstande festzustellen, wie zur Erhebung der Steuer von Bedeutung sein können.
Passender Tipp:
Wohnräume dürfen jedoch nicht ohne Einwillung des Steuerpflichtigen betreten werden. Betroffene müssen jedoch auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Dokumente vorzeigen.
Allgemeiner Durchschnittsatz
Einzelne Unternehmer haben die Möglichkeit, anfallende Vorsteuer auch ohne Einzelnachweise, sondern pauschal geltend zu machen. Bedingungen: Es gibt es für den Unternehmer keine Buchführungsplicht. Der Jahresumsatz hat im vergangenen Jahr den Betrag von 61.356 Euro nicht überschritten. Er unterliegt einer RegelSteuerveranschlagung, bei der für die Ermittlung der Steuer Durchschnittsätze herangezogen werden. Diese wurden beim Finanzamt zu beantragen. Für bestimmte Gewerbezweige und Berufsgruppen gilt grundsätzlich die RegelSteuerveranschlagung. Allerdings wurden für einzelne Berufsgruppen verschiedene Vorsteuer-Durchschnittssätze festgelegt, wie beispielsweise für Journalisten 4,8 Prozent, Bildhauer 7,0 und für Kunstmaler 5,2 Prozent. Welche Durchschnittssätze im Einzelnen und aktuell gültig wurden, lässt sich aus dazugehörigen Tabellen ablesen.
Altersvermögensgesetz
Seit dem 26. Juni 2001 wird mit dem sogenannten Altersvermögensgesetz der Aufbau einer privaten, kapitaldeckenden Altersvorsorge staatlicherseits gefördert. Alle Personen, welche der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, können diese Förderausführbarkeit in Anspruch nehmen.
Amateursportler
Erhält ein Amateursportler von seinem Verein finanzielle Leistungen, so sind diese Einnahmen steuerpflichtig. Eine steuerfreie Erstattung von Aufwand durch eine Aufwandsentschädigung ist nur machbar, wenn der Amateursportler die Kosten – wie etwa Reisekosten – konkret nachweist. Pauschale Kostenerstattungen wurden dagegen steuerpflichtig.
Passender Tipp:
Fallen Aufwendungen an, sollten diese konkret aufgelistet werden – bei Reisekosten zum Beispiel unter Angabe des Tages und des Grundes der Reise und auch aller einzelnen Kosten.
Amtssprache
Werden bei deutschen Steuerbehörden Anträge in einer fremden Sprache gestellt, so können diese verlangen, dass eine deutsche Übersetzung vorgezeigt wird. Dies gilt auch für die Vorlage von Belegen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken, welche nicht in Deutsch sind. Falls der Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung nicht nachgekommen wird, so kann die Behörde selbst eine Übersetzung beauftragen und die Kosten dazu dem Beteiligten in Rechnung stellen.
Werden Anträge oder Willenserklärungen die eine Frist für das zuständige Finanzamt beinhalten in einer fremden eingereicht, so beginnt diese Frist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung vorliegt. Besteht eine Frist für den Abgebenden, so gilt diese als eingehalten, sobald die Übersetzung innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht wird.
Kleiner Hinweis:
Der Zeitpunkt des Eingangs einer Übersetzung ist immer dann für die Wahrung der Frist maßgebend, solange keine anderweitigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen existieren. Dabei wurden das Finanzämter verpflichtet, welche Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine geänderte Rechtslage vorliegt.
Amtsträger
Als Amtsträger zählen in Deutschland neben Beamten und Richtern auch alle in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen und auch solche, deren Aufgabe es ist bei einer öffentlichen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dabei unterliegen Amtsträger immer einer Haftungsbeschränkung.
In dem Fall, dass ein Amtsträger etwa eine steuerliche Nebenleistung zu gering und zu spät festsetzt, zu Unrecht eine Rückerstattung der Steuer gewährt beziehungsweise eine anzuwendende Steuerveranschlagungsgrundlage gar nicht oder zu niedrig ansetzt, dann darf der Amtsträger nur haftbar gemacht werden, wenn aufgrund der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eine Strafe ausgesprochen wurde.
Anfechtungsklage
Eine Anfechtungsklage kommt in vier verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht. Dazu zählen das Gesellschaftsrecht und das Sozialrecht und auch die Bemühungen, auf der Basis der Verwaltungsgerichtsordnung beziehungsweise der Finanzgerichtsordnung Bescheide der Behörden für nicht rechtens erklären zu lassen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Anfechtungsklage ist, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen worden ist. Welche Fristen dabei gewahrt werden müssen, wird in den Bescheiden der Behörden in der so genannten „Rechtsbehelfsbelehrung“ erklärt. Vor der Anfechtungsklage muss in einem ersten Schritt ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Diese Vorgehensweise ist identisch beispielsweise bei der Ablehnung von Rentenanträgen beziehungsweise Sozialhilfeanträgen und muss genauso bei Bussgeldbescheiden und Steuerbescheiden genutzt werden. Dieses Widerspruchsverfahren ist in den Paragrafen 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und wird in der Fachsprache der Juristen auch als Vorverfahren beschreibt. Bleibt die Behörde nach einem Widerspruch untätig, könnte alternativ zur Anfechtungsklage auf der Basis des Paragrafen 75 der Verwaltungsgerichtsordnung auch eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Die Anfechtungsklage ist in Deutschland sowohl als Gestaltungsklage als auch als Kassationsklage ausgelegt. Das bedeutet, dass eine unmittelbare Rechtswirkung für den Verwaltungsakt davon ausgeht, der im besten Fall komplett aufgehoben werden könnte.
Für die Anfechtungsklage können Menschen mit einem geringen Einkommen auch staatliche Unterstützungen wie die Beratungskostenbeihilfe und die Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen.
Angehörige
Als Angehörige zählen steuerlich Verlobte und Ehegatten und auch in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte, Geschwister und Halbgeschwister, Kinder von Geschwistern (Nichten beziehungsweise Neffen), Ehegatten von Geschwistern aber auch Geschwister der Ehegatten (Schwägerin, Schwager). Auch Geschwister der Eltern und auch Personen, welche aufgrund jedes auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft miteinander verbunden wurden wie Eltern und Kind (Pflegekinder und Pflegeeltern) gelten als Angehörige, während die Kinder der Geschwister untereinander steuerlich nicht als Angehörige betrachtet werden (Cousin beziehungsweise Cousine). Verwandtschaftsverhältnisse sind steuerlich erheblich bei Schenkungen und Erbschaften, im in Verbindunghang mit der Eigenheimzulage (bei unentgeltlicher Vermietung an Angehörige) aber auch beim Auskunftsverweigerungsrecht. Nahe Angehörige unterliegen etwa einer deutlich geringeren Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Kleiner Hinweis:
Auch bei einer Scheidung bleibt das Angehörigkeitsverhältnis bestehen. Kommt es jedoch zur Lösung eines Verlöbnisses, gibt es auch kein Angehörigkeitsverhältnis mehr.
Anleihen
Der Wort Anleihe stellt ein Sammelbegriff für jegliche Art von Schuldverschreibungen dar. Wer eine Anleihe ausstellt, gibt ein Versprechen zur Rückzahlung des dem entsprechenden Betrages zuzüglich festgelegter Zinsen ab. Die feststehenden Zinsen gelten als Ertrag und sind damit der Kapitalertragssteuer unterworfen.
Anmeldezeitraum
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, müssen Steuern, die aufgrund der jeweiligen Steuergesetze anfallen, im Rahmen festgelegter Zeiträume beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Für die Kapitalertragssteuer gilt: Die während des Monats anfallende Steuer ist immer bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Für die Lohnsteuer sind, abhängig von der jeweiligen Höhe verschiedene Regelungen. Während der Anmeldezeitraum regulär dem Kalendermonat entspricht, beträgt er ein Vierteljahr, falls die Lohnsteuer im abgelaufenen Jahr zwischen 800 Euro und 3000 Euro lag. Das Kalenderjahr gilt dagegen als Abrechnungszeitraum, falls dieser Betrag 800 Euro nicht überstieg. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist zwingend bis zu 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes einzureichen. Der im laufenden Jahr gültige Voranmeldezeitraum wird nach der Steuerschuldhöhe im vergangenen Kalenderjahr festgelegt. Lag diese über 6136 Euro, gilt der Kalendermonat, darunter ist dar Kalender-Vierteljahreszeitraum maßgebend. War die Steuerschuld im letzten Jahr niedriger als 512 Euro ist das gesamte Kalenderjahr gültig. Für die Feuerschutzsteuer wurde als Anmeldezeitraum der Kalendermonat festgelegt. Bei Beträgen bis zu 1200 Euro im Vorjahr gilt auch hier wiederum der Vierteljahres-Zeitraum.
Anrechnungsverfahren
Das Anrechnungsverfahren wurde verwendet, falls es um die Veranlagung von Kapitalgesellschaften zur Körperschaftssteuer geht. Angewendet wurde das Anrechnungsverfahren, um zu verhindern, dass es zu einer DoppelBesteuerung der Kapitalgesellschaft aber auch des Anteilseigners kam. Genutzt wurde das Anrechnungsverfahren bis zum Jahre 2001 und wurde dann durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Beim Anrechnungsverfahren wurde die Körperschaftsteuer, die in ausgeschütteten Gewinnanteilen wie zum Beispiel Dividenden enthalten ist steuerlich berücksichtigt. Hierzu wurde die im Anteil des Gewinns enthaltende Körperschaftssteuer dem Anteilseigner bzw. Aktionär wieder zugerechnet. Dadurch wurde die im Gewinnanteil enthaltende Körperschaftssteuer quasi eliminiert. Der um die Körperschaftssteuer vermehrte Gewinn wurde dann im Rahmen der Einkommenssteuerberechnung berücksichtigt.
Passender Tipp:
Das seit 2001 genutzte Halbeinkünfteverfahren dient auch zur Eliminierung der im Gewinnanteil enthaltenden Körperschaftssteuer. Dabei wird die Körperschaftssteuer von 25 Prozent einfach durch die kapitalausschüttende Gesellschaft an der Fiskus abgeführt.
Anrufsauskunft
Sowohl Arbeitgeber wie auch abhängig Beschäftigte haben die Möglichkeit sich bei Fragen zum Lohnsteuerabzug unmittelbar an das zuständige Finanzamt zu wenden. So können beispielsweise Informationen über steuerfreie Zuwendungen, eine beschränkte Steuerpflicht, welche Bewertung von Sachbezügen oder über bestimmte Freibeträge einzuholen. Zudem können Arbeitnehmer sich beim Finanzamt einfach ihren Lohnsteuerabzug berechnen lassen.
Zuständig ist dabei immer der Fiskus, welches sich an der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten zählt immer die Finanzbehörde als zuständig, das sich an der Betriebsstätte mit Sitz der Geschäftsleitung befindet. Anfragen können sowohl telefonisch wie auch schriftlich gestellt werden, wobei die Beantwortung in der Regel immer auf schriftlichem Wege erfolgt. Finanzämter müssen jedoch nur solche Anfragen beantworten, welche einen bestimmten Einzelfall betreffen. Die Erteilung von allgemeinen Auskünften darf dagegen abgelehnt werden. Falls eine Auskunftserteilung abgelehnt wurde, haben sowohl Arbeitgeber wie Mitarbeiter die Möglichkeit dagegen Einspruch einzulegen. Dies ist ausführbar, da es sich bei der Auskunftserteilung des Finanzamtes nach dem Gesetz immer um einen Verwaltungsakt handelt.
Kleiner Hinweis:
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine mündliche Auskunft des Finanzamtes über einen Lohnsteuerabzug immer bindend. Mögliche Gebühren solche verbindlichen Auskünfte können dem § 89 AO entnommen werden.
Anteilsverkäufe
Wenn eine Person Anteile von Kapitalgesellschaften veräußert, die diese bislang privat gehalten hatte, so ist eine auf diesem Weg erzielte Rendite nicht steuerpflichtig, falls der Verkauf nicht innerhalb der ersten zwölf Monate nach Ankauf der Anteile (die sogenannte „Spekulationsfrist“) erfolgte. War die Person jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann „wesentlich“ am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren Anteile sie nun verkauft, ändert dies den Sachverhalt. Wesentlich ist eine Beteiligung seit dem 1. Januar 2002 immer dann, wenn die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung bei wenigstens einem Prozent des Kapitals lag. Zuvor lag diese Grenze bei zehn Prozent.
Hat man solche Anteilsverkäufe, die aus dem Privatvermögen getätigt wurden, steuerpflichtig, dann haben Sie den Status von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb und fallen folglich unter das Halbeinkünfteverfahren. Dies bedeutet, sie wurden nur zu 50 Prozent steuerpflichtig. Verkaufen jedoch Einzelunternehmen und Personengesellschaft die Anteile mit Gewinn, erhöht dies den laufenden Gewinn des Hauses. Die Veräußerungsgewinne unterliegen deshalb der Einkommenssteuer. Allerdings sind in einem solchen Fall 50 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Anzahlung
Durch eine Anzahlung und eine Teilzahlung wird ein für eine bestimmte Leistung zu zahlendes Entgelt bereits zu einem Termin ganz oder anteilig entrichtet, zu dem die Gegenleistung noch nicht und nicht vollständig erbracht wurde. Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird bei Erwerb von Umlaufvermögen das Zufluss- beziehungsweise Abflussprinzip angewandt. Das heißt, dass bekommene Anzahlungen zum Datum des Zuflusses als Betriebseinnahmen und gezahlte Anzahlungen zum Zeitangabe der Zahlung, d. h. des Abflusses, als Betriebsausgaben festgehalten werden müssen. Der Erwerb von Anlagevermögen führt dagegen nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Diese existieren vielmehr erst, wenn das Wirtschaftsgut geliefert und abnutzbar ist, in Form von Abschreibungen. Falls der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich festgelegt wird, wurden bekommene Anzahlungen zu passivieren, geleistete Anzahlungen dagegen zu aktivieren. Bei geleisteten Anzahlungen könnte die Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald die dem entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt wurde und die Zahlung erbracht wird.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Beim Mitarbeiter-Pauschbetrag handelt es sich um einen Werbungskosten-Pauschbetrag. Er könnte von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen werden. Seit dem 01.01.2011 beträgt er 1.000 Euro pro Jahr. Werbungskosten können grundsätzlich pauschal in Höhe des Pauschbetrages oder auf Basis jedes Einzelnachweises aller angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Der abhängig Beschäftigtepauschbetrag darf immer in voller Höhe angesetzt werden, wenn in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt worden sind. Ob der Mitarbeiter dabei das gesamte Jahr über oder nur für wenige Tage berufstätig war, spielt dabei keine Rolle. Für Ehepartner, welche einkommensteuerlich gemeinsam veranlagt werden, gilt immer das Doppelte des Pauschbetrages. Beschränkt Steuerzahler ist die Nutzung der Werbungskosten-Pauschbeträge dagegen nicht ausführbar. Versorgungsempfäger bekommen seit 01.01.2005 nur noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich, zum Ausgleich für den weggefallenen höheren abhängig Beschäftigte-Pauschbetrag gewährt ihnen der Gesetzgeber jedoch einen Versorgungsfreibetrag.
Unser Tipp:
Es empfiehlt sich, immer zu prüfen, ob der Pauschbetrag bei einzeln nachgewiesenen Werbungskosten überschritten wird. Sofern das der Fall ist, ist der Einzelnachweis der Werbungskosten mit den dazugehörigen Belegen erfolgen.
Arbeitnehmerüberlassung
Als Arbeitgeber zählt immer der, welche einen Dritten zur Erfüllung von Arbeitsleistungen überlässt. Im Rahmen von Mitarbeiterüberlassungen ist also immer der Verleiher auch gleichzeitig der Arbeitgeber. Von einer unermöglichten abhängig Beschäftigteüberlassung spricht man immer dann, wenn der Arbeitslohn nicht durch den Verleiher, sondern den Entleiher übernommen wird. In diesen Fällen gilt der Entleiher regelmäßig auch als Arbeitgeber.
Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher ebenso wie der Verleiher für das korrekte Abführen der Lohnsteuer verantwortlich und haften auch hierfür. Dies gilt was den Entleiher betrifft jedoch nur für gewerbsmäßige abhängig Beschäftigteüberlassungen. Bedingung für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist, dass diese durch den Verleiher nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig mit dem Ziel wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen durchgeführt wird.
Passender Hinweis:
Wird Beispiel bei der Vermietung von Baumaschinen auch gleichzeitig das benötigte Personal gestellt, so handelt es sich hierbei nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung. Dies gilt zumindest, solange der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegt.
Tätigkeitsbekleidung
Arbeitgeber können an die Mitarbeiter steuerfreie Zuschüsse, für die Tätigkeitsbekleidung zahlen. Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung zur Verfügung stellt. Sollte der Arbeitnehmer selber für die Kosten der Berufsbekleidung aufkommen, kann er die anfallenden Beträge, innerhalb seiner jährlichen Steuererklärung, als Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt allerdings zu bedanken, dass ausschließlich die Kosten für typische Tätigkeitsbekleidung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sollte eine private Nutzung der Tätigkeitsbekleidung machbar sein, entfällt automatisch die Möglichkeit der Werbekostenerstattung. Zur typischen Berufsbekleidung sind zum Beispiel Arztkittel, Uniformen oder auch schwarze Anzüge für Bestatter. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel außerordentlich hohe Kosten für Sekretärinnen, welche das Firmen repräsentieren müssen. In solch einen Fall werden auch Arbeitgeberzuschüsse als steuerfähiger Lohn bedacht. Weiterhin nicht abzugsfähig sind beispielsweise Socken, welche weiße Arzthose oder aber die Hose des Musikers. Falls die Tätigkeitsbekleidung als Werbungskosten anerdarft wird, gibt es auch die Möglichkeit, die anfallenden Reinigungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Sollte die Reinigung der Arbeitsbekleidung über ein professionelles Firmen erfolgen, empfiehlt es sich, welche Quittung mit dem jeweils gereinigten Stück zu versehen. Anderenfalls könnten die Rechnungen nicht anerdarft werden. Falls die Tätigkeitsbekleidung privat gereinigt wird, sollten als Bemessungsgrundlage der Werbungskosten die allgemeinen Erfahrungswerte der Verbraucherverbände herangezogen werden. Am 11.04.2006 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, dass keine Arbeitsbekleidung vorliegt, falls der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus höheren Ebenen hochwertige Tätigkeitsbekleidung, wie etwa teure Anzüge, überlässt. Sollte Arbeitsbekleidungen sind als geldwerte Vorteile steuerpflichtig. Sollte dem Mitarbeiter hingegen vorgeschrieben werden, dass dieser während der Tätigkeitszeit bürgerliche Kleidung tragen soll und sollte diese vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Arbeitsessen
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb teilentgeltlich oder unentgeltlich, dann sind diese als Aufmerksamkeiten und sind nicht Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Dies gilt ebenso für solche Speisen, die Arbeitnehmern aus Anlass und während außergewöhnlicher Tätigkeitseinsätze wie Sitzungen beziehungsweise Besprechungen vom Arbeitgeber in ganz überwiegend betrieblichem Interesse an der günstigeren Gestaltung von Arbeitsabläufen teilentgeltlich beziehungsweise unentgeltlich überlassen werden, sofern ihr Wert nicht höher ist als 40 Euro.
Tätigkeitsmittel
Die Kosten für die Anschaffung- und Produktion inkl. Umsatzsteuer von Arbeitsmittel aus nicht selbstständiger Arbeit kann der Mitarbeiter komplett als Werbungskosten steuerlich zählend machen. Jedes Arbeitsmittel darf bis zu einer Höhe von 410 Euro inklusive Umsatzsteuer sindd gemacht werden. Arbeitsmittel, deren Wert über 410 Euro inklusive Umsatzsteuer liegt, müssen dagegen abgeschrieben werden. Der festgestellte Betrag darf jährlich unter Webungskosten in der Steuererklärung aufgeführt werden. Für Anschaffungen im ersten Halbjahr gilt es den vollen Wert abzuschreiben, für Tätigkeitsmittel im zweiten Halbjahr darf nur der halbe Wert abgeschrieben werden. Wird das Arbeitsmittel veräußert, so ist der Erlös bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Folgende Arbeitsmittel wären beispielsweise absetzbar: wie zum Beispiel Telekommunikation, PC und Zubehör, Addiermaschine und die Möbel für das private Arbeitszimmer, Fachliteratur und Arbeitskleidung. Um beruflich benutzte Arbeitsmittel geltend zumachen, muss, das Tätigkeitsmittel mindestens 90 Prozent zur Arbeit verwendet werden.
Kleiner Hinweis:
Bereits privat verwendete Tätigkeitsmittel können beruflich mit dem soerwähnten Restbuchwert genutzt werden. Mit einer Quittung muss es dokumentiert werden. Der Restbuchwert ergibt sich wie folgt: Anschaffung minus Abschreibung. Der errechnete Wert kann dann als Werbungskosten steuerlich sindd gemacht werden.
Arbeitszimmer
Im Allgemeinen versteht man unter einem Arbeitszimmer einen Raum, wo berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, aus denen Einkommen erzielt wird. Eine rechtliche Definition für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es nicht, so dass auf die Grundsätze zurück gegriffen werden muss, die durch die höchstrichterliche Rechtssprechung entstanden sind. Das hauptsächliche Indiz für ein häusliches Tätigkeitszimmer ist die Tatsache, dass es von der Ausstattung her nur für die Erledigung beruflicher oder betrieblicher Aufgaben geeignet ist. Der zweite markante Punkt ist, dass es unmittelbar in das räumliche Umfeld des Haushalts eingebunden sein muss.
Die Finanzämter stellen dabei immer darauf ab, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln muss. Ist das der Fall, werden die darauf entfallenden Kosten als Werbungskosten bzw. bei einem Selbstständigen und Freiberufler als Betriebsausgaben anerkönntet. Trotz aller sich in der Rechtssprechung abzeichnenden Tendenzen sind davon diejenigen noch benachteiligt, welche etwa über TeleTätigkeitsplätze das komplette Einkommen von zu Hause aus erzielen, ihren Schreibtisch aber etwa im Wohnzimmer, im Flur und im Schlafzimmer stehen haben. Hier ist die „einzige“ betriebliche bzw. berufliche Nutzung nicht gegeben.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in verschiedener Form steuerlich zählend gemacht werden. Dabei ist in die Kosten der Ausstattung und die Kosten des laufenden Betriebs zu unterscheiden. Bei der Ausstattung wurden die Regelungen des Steuerrechts zu berücksichtigen, nach denen differenziert wird, was sofort komplett in den Betriebsausgaben festgehalten werden könnte, und was auf Grund jedes hohen Werts über Abschreibungen berücksichtigt werden darf. Zu den typischen Einrichtungen für ein häusliches Tätigkeitszimmer zählen neben einem Schreibtisch nebst Stuhl auch Kommunikationstechnik sowie ein PC aber auch Aktenschränke.
Zu den Kosten der Unterhaltung wird für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur die anteilige Miete berücksichtigt. Auch Kosten der Versicherung, Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten können anteilig für das Tätigkeitszimmer mit berücksichtigt werden. Wird ein Telefon- und Internetanschluss privat und beruflich genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Bei demjenigen, bei dem die berufliche Nutzung überwiegt, lohnt sich der Nachweis, in welchem Anteil die berufliche Nutzung erfolgt. Er ist einmalig über drei Monate nachzuweisen.
Eine Trendwende bei der Mischnutzung für ein häusliches Tätigkeitszimmer hat mit dem Urteil 10 K 4126/09 des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2011 benutzt. Dort wurde eine steuerliche Anerkennung auch dann als rechtens anerkönntet, falls der Anteil der privaten Nutzung mehr als zehn Prozent beträgt. Das galt vorher als Grenzwert, dessen Überschreitung die Anerkennung als häusliches Tätigkeitszimmer ausgeschlossen hat. In eine ähnliche Richtung geht auch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs, der im September 2009 ergangen ist.
Wer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sindd machen möchte, der muss beim Finanzamt einen Grundriss der Wohnung beziehungsweise des Hauses einreichen, in dem das Arbeitszimmer markiert ist. Außerdem ist eine Berechnung mit einzureichen, aus dem der prozentuale Anteil des Tätigkeitszimmers an der gesamten Nutzfläche/wohnfläche hervor geht.
Architekten
Da Architekten zur Gruppe der Freiberufler zählen, unterliegen sie nicht der Gewerbesteuerpflicht. Diese gibt es nur für den Fall, dass ein Architekturbüro in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Wird dieses jedoch von mehreren beteiligten Architekten gemeinsam nur als Sozietät geführt, so gibt es keine Gewerbesteuerpflicht.
Kleiner Tipp:
Da Architekten Ihre Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, erfolgt die Gewinnermittlung über eine Einnahme/Überschuss Rechnung. Dagegen ist die Aufstellung einer Bilanz unabhängig von der Höhe des Gewinns nicht notwendig.
Arztkosten
Arztkosten werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen erklärt, sofern sie nicht durch eine Versicherung übernommen werden.
Atypisch stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft wird als atypisch stille Gesellschaft gewertet, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer zu betrachten ist. Ausschlaggebend ist, ob er eine Mitunternehmerinitiative entwickeln kann und ob er ein Mitunternehmerrisiko trägt. Der stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer erklärt, sobald er am stattfindenen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens – einschließlich eines jeden Geschäftswertes und der stillen Reserven – beteiligt ist. Wenn der stille Gesellschafter, anders als handelsrechtlich geregelt, Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft hat, gilt er auch als Mitunternehmer, wenn er nicht an den stillen Reserven beteiligt ist. Darüber hinaus liegt laut der Entscheidung des BFH vom 15.12.1992 eine atypisch stille Gesellschaft auch dann vor, falls sich der alleinige Geschäftsführer und beherrschende Gesellschafter als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Einlage an seiner GmbH beteiligt und eine hohe Gewinnbeteiligung sowie die persönliche Wahrnehmung der Belange bestimmter Geschäftspartner vereinbart.
Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Zu den Unterlagen, die von steuerpflichtigen Bürger im Rahmen der Aufbewahrungspflicht geordnet aufzubewahren sind, gehören Bücher und Aufzeichnungen ebenso wie Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und zu deren Verständnis notwendige Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen. Auch empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, alle Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, die von Bedeutung für die Besteuerung sind, unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Die erwähnten Unterlagen dürfen – mit Ausnahme von Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüssen – auch auf Bildträgern und auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, falls das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gerecht wird und gewährleistet ist, dass die Wiedergabe beziehungsweise die Daten bildlich mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen aber auch den Buchungsbelegen übereinstimmen; bei den anderen Unterlagen muss eine inhaltliche Übereinstimmung sichergestellt sein. Außerdem haben die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar zu sein und müssen ein unverzügliches Lesbarmachen und eine maschinelle Auswertung erlauben. Bücher und Aufzeichnungen, Lageberichte, Jahresabschlüsse, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege wurden zehn Jahre lang aufzubewahren. Für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gilt eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht. Für den Beginn der Aufbewahrungsfrist ist jeweils der Zeitpunkt der letzten Eintragung in die betreffende Geschäftsunterlage maßgeblich beziehungsweise der Entstehung des Beleges; die Frist beginnt jeweils mit Ende des Jahres, in dem die letzte Eintragung oder Aufzeichnung erfolgte beziehungsweise dieser Buchungsbeleg entstanden ist.
Aufrechnung
Bei einer Aufrechnung wird eine Hauptforderung mit einer bestehenden Gegenforderung verrechnet. Dies ist etwa ausführbar, sobald ein Handwerker eine Leistung für die Finanzbehörde erbringt. Dann kann der Wert der Leistung mit einer vom Finanzamt gegen den Handwerker gestellten Forderung verbucht werden. Dabei kommen die geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Um eine Aufrechnung durchzuführen müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Entscheidend ist zunächst, dass der Gläubiger einer Forderung zugleich auch der Schuldner der Gegenforderung ist. Ansprüche von dritten Personen können dagegen nicht verrechnet werden. Zudem ist eine Aufrechnung nur dann ausführbar, falls beide Forderungen Geldansprüche wurden. Weitere Grundlage ist, dass die Hauptforderung bei Entstehen der Gegenforderung bereits bestanden hat. Dazu kommt noch, dass die zur Aufrechnung benutzte Forderung fällig sein muss.
Unser Hinweis:
Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nur dann aufgerechnet werden, sobald diese noch nicht aufgrund einer Verjährung beziehungsweise einer Ausschlussfrist erloschen wurden. Zudem muss die aufzurechnende Steuerschuld unbestritten und rechtskräftig festgestellt sein.
Aufspaltung
Die Aufspaltung ist eine durch das Umwandlungsgesetz geregelte Umwandlungsart, ebenso wie die Verschmelzung, der Formwechsel und die Vermögensübertragung. Vor allem wirtschaftliche Vereine wie Personengesellschaften beziehungsweise Kapitalgesellschaften aber auch Einzelkaufleute aber auch Stiftungen können durch einer Spaltung strukturelle Änderungen umsetzen. Bei einer Spaltung wird zwischen den drei machbaren Formen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung differenziert. Bei einer Aufspaltung spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen auf und überschreibt es auf wenigstens zwei andere Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger wird dabei aufgelöst. Die Vermögensübertragung kann sowohl auf schon bestehende als auch auf neu gegründete Rechtsträger erfolgen. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile beziehungsweise Mitgliedschaften an den Rechtsträgern, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Abspaltung hingegen wird vom Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ein Teil abgespalten und auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen. Die übernehmenden Rechtsträger können wiederum bereits bestehen und neu gegründet werden. Nach einer Abspaltung gibt es der übertragende Rechtsträger weiter; seine Anteilsinhaber bekommen für das übertragene Vermögen Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern. Bei einer Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen beziehungsweise mehrere Teile aus seinem Vermögen aus – entweder auf einen und auf mehrere Rechtsträger, die bereits bestehen und neu gegründet werden. Im Gegenzug werden Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern auf den übertragenden Rechtsträger und – im Unterschied zur Abspaltung – nicht auf dessen Anteilseigner übertragen. Eine Spaltung darf erst in das für den übertragenden Rechtsträger zuständige Register eingetragen werden, falls sie zuvor in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde.
Aufwandsentschädigungen
Entschädigungen für Zahlungen, welche aus öffentlichen Kassen bezahlt werden wurden immer steuerfrei. Hierzu gehören insbesondere die Kassen des Bundes, die der einzelnen Länder, und auch auch Kassen der Kommunen. Weiterhin sind als öffentliche Kassen die Orts- und Landeskrankenkassen, welche Kassen öffentlicher rechtlicher Religionsgemeinschaften aber auch die Kassen der Deutschen Bahn. Um Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzen zu können, müssen die gezahlten Beträge die Aufwendungen abdecken. Durch das Gesetz beziehungsweise Verordnungen gewährte Aufwandsentschädigungen können bei betrieblichen Personen in voller Hohe und bei Privatpersonen welche ehrenamtlich tätig sind bis zu einem Drittel sindd gemacht werden, mindestens jedoch 154 Euro pro Monat. Der Mindestbetrag von 154 Euro darf ebenfalls abgesetzt werden, falls keine Rechtsverordnungen vorliegen.
Unser Hinweis:
Für ehrenamtliche Tätigkeiten darf man 6 Euro täglich als steuerfreien Wert einsetzen.
Ausbauten
Für Ausbauten konnte die Eigenheimzulage beansprucht werden, im Falle, dass diese zu eigenen Wohnzwecken bestimmt waren. Seit 01.01.2006 wird die Eigenheimzulage jedoch nicht mehr gewährt.
Ausbilder
Im deutschen Steuerrecht werden Ausbilder mit der so erwähnten Übungsleiterpauschale begünstigt. Ihre Rechtsgrundlage ist der Paragraf 3 des Einkommenssteuergesetzes. Er macht für die Gewährung der Übungsleiterpauschale für Ausbilder zur Bedingung, dass die Tätigkeit entweder für eine Organisation mit anerdarfter Gemeinnützigkeit und einen öffentlich-rechtlichen Träger ausgeführt werden muss.
Neben dem Ausbilder darf die steuerliche Pauschale auch von Betreuern und Erziehern aber auch von Dozenten und nebenberuflich tätigen Altenpflegern in Anspruch genommen werden. Auch die Vergütungen für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des THW und ähnlichen Organisationen können darüber von der Steuerpflicht befreit werden.
Aktuell liegt der aus der Übungsleiterpauschale resultierende steuerliche Freibetrag pro Jahr bei 2.100 Euro. Aus ihm ergibt sich als zweiter Vorteil auch eine Befreiung zum Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung. Den Freibetrag übersteigende Einnahmen der Ausbilder wurden sowohl zu versteuern als auch bei der Sozialversicherung mit Beiträgen zu belegen.
Seit dem Jahr 2007 kann steuerlich ein weiterer Freibetrag von einem Ausbilder geltend gemacht werden. Sie kommt dann in Frage, sobald die Tätigkeit vom Grundsatz her ehrenamtlich ausgeübt wird. Genau deshalb wird sie auch als Ehrenamtpauschale bezeichnet und könnte pro Jahr bis zur einer Höhe von 500 Euro pro steuerpflichtigen Bürger berücksichtigt werden.
Gemeinsam veranlagte Ehegatten, welche als Ausbilder in den erwähnten Organisationen tätig sind, mussn wissen, dass die Pauschale für jeden Einzelnen gewährt wird. Sie könnten daher 4.200 Euro aus der Übungsleiterpauschale beziehungsweise 1.000 Euro aus der Ehrenamtpauschale berücksichtigen.
Ausbildungsbeihilfen
Zu den Ausbildungsbeihilfen gehört insfestgelegte das BAföG, wobei solche Ausbildungsbeihilfen immer steuerfrei wurden. Dies gilt auch für aus öffentlichen Kassen bezahlte Erziehungsbeihilfen und Studienzuschüsse. Dagegen unterliegen Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, welche auf freiwilliger Basis bzw. aufgrund einer Rechtspflicht die freiwillig begründet ist überwiesen wurden der Einkommenssteuer. Bedingung dafür ist, dass der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ist zum Beispiel bei Gebern die im Ausland beheimatet sind der Fall.
Kleiner Hinweis:
Ausländische Studenten beziehungsweise Praktikanten, die in Deutschland wohnen und an einer deutschen Hochschule eingeschrieben wurden, von Angehörigen aus dem Ausland finanzielle Zuwendungen, so müssen diese nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur dann, falls der Grund des Aufenthalts nur der Besuch einer Schule ist und er auf die Zuwendungen angewiesen ist.
Ausgliederung
Das Umwandlungsgesetz kennt und regelt mehrere Umwandlungsarten: Verschmelzung, Formwechsel, Vermögensübertragung und auch die Spaltung. Letztere ist vor allem bei wirtschaftlichen Vereinen wie zum Beispiel Personen- beziehungsweise Kapitalgesellschaften eine beliebte Methode, um strukturelle Veränderungen vorzunehmen. Doch auch Einzelkaufleute und Stiftungen greifen diesbezüglich immer wieder gerne zur Spaltung.
Zu unterscheiden sind dabei drei Formen der Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung sowie Ausgliederung. Bei der Aufspaltung kann der übertragende Rechtsträger durch Auflösung (ohne danach folgende Abwicklung) seinen Besitz aufspalten. Bedingung dafür ist, dass er seinen Besitz unter wenigstens zwei Rechtsträgern aufteilt. Nicht vorgeschrieben ist, ob die Übertragung auf bestehende und neu zu gründende Rechtsträger zu erfolgen hat. Beide Varianten wurden möglich. Im Gegenzug für die Übertragung erhält der übertragende Rechtsträger Anteile beziehungsweise Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger.
Die Abspaltung sieht vor, dass der übertragende Rechtsträger einen und mehrere Teile seines Besitzes (bzw. seines Vermögens) abspaltet. Die Besitzübertragung kann dabei in der Gesamtheit auf einen und in Teilen auf mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen. Diese können bereits bestanden haben beziehungsweise neu gegründet worden sein. Der übertragende Rechtsträger bleibt bei dieser Variante bestehen. Die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile der übernehmenden Rechtsträger.
Bei der Ausgliederung gliedert der übertragende Rechtsträger einen und mehrere Teile seines jeden Vermögens aus seinem Besitz aus. Die Übertragung könnte anschließend auf einen und mehrere übernehmende Rechtsträger erfolgen, welche entweder schon bestanden haben und neu gegründet worden sind. Im Gegenzug bekommen die Inhaber von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers Anteile von den übernehmenden Rechtsträgern. Für alle drei Fälle gilt: Die Spaltung muss zuerst in das Register der übernehmenden Rechtsträger eingetragen werden, bevor sie im Register des übertragenden Rechtsträgers vermerkt werden darf.
Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht entsteht auf Grund verschiedener Gesetze. Dazu gehören das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke, die Abgabenordnung, die Strafprozessordnung, das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Baugesetzbuch und nicht zuletzt das BGB, in dem sich gleich mehr als ein halbes Dutzend Paragrafen auf die Auskunftspflicht in verschiedenen gemeinsamhängen beziehen.
Die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz besagen, dass der Staat das Recht auf die zwangsweise Durchsetzung seiner Rechte auf Auskunft hat. Dabei können sich die Behörden, in der Regel wird das die Finanzbehörde sein, verschiedener Hilfsmittel bedienen. Im einfachsten Fall wird ein Bußgeld für verweigerte Auskünfte verhängt. Aber auch die so genannte Ersatzvornahme und die Erzwingungshaft wurden Hilfsmittel, mit denen eine gesetzlich zustehende Auskunft verlangt werden kann. Besonders häufig kommt die Erzwingungshaft, kurz auch Zwangshaft genannt, im zusammenhang mit der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung über eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zum Einsatz.
Mit dem Paragrafen 93 der Abgabenordnung wird jeder Steuerpflichtige konfrontiert. Er regelt nämlich, welche Angaben der Fiskus im in Verbindunghang mit der Steuererklärung von juristischen und natürlichen Personen fordern darf. Sie trifft nicht nur den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch Dritte, welche als Beteiligte in ein Steuerverfahren eingebunden sind. Darunter fallen nicht nur Steuerberater, sondern unter Umständen auch Firmen und Behörden, von denen der Steuerpflichtige Zahlungen bekommen hat.
Bei der Auskunftspflicht muss man gewissenhaft sein und mitArbeiten, da man ansonsten ein Bussgeld riskiert. Bei der Vernachlässigung von Auskunftspflichten gegenüber staatlichen Stellen darf die Auskunft sogar über eine Haftanordnung erzwungen werden.
Ausländische Einnahmen
Vom Grundsatz her unterliegen auch Einnahmen, die im Ausland erzielt werden, der deutschen Steuerveranschlagung. Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie im Ausland aber auch Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren.
Da die Bundesrepublik mit verschiedenen Fiskusen ein DoppelBesteuerungsabkommen geschlossen hat, darf es auch vorkommen, dass die Steuern dem jeweiligen Land zustehen. Dann sind die Einkünfte in Deutschland steuerfrei.
Passender Tipp:
Liegt der ausländische Steuersatz unter dem deutschen, so stellt das DoppelSteuerveranschlagungsabkommen ein echter Vorteil für den Steuerpflichtigen dar. Zu bedanken ist dabei jedoch, dass im Ausland erzielte Verluste nur bedingt abzugsfähig wurden.
Auslagen
Die Steuerbehörden können für bestimmte Dienstleistungen Auslagen erheben. Diese sind im § 344 der Abgabenordnung festgelegt. Für Schreiben, die nicht von Amts wegen erstellt werden müssen oder für per Fax übfestgelegte Abschriften pro Seite 0,50 Euro erhoben werden. Außerdem dürfen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme von Entsind für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Für Nachnahmen und Postzustellungen mit Postzustellungsurkunde können die Kosten dazu dem Empfänger in Rechnung gestellt werden. Weiterhin können Auslagen berechnet werden für das Öffnen von Türen und Behältnissen im Rahmen einer Durchsuchung und zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Kosten, welche für Zeugen, Sachverständige und Treuhänder anfallen, werden ebenfalls an den betreffenden steuerpflichtigen Bürger weitergegeben.
Auslandsanleihen
Anleihe steht als Überbegriff für Schuldverschreibungen. Beim Erwerb einer Anleihe verspricht der Aussteller neben der Rückzahlung des Anleihebetrags auch die Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ausgabe von Auslandsanleihen ist entweder von einem inländischen Aussteller im Ausland und einem ausländischen Aussteller im Inland ausgegeben werden.
Kleiner Hinweis:
Dabei ist eine Ausgabe sowohl in Euro wie auch in einer anderen Währung machbar. Durch Auslandsanleihen erzielte Zinserträge unterliegen der Kapitalertragssteuer.
Auslandsimmobilie
Erzielt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Bürger mit einer Auslandsimmobilie zum Beispiel durch Vermietung Einnahmen, muss er diese gemäß deutschem Einkommenssteuergesetz versteuern. Entstehen dagegen negative Einkünfte, dürfen diese mit positiven Einnahmen aus der Immobilienvermietung beziehungsweise Verpachtung im Ausland verbucht werden. Dabei gilt der Grundsatz der gleichen Herkunftsart. Das heißt, die Gewinn-Verlust-Verrechnung gilt immer nur für Objekte aus dem gleichen Land. Der maßgebliche Steuersatz wird bei Einnahmen aus dem Ausland derart berechnet, als würde es sich um deutsches Einkommen handeln. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt. Weiterhin können Immobilien im Ausland der im jeweiligen Land üblichen Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen. Außerdem wird im Falle einer Schenkung beziehungsweise Erbschaft Steuer nach dem Erbschaftssteuerrecht erhoben. Möglicherweise fällt im Ausland sogar eine bedeutend höhere Erbschaftssteuer an, als es in Deutschland der Fall wäre.
Passender Hinweis:
Wer eine Auslandsimmobilie erwerben möchte beziehungsweise im Ausland erbt, muss vorab eine ausführliche steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine gute Adresse dafür ist die Schutzvereinigung für Immobilien im Ausland e.V.
Auslandstätigkeit
Als Auslandstätigkeit sind alle Tätigkeiten, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland übernimmt. Falls für diese Tätigkeit keine Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, unterliegt das dabei erzielte Einkommen der deutschen Steuerpflicht. Eine Befreiung ergibt sich zum Beispiel aus einem vorhandenen DoppelSteuerveranschlagungsabkommen oder aus dem Ausländertätigkeitserlass.
In den DoppelBesteuerungsabkommen ist in der Regel festgelegt, dass die Steuern im Tätigkeitsstaat zu zahlen sind. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerzahler sich länger als 183 Tage pro Jahr im betreffenden Tätigkeitsstaat aufhält. Dazu darf der Lohn für die Tätigkeit nicht von einem Firmen im Tätigkeitsstaat überwiesen werden und der Arbeitgeber darf auch nicht dort ansässig sein.
Kleiner Hinweis:
Erfolgt keine Besteuerung im Inland, so führt der Tätigkeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren Steuerlast.
Auslandsverluste
Hat ein Steuerpflichtiger im Ausland Verluste zu verbuchen, so können diese im Inland nicht uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden. Bei bestimmten negativen Einnahmen ist nach § 10d EStG ein zwischenstaatlicher Verlustausgleich beziehungsweise ein Verlustabzug ausgeschlossen; jedoch dürften diese negativen Einnahmen mit positiven Einnahmen derselben Einkunftsart und aus demselben Fiskus ausgeglichen werden. Dies gilt für negative Einkünfte, welche aus im Ausland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und aus im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätten oder aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes von zu einem Betriebsvermögen gehörigen Anteilen an Körperschaften resultieren. Auch negative Einkünfte in Fällen des § 17 EStG bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und negative Einkünfte aus Beteiligungen an Handelsgewerben als stiller Gesellschafter aber auch aus partiarischen Darlehen zählen zu dieser Fallgruppe, ebenso wie Verluste aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen beziehungsweise von Sachinbegriffen. Dagegen sind negative Einnahmen, welche aus gewerblichen Betriebsstätten im Ausland stammen, deren Gegenstand fast ausschließlich oder einzig in der Herstellung beziehungsweise Lieferung von Waren, Gewinnung von Bodenschätzen und auch in der Bewirkung betrieblicher Leistungen liegt, nicht von dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot betroffen.
Ausschlussumsätze
Tätigt ein Firmen Umsätze, welche gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei wurden, so ist für diese Umsätze der Vorsteuerabzug bei bestimmten Bedingungen verwehrt. Um den Vorsteuerabzug festzustellen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Abzugsumsätzen einerseits und Ausschlussumsätzen andererseits. Für Abzugsumsätze ist ein Vorsteuerabzug zulässig, während er für Ausschlussumsätze versagt bleibt. Zu den in § 15 Abs. 3 UStG erwähnten Abzugsumsätzen, von denen die Vorsteuer abziehbar ist, gehören neben Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen auch Reiseleistungen an Endverbraucher und an Unternehmen und auch Finanz- und Versicherungsleistungen für Gegenstände, welche in ein Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Steuerfreie Umsätze, welche in § 15 Abs. 3 UStG nicht aufgezählt wurden, sind als Ausschlussumsätze. Darüber hinaus sind auch solche Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, welche steuerfrei wären bei Ausführung im Inland, sowie unentgeltliche Leistungen, die, falls dafür ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre, steuerfrei wären.
Außergewöhnliche Belastung
Als außergewöhnliche Belastungen gelten Kosten, die einem Steuerzahler entstehen und die höher wurden als die der überwiegenden Mehrheit von Steuerzahler mit den gleichen Vermögensverhältnissen und dem gleichen Familienstand. Diese können dann steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu können die über dem zumutbaren liegenden Belastungen von den erzielten Einnahmen abgezogen werden.
Passender Hinweis:
Die Höhe der zumutbaren Belastung berechnet sich aus dem im Jahr erzielten Einkommen und den Familienverhältnissen. So sind etwa für Steuerpflichtige mit einem jährlichen Einkommen von bis zu 15.340 Euro und einer Anwendung der Grundtabelle Kosten von 5 Prozent des Jahreseinkommens als zumutbar. Hat man ein beziehungsweise zwei Kinder vorhanden wären es zwei und bei mehr als zwei Kindern noch ein Prozent des erzielten Einkommens.
Außerordentliche Einkünfte
Zu den außerordentlichen Einkünften zählen Veräußerungsgewinne, zum Beispiel bei einer Betriebsveräußerung, Entschädigungen, welche zum Beispiel für die Einhaltung jedes Wettbewerbsverbotes und für die Aufgabe einer Tätigkeit überwiesen werden, aber auch Nutzungsvergütungen sowie Zinsen, falls es sich um eine Nachzahlung für mehr als drei Jahre handelt. Auch die Vergütung einer mehrjährigen Tätigkeiten beziehungsweise Einnahmen aus außerordentlichen Holznutzungen sind außerordentliche Einkünfte. Für außerordentliche Einnahmen wird ein ermäßigter Steuersatz angewandt (Fünftelungsmethode).
Auswärtstätigkeit
Von einer Auswärtstätigkeit spricht man immer dann, wenn diese außerhalb der Wohnung eines jeden Arbeitnehmers sowie der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfindet. Zudem zählen auch ständig wechselnde Tätigkeitsorte, welche auf der beruflichen Tätigkeit beruhen und auch Tätigkeiten auf einem Fahrzeug als Auswärtstätigkeit.
Für Auswärtstätigkeiten gilt, dass Kosten für Fahrt und Übernachtung sowie ein pauschaler Satz für die Verpflegung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei darf die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate angesetzt werden, während die Kosten für Fahrt und Übernachtung auch länger als Werbungskosten angegeben werden dürfen.
Passender Hinweis:
Findet die Übernachtung im Ausland statt, dann müssen die wirtschaftlich angefallenen Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. Anstatt jedes Abzugs als Werbungskosten ist auch eine Erstattung durch den Arbeitgeber möglich.